Wohnen

Soviel Selbständigkeit wie möglich, soviel Hilfe wie nötig

Seniorenpaar in Wohnzimmer

Je nach Unterstützungsbedarf stehen für ältere Mitbürger unterschiedliche Wohnformen zur Verfügung. Nach dem Grundsatz: Soviel Selbständigkeit wie möglich, soviel Hilfe wie nötig, leistet das Land beratende Hilfe bei der Wohnungsanpassung für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Ein dichtes Netz ambulanter Dienste und mobiler Pflegedienste sowie eine große Zahl von Wohnungen im Rahmen des Betreuten Wohnens ermöglichen auch alleinstehenden Seniorinnen und Senioren im vertrauten Wohnumfeld zu verbleiben, selbst wenn sie auf Hilfe angewiesen sind. Eine ausreichende Zahl stationärer Pflegeheimplätze wird für den Bedarfsfall vorgehalten.

Zunehmend gefragt sind individuell gestaltbare Wohnformen für ältere Menschen als Alternative zum klassischen Alten- oder Pflegeheim. Dabei muss dem Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen und gleichzeitig rechtlich genügend Raum für neue Wohnformen geschaffen werden.

Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG)

Die Landesregierung hat das „Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege“ (WTPG) am 14. Mai 2014 beschlossen. Es ist am 31. Mai 2014 in Kraft getreten und löst das bisherige Landesheimgesetz ab. Mit dem neuen Gesetz setzt die Landesregierung ein Zeichen für mehr Lebensqualität und Selbstbestimmung von Menschen mit Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen. Mit dem WTPG schafft die Landesregierung ein differenziertes und flexibles System der Ausgestaltung von unterstützenden Wohnformen und fördert so innovative gemeinschaftliche Wohnformen, wie etwa ambulant betreute Wohngemeinschaften.

Mit dem neuen Heimrecht wird zugleich auch der Weg hin zu dezentralen, wohnortnahen Wohnformen weiter beschritten. Spezielle Regelungen des neuen Gesetzes eröffnen zudem die Möglichkeit, weitere, neue Betreuungs- und Wohnformen zu erproben, insbesondere zur konzeptionellen Weiterentwicklung des Inklusionsgedankens. Gleichzeitig wird mit diesem Gesetz auch das Informationsrecht von behinderten und pflegebedürftigen Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen gestärkt.

Den Gesetzesbeschluss finden Sie am Textende zum Download.

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