Soziale Leistungen

Verbraucherinsolvenz (Restschuldbefreiung)

Hand füllt Antrag auf Verbraucherinsolvenz aus

Verschuldete Privatpersonen können im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung erreichen und sich damit endgültig von ihren Schulden befreien.

Das Verfahren besteht aus drei Stufen: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren. Am Ende kann die Befreiung von den Restschulden stehen, das heißt nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensperiode werden der Schuldnerin oder dem Schuldner die verbliebenen Schulden erlassen.

Bei der Suche nach wohnortnahen Insolvenzberatungsstellen helfen die Sozialämter und die örtlichen Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Insolvenzberatung und das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchführen, finden Sie über die Anwaltskammern.

Wenn im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens die außergerichtliche Einigung scheitert, muss dies eine so genannte geeignete Person oder geeignete Stelle bescheinigen. Welche Personen und Stellen als geeignet anzusehen sind, hat das Land Baden-Württemberg im Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AG InsO) festgelegt. Geeignete Personen sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater. Geeignete Stellen sind zum Beispiel Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft von Gemeinden oder Gemeindeverbänden, den Kirchen oder der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Schuldnerberatungsstellen können zur teilweisen Abdeckung ihrer Aufwendungen im außergerichtlichen Einigungsversuch Landesfördermittel beantragen, die als Fallpauschale gewährt werden.

Landesförderung für Schuldnerberatungsstellen

Die Landesförderung ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung geregelt. Diese wurde mit Geltung zum 1. Januar 2024 neu erlassen. Bereits jetzt können die neuen Formulare abgerufen werden. Sie sind von den Schuldnerberatungsstellen für die Beantragung von Fallpauschalen zu nutzen, die sich auf ab dem 1. Januar 2024 geschlossene Vergleiche oder ab diesem Zeitpunkt ausgestellte Bescheinigungen beziehen. Für vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossene Vergleiche beziehungsweise früher ausgestellte Bescheinigungen sind die alten Formulare weiterzuverwenden, auch wenn der Antrag im Jahr 2024 gestellt wird.

ERLÄUTERUNG FÜR DIE ÜBERGANGSZEIT:

Was heißt Fälle aus 2023?
 
Gemeint sind die bis 31.12.2023 erzielten Vergleiche oder aber die bis zu diesem Datum ausgestellten Bescheinigungen. Hier sind die bislang auf der Homepage des Sozialministeriums eingestellten „alten“ Formulare zu verwenden. Es kommt nicht darauf an, wann der Fall eingeht oder erfasst wird.

Was heißt Fälle ab 1.1.2024?
Entsprechend sind die neuen Formulare „für Fälle ab 1.1.2024“ für Bescheinigungen oder Vergleiche zu verwenden, die erst ab 1.1.2024 ausgestellt beziehungsweise abgeschlossen werden.

Das Regierungspräsidium Tübingen hat die landesweite Zuständigkeit bei der Abwicklung der Landesförderung für die Schuldnerberatungsstellen. Ansprechpartnerin bei Fragen ist Nicole Mohr, Referat 23: RP Baden-Württemberg: Verbraucherinsolvenzverfahren - Landesförderung für Schuldnerberatungsstellen.

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