Antworten auf häufige Fragen zum Coronavirus und zu den Maßnahmen der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Virus
Zielorgane von Coronaviren des Menschen sind vor allem die Atemwege. Der wichtigste Übertragungsweg ist eine sogenannte Tröpfchen-Infektion, bei der die Coronaviren von infizierten Menschen oder Tieren über Tröpfchen in die Luft abgegeben und anschließend eingeatmet werden. Weiterhin können verschiedene Atemwegserreger über Schmierinfektionen übertragen werden. Hierbei gelangen Erreger, die sich auf den Händen befinden, an die Schleimhäute der Nase oder des Auges, wo sie zu einer Infektion führen können.
Auch wer sich nicht krank fühlt, kann das Corona-Virus weitergeben. Daher ist es vor allem im häuslichen Umfeld wichtig, auf Infektionsschutz zu achten. Wir haben die wichtigsten Tipps zusammengestellt.
Eine Übertragung über importierte Lebensmittel und andere importierte Waren wie beispielsweise Spielzeug ist bisher nicht dokumentiert. Das für diese Frage zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu der Auffassung: Nach derzeitigem Wissensstand ist es unwahrscheinlich, dass importierte Waren Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus auch nicht von Haustieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Haustieren übertragen werden. Auch für die Übertragung von Coronaviren über Zeitungspapier oder Bargeld ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung kein entsprechender Fall bekannt. Trockene Oberflächen würden sich allgemein nicht als Übertragungsweg eignen. Übertragungen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind allerdings durch Schmierinfektionen denkbar. Aufgrund der relativ geringen Stabilität von Coronaviren in der Umwelt ist dies aber nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination wahrscheinlich.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengefasst.
Um sich vor einer Ansteckung zu schützen, sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen wie häufiges Händewaschen mit Seife, Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten und nicht ins Gesicht fassen sowie die Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln (PDF) zu beachten. Da die Viren hitzeempfindlich sind, kann das Infektionsrisiko durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich weiter verringert werden.
Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann – wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch – zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
Etwa 14 Tage nach der Infektion. Man sollte erst wieder unter Menschen gehen, nachdem man 48 Stunden symptomfrei und ohne Fieber war.
Es liegen bislang keine publizierten Daten dazu vor, bis zu welchem Zeitpunkt nach Erkrankungsbeginn vermehrungsfähige Viren im oberen Atemwegstrakt gefunden werden. Das Robert Koch-Institut gibt hierzu folgende Empfehlung:
Nach aktuellem Wissensstand ist eine Aufhebung der Isolierung von COVID-Fällen frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und Erfüllung ALLER folgender Kriterien vertretbar:
- Fieberfreiheit seit mindestens 48 Stunden,
- Symptomfreiheit seit mindestens 24 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
Sowie
- 2 negative SARS-CoV-2-PCR-Untersuchungen im Abstand von 24 Stunden gewonnen aus oro-/nasopharyngealen Abstrichen
Im Einzelfall kann in enger Absprache von Klinik, Labor und Gesundheitsamt von diesen Kriterien abgewichen werden.
Derzeit gehen Expertinnen und Experten davon aus, dass genesene Patientinnen und Patienten nur ein geringes Risiko haben, ein zweites Mal an COVID-19 zu erkranken.
Erste Studien haben gezeigt, dass Personen nach durchgemachter Infektion spezifische Antikörper (körpereigene Abwehrstoffe) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 entwickeln, die das Virus in Labortests neutralisieren können. Unklar ist jedoch noch, wie robust und dauerhaft dieser Immunstatus aufgebaut wird und ob es möglicherweise von Mensch zu Mensch Unterschiede gibt.
Auch in Baden-Württemberg verlaufen die Krankheitsverläufe bislang weit überwiegend mild. Bei einem Teil der Patienten kann das Virus aber zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten. Wie groß der Anteil derjenigen ist, die aufgrund des Virus sterben werden, lässt sich derzeit nicht eindeutig prognostizieren.
Eine ausführliche Beschreibung der Risikopersonen finden Sie unter den entsprechenden Fragen dieser FAQ-Liste.
Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) besteht für ältere Menschen mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren. Das Risiko an der Krankheit zu versterben steigt ebenfalls mit dem Alter. Besonders betroffen sind Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Hintergrund hierfür ist, dass das Immunsystem mit zunehmendem Alter auf Infektionen weniger gut reagiert als bei Jüngeren.
Unabhängig vom Alter besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Menschen mit Grunderkrankungen.
Dazu zählen vor allem:
- Chronische Atemwegserkrankungen
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten für Risikopersonen in besonderem Maße:
- Gute Händehygiene: häufiges Händewaschen mit Seife
- Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten
- Einwegtaschentücher benutzen
- Nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen
- Auf Händeschütteln und engen Körperkontakt wie Umarmung zur Begrüßung verzichten
Bei Auftreten einer durch Viren verursachten Lungenentzündung können zusätzliche Infektionen durch Bakterien begünstigt werden, daher gilt für Personen die 60 Jahre oder älter sind und für Personen die an bestimmten Grunderkrankungen leiden:
- Sprechen Sie Ihren Arzt auf eine Pneumokokken-Impfung an, sofern Sie nicht schon einen Impfschutz haben.
Im Alltag sollten soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden. Dabei sollten folgende Tipps beachtet werden:
- Einkäufe außerhalb der Haupteinkaufszeiten erledigen oder Einkäufe vor die Wohnungstür liefern lassen (zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn)
- Öffentliche Nahverkehrsmittel möglichst außerhalb der Stoßzeiten nutzen und Handschuhe tragen, um Erregerübertragung über die Hände zu vermeiden
- Geschäftliche und private Treffen meiden, die nicht unbedingt notwendig sind
- Auf Familienfeiern verzichten, Einzelbesuche bevorzugen
- Größere Menschenansammlungen vermeiden
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sind nur noch in Ausnahmen gestattet (Kinder, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden)
Freizeit- oder Sportaktivitäten an der frischen Luft, sofern man dabei keinen engen Kontakt zu anderen Personen hat (zum Beispiel Spaziergang, Fahrradfahren)
Aufgrund des starken Anstieges der Fallzahlen und der zunehmenden Zahl von COVID Erkrankten in Deutschland ist es sehr wichtig, die sozialen Kontakte deutlich zu reduzieren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Es wird zu einer gesamtgesellschaftlichen, gemeinsamen Aufgabe, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 zu verlangsamen. In der Praxis heißt dies, dass jeder Bürger und jede Bürgerin seine Kontakte zu Mitmenschen, insbesondere zu besonders gefährdeten Personen mit Immunschwäche und Grundleiden, deutlich reduzieren sollte.
Beschwerdefreie Kontaktpersonen können Tätigkeiten ausüben, bei denen kein oder sehr wenig direkter Personenkontakt zustande kommt. Grundsätzlich wäre auch spazieren gehen möglich, größere Menschengruppen sind jedoch zu meiden, vor allem, in geschlossenen Räumen (Stichwort soziale Distanz). Notwendige Einkäufe sollten, wenn möglich, von Bekannten oder Hilfssystemen übernommen werden. Wenn das nicht möglich ist, sollten allerdings die Kontakte während des Einkaufs minimiert werden.
Gesunde Kontaktpersonen, die in Berufen arbeiten, die für die Versorgungssicherheit wichtig sind, können in der Regel mit Auflagen weiterarbeiten, solange keine Symptome auftreten und keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Enger Körperkontakt, beispielsweise mit Familienangehörigen, sollte vermieden werden. Wichtig ist es auch, für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu sorgen und auf regelmäßige Händehygiene zu achten. Kontaktoberflächen wie Tisch oder Türklinken sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Es liegt letztlich im Ermessen des Arztes, ob ein Test durchgeführt wird. Das Robert-Koch-Institut hat eine Falldefinition und ein Flussschema erstellt, die Ärztinnen und Ärzten umfangreiche Hilfestellung geben, bei welchen Patienten eine Laboruntersuchung auf das neuartige Coronavirus durchgeführt werden sollte. Tests bei Personen ohne Symptome werden nicht empfohlen, da ein negativer Test auf COVID-19 in der Inkubationszeit (bis zu 14 Tage) noch nichts darüber aussagt, ob man nicht doch noch krank werden kann. Zudem würden damit die Laborkapazitäten unnötig belastet.
Auf dem Infoportal „Zusammen gegen Corona“ des Bundesgesundheitsministeriums sind Informationen zu Impfstoffen gegen das Coronavirus und die COVID-19-Erkrankung zusammengestellt. Die FAQ „Informationen zum Impfen“ informieren über die Impfstoffentwicklung, Impfstofftypen und die geplante Organisation und Verteilung einer Corona-Schutzimpfung in Deutschland.
Hier laufen erste klinische Studien.
Ab dem 19. Oktober 2020 können Patienten bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Diese Ausnahmeregelung galt zuletzt bis zum 31. Mai 2020 und ist nun angesichts wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison erneut bis vorerst 31. Dezember 2020 aktiviert worden. Die Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Wenn ein Coronavirus-Test gemacht werden soll, teilt der Arzt dem Patienten mit, wo dieser sich testen lassen kann. In einigen Regionen ist hierfür eine Überweisung nötig, die die Arztpraxis per Post verschickt. Werden die Krankheitssymptome stärker, ruft der Patient den Arzt an, um einen Besuch in der Praxis zu vereinbaren.
Wo eine Quarantänemaßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt wird, hängt wesentlich von der Risikoeinstufung des Krankheitserregers ab.
Bei Ansteckungsverdächtigen auf eine Coronavirus-Infektion erfolgt die Quarantäne grundsätzlich zu Hause. Die Kontaktpersonen der ersten in Deutschland aufgetretenen Fälle wurden aufgrund der noch geringen Kenntnisse über die Übertragbarkeit und Gefährlichkeit des Erregers im Krankenhaus in Quarantäne genommen.
Wenn ein begründeter Verdacht besteht, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, ist die Anordnung einer Quarantäne möglich. Das ist bei Menschen möglich, die engen Kontakt zu einem mit dem Virus Infizierten hatten oder die aus einer Risikoregion zurückkehren. Die Quarantäne anordnen dürfen die Gesundheitsämter für Einzelpersonen oder für Gruppen.
Auch wenn keine Symptome spürbar sind, muss man bei amtlich angeordneter Quarantäne 14 Tage lang zu Hause bleiben. In dieser Zeit dürfen Betroffene auf keinen Fall die Wohnung verlassen oder Besuch empfangen. Soweit es geht, muss der Kontakt zu anderen im Haushalt lebenden Personen verhindert werden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob auch diese Personen unter Quarantäne gestellt werden.
Wer sich nicht an die Auflagen des Gesundheitsamtes hält, kann laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße belegt werden.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern. Seit dem 1. Oktober 2020 gelten dabei wieder länderspezifische Reise- und Sicherheitshinweise. Die pauschale Reisewarnung für außereuropäische Länder gilt nicht mehr. Wer jetzt zwingend ins Ausland reisen muss, sollte sich unbedingt vorab informieren, ob wegen der Ausbreitung des Coronavirus Einreisesperren oder Sonderkontrollen für das Reiseziel gelten.
Kundig machen kann man sich vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat des Reiselandes in Deutschland. Das Auswärtige Amt hat auf seiner Website Reise- und Sicherheitshinweise zu allen Ländern. Wer verreisen muss, kann hier aktuelle und zuverlässige Informationen zur Situation im Zielland finden – Länderinfos genauso wie beispielsweise Sicherheitshinweise, Zollbestimmungen oder Impfempfehlungen.
Informationen darüber, welche Rechte Urlauber haben, die ihre Reise nicht antreten oder abbrechen wollen, finden sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale und des Europäisches Verbraucherszentrums Deutschland.
Um die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen, müssen sich Personen, die aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreisen, bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben. Dies hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium in der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne erlassen, die die Einreisebestimmung von Personen aus dem Ausland regelt: Antworten auf häufige Fragen zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne
Wichtige Informationen und Handlungsempfehlungen zum neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für Reiserückkehrer/innen hat auch das Bundesgesundheitsministerium in einem Infoblatt zusammengestellt.
Jüngere Menschen unter 20 Jahren können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen häufig nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit. Inwieweit jüngere Menschen als schwach symptomatische Virusausscheider möglicherweise eine besondere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich, bisher gibt es jedoch keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten. Allerdings sind die Möglichkeiten einer Behandlung im Falle eines schweren Verlaufs bei Schwangeren gegenüber der Allgemeinbevölkerung eingeschränkt. So können beispielsweise geeignete Medikamente und Behandlungsmaßnahmen nicht genutzt werden, ohne dabei das ungeborene Kind zu gefährden.
Aufgrund der aktuell stark ansteigenden Infektionszahlen besteht derzeit ein erhöhtes Infektionsrisiko für Schwangere, die einem vermehrten Personenkontakt ausgesetzt sind. Das betrifft insbesondere zum Beispiel die Kassenarbeitsplätze im Lebensmittel-Einzelhandel, in Drogeriemärkten, Bäckereien oder auch in vielen Apotheken. Das Wirtschaftsministerium hat daher besondere Regelungen zur Beschäftigung von Schwangeren an Kassenarbeitsplätzen während der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen, die übersichtlicher und leichter verständlich ist. Diese neue Fassung sieht vor, dass ein Teil der Regelungen (§§ 1a und 15 Satz 2) mit Ablauf des 30. Novembers 2020 außer Kraft tritt. Grundsätzlich tritt die Verordnung mit Ablauf des 31. Januars 2021 außer Kraft. Dieses Datum kann allerdings auch noch geändert werden. Dabei kann die Geltungsdauer der Corona-Verordnung sowohl verkürzt als auch verlängert werden.
Die Behörden des Landes stellen die Corona-Verordnung jeden Tag auf den Prüfstand und können sie je nach Entwicklung des Pandemie-Geschehens täglich entweder ganz oder in Teilen aufheben. Dabei wird sich das Land Baden-Württemberg über eine mögliche Aufhebung von Maßnahmen eng mit den anderen Ländern und dem Bund abstimmen.
Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Verkehrsministeriums: Verhalten bei Fahrten mit Bussen und Bahnen zur Verringerung des Infektionsrisikos
Eine persönliche 1-zu-1-Beratung in der Schuldnerberatungsstelle sollte derzeit nur restriktiv für Notfälle (Krisenintervention) genutzt werden.
Es wird empfohlen, sich an dem Vorgehen von Sozialämtern und Jobcentern zu orientieren und die Beratungsstellen zum Gesundheitsschutz von Klienten und Mitarbeitenden vorübergehend für den Publikumsverkehr zu schließen, mit Ausnahme eines Notbetriebes für Notfälle (Krisenintervention).
Kontakt zu Hilfebedürftigen und umgekehrt sollte möglichst nur noch per Mail oder Telefon erfolgen. Bei Einhaltung der Hygieneregeln* können auch postalisch übermittelte Unterlagen über einen Briefkasten entgegengenommen und bearbeitet werden. Eine entsprechende Beschilderung müsste sichergestellt sein.
Eine Ausnahme sollte nur gemacht werden für Notfälle (Krisenintervention), wenn eine Abhilfe per Telefon, Mail oder schriftlich nicht möglich ist. Dann sollten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden (etwa ein nur für diesen Zweck genutzter Raum, 2-Meter-Abstand, Plexiglasscheibe, Mundschutz wenn vorhanden, strikte Einhaltung der Hygienevorschriften, nur nach Termin, kurze Zeitfenster).
Für die Mitarbeitenden sollte wo möglich Telearbeit ermöglicht werden.
* Zu den Hygieneregeln siehe Fragen „Wie wird das Coronavirus übertragen? Wie kann man sich schützen?“ und „Wie können sich Risikopersonen schützen?“
Ausgabestellen von Tafeln sind von der Schließung durch die Corona- Verordnung ausgenommen, das heißt sie dürfen als Ausgabestelle weiterhin geöffnet haben. Grundsätzlich gilt: Tafeln sind Vereine, in denen sich Ehrenamtliche zusammenfinden, um Menschen mit Ware zu versorgen, die ansonsten vernichtet werden würde. Auch die Grundsicherung wird weiterhin an die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger bezahlt. Daneben werden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weiterhin übernommen.
Wettvermittlungsstellen wie z.B. Sportwettbüros fallen unter den Begriff „Vergnügungsstätte“ und müssen aktuell grundsätzlich für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Die Schließung gilt für alle Wettvermittlungsstellen, die von ihrer Betriebsart auf den Freizeitvertreib ausgerichtet sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn neben der reinen Wettabgabe auch Speisen und Getränke angeboten, Sitz- oder Verweilgelegenheiten vorhanden, Wettergebnisse verfolgt und Sportereignisse z.B. über Pay-TV übertragen werden.
Erlaubt sind dagegen Betriebskonzepte, die ähnlich wie der Einzelhandel ausgeprägt sind und sich auf die Abgabe von Wettscheinen (z.B. Lottoschein) und –angeboten, Auszahlen von Gewinnbeträgen, Aufladen/Sperren von Kundenkarten bei Öffnungszeiten entsprechend dem Einzelhandel und ohne Verweilmöglichkeiten für die Kundschaft beschränken.
Gewerbliche Übernachtungsangebote wie Hotels, Gasthöfe, Ferienwohnungen, Campingplätze, oder Jugendherbergen dürfen bis 30. November 2020 keine touristischen Übernachtungen mehr anbieten.
Erlaubt ist das Übernachten im Zusammenhang mit Dienst- und Geschäftsreisen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten ist privates Übernachten mit nicht-touristischer Zielsetzung dann erlaubt, wenn besondere Gründe, wie die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, Besuchsrecht bei Kindern oder ein Arzt- oder Krankenhausbesuch das Übernachten erfordern.
Zu den untersagten Übernachtungsangeboten gehört auch das entgeltliche vorübergehende Überlassen von Wohnmobilstellplätzen. Dagegen ist das dauerhafte Wohnen in einem Campingwagen auf einem Campingplatz zulässig, wenn das Verbot zu einer Obdachlosigkeit führt.
Soweit die Nutzung der Übernachtungsangebote zulässig ist, dürfen auch sanitäre Anlagen in dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb genutzt und – ausschließlich - für Übernachtungsgäste auch gastronomische Dienstleistungen erbracht werden. Dagegen ist der Betrieb und die Nutzung von (Schwimm-)Bädern, Saunen oder Bereichen mit Wellnessbehandlungen im Beherbergungsbetrieb untersagt. Sportbereiche können betrieben und genutzt werden, soweit dies nach den allgemeinen Regelungen für Sportanlagen ausnahmsweise zugelassen ist.
Touristische Gäste, die ihren Aufenthalt im Hotel, im Gasthof, in einer Ferienwohnung, auf einem Campingplatz, oder in einer Jugendherberge bereits vor dem 2. November 2020 angetreten haben, müssen nicht abreisen, sondern dürfen ihren Aufenthalt in dem jeweiligen Beherbergungsbetrieb fortsetzen. Dagegen ist es ab dem 2. November 2020 untersagt, in den Beherbergungsbetrieben Aufenthalte zu touristischen Zwecken neu anzutreten.
Grundsätzlich sind Vertragsärzte im Rahmen der Sicherstellung dazu verpflichtet, Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion zu untersuchen. Die niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind hier gefordert, Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen.
Sollten Ärztinnen und Ärzte Ihre Patientinnen und Patienten in Einzelfällen nicht direkt selbst versorgen können, weil zum Beispiel die entsprechende Schutzkleidung fehlt, sind die Patientinnen und Patienten an die jeweiligen regionalen Anlaufstellen (zum Beispiel Testzentren) weiterzuvermitteln.
Hygienemaßnahmen bei Verdachtsfällen in der Arztpraxis:
- möglichst Patienten in einem separaten Raum unterbringen und einen Mund-Nasen-Schutz anlegen
- Schutzkleidung gemäß Risikoabwägung (Mund-Nasen-Schutz oder FFP-Maske, Handschuhe, Schutzkittel und -brille)
- Desinfektion der Kontaktflächen
Antworten auf häufige Fragen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zum SARS-CoV-2
Für Fachärzte gelten grundsätzlich die gleichen Schutzmaßnahmen wie für die Arztpraxen.
Informationen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zum Coronavirus
Das Land Baden-Württemberg hat sich im Mai aus der zentralen, der Notsituation geschuldeten Beschaffung von medizinischer Schutzkleidung gegen das Coronavirus wieder zurückgezogen, da sich die Situation in den vorherigen Wochen entspannt hatte. Es konnte ausreichend Material beschafft werden, so dass die Lager gefüllt sind. Zudem haben sich die weltweiten Handelswege zusehends gehöffnet, so dass aktuell auch der Nachschub gesichert ist.
70 Prozent der dem Ministerium zur Verfügung stehenden Produkte gingen zeitnah nach Eingang an die 44 Stadt- und Landkreise, die dann die Verteilung an alle Versorger im Kreis übernahmen. Die Stadt- und Landkreise kennen die Einrichtungen vor Ort am besten – unter anderem Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Hebammen und Zahnärzte – und konnten diese nach deren akutem Bedarf beliefern. Diese dezentrale Steuerung erlaubte einen zielgenauen Einsatz des Materials, welcher angesichts der Knappheit von Schutzausrüstung auf dem Weltmarkt das Gebot der Stunde war.
Eine Lieferung des Bundes mit Schutzausrüstung wurde über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg an niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Land verteilt.
Aktuell tragen viele Menschen, die nicht im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege arbeiten, Schutzkleidung, um sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 schützen.
Damit durch den Einsatz von Schutzkleidung – also zum Beispiel Mundschutz, Handschuhe oder Schutzkittel – keine unbeabsichtigten Fehler passieren, hat das Ministerium für Soziales und Integration die folgenden allgemein gehaltenen Informationen zusammengestellt.
Wenn Sie Schutzausrüstung benutzen, beachten Sie bitte eventuelle Angaben der Hersteller. Auch mit Schutzausrüstung müssen Sie weiterhin alle Hygieneregeln befolgen. Denn nur dann schützt die Ausrüstung Sie und Andere.
- Essentiell ist die Händehygiene – also häufiges Händewaschen und ggf. eine Händedesinfektion.
- Legen Sie mit sauberen Händen zunächst die Schutzmaske an und erst danach eventuelle andere Teile der Schutzausrüstung wie Schutzkittel und/oder Handschuhe.
- Das Ausziehen der benutzten Schutzausrüstung erfolgt sinnvollerweise in umgekehrter Reihenfolge.
- Benutzte Schutzausrüstung sollte sofort in einen verschließbaren Abfallbehälter beziehungsweise Wäschebehälter entsorgt werden. Denn die Schutzausrüstung kann nach der Benutzung sowohl innen als auch außen verunreinigt sein.
- Wenn Sie keine Einmalartikel verwenden, dann sind auch beim Reinigen der verschmutzten Artikel die entsprechenden Hygieneregeln einzuhalten.
Das Robert Koch-Institut beschreibt in seinem Internetangebot detailliert die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat Informationen und Handlungsempfehlungen für Branchen und Berufsgruppen veröffentlicht.
Die unterschiedlichen Zahlen sind der Meldekette geschuldet: Für Labore besteht nach § 7 Infektionsschutzgesetz die Meldepflicht für den labordiagnostischen Erreger-Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion an die Gesundheitsämter. Nach Prüfung der Falldefinition übermittelt das zuständige Gesundheitsamt die fallbezogenen Daten zum Nachweis mittels elektronischer Meldesoftware an das Landesgesundheitsamt. Hier werden die Daten in eine Datenbank importiert und aufbereitet. Das Landesgesundheitsamt erstellt einen täglichen Lagebericht, in dem die Falldaten nach Land- beziehungsweise Stadtkreis aufgelistet sind. Der Lagebericht wird einmal täglich an das Sozialministerium versandt.
Bei Erstellung des Lageberichts zum aktuellen Stand übermittelter SARS-CoV-2-Fälle aus Baden-Württemberg kann es aufgrund des Meldeverzugs zwischen dem Bekanntwerden von Fällen vor Ort und der Übermittlung an das Landesgesundheitsamt zu Abweichungen zu den von den kommunalen Gesundheitsämtern aktuell herausgegebenen Zahlen geben. Die aktuell hohe Arbeitsbelastung der Gesundheitsämter vor Ort führt besonders bei Gesundheitsämtern mit hohen Fallzahlen zu einer Verzögerung der Dateneingabe und der Übermittlung der Fälle. Die Fallzahlen im täglichen Lagebericht beziehen sich auf den Datenstand 16 Uhr. Übermittlungen, die nach 16 Uhr eingehen, werden erst am Folgetag berücksichtigt. Hiervon ausgenommen sind Fälle mit besonderer Bedeutung wie Todesfälle.
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat wichtige Informationen zur Entsorgung von virenbelasteten Abfällen in einer FAQ-Liste zusammengestellt.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) / Verdienstausfall wegen Quarantäne
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterworfen wird. Die Entschädigung ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt, soweit der Verdienstausfall nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze von gesetzlichen Krankenkassen übersteigt.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG setzt voraus, dass gegenüber der entschädigungsberechtigten Person eine Absonderungsanordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die insoweit zuständige Behörde ergangen ist (zum Beispiel Quarantäneanordnung) oder sich die entschädigungsberechtigte Person aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (zum Beispiel aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung).
Hat sich eine Person (zum Beispiel aufgrund der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts) freiwillig in Quarantäne begeben, reicht dies nicht aus, um Entschädigungsansprüche zu begründen. Auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt keine Quarantäneanordnung dar.
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG besteht nur, wenn die entschädigungsberechtigte Person aufgrund der Absonderung einen Verdienstausfall erlitten hat. Er setzt also einen Ursachenzusammenhang zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus.
Ja.
Nach § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung Absonderung müssen sich Krankheitsverdächtige unverzüglich in Absonderung begeben. Krankheitsverdächtiger ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat, § 1 Nr. 2 der Corona-Verordnung Absonderung.
Soweit der PCR-Test negativ ausfällt, kann also Entschädigung für die Zeitdauer zwischen dem Beginn der Absonderung wegen der oben genannten Symptome und Bekanntgabe des PCR-Testergebnisses verlangt werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die betreffende Person in diesen Fällen sehr häufig arbeitsunfähig erkrankt sein wird. Ein Entschädigungsanspruch scheidet dann aus.
Die Schließungen von Geschäften, Betrieben, Freizeiteinrichtungen, Sportstudios, Friseuren oder die Untersagung von Veranstaltungen stellen kein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 31 IfSG dar. Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG bestehen in diesen Fällen keine.
Die Betriebsuntersagungen aufgrund der Corona-Verordnungen der Landesregierung lösen nach derzeitiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche aus.
Da der Betrieb in diesen Fällen ohnehin geschlossen war, ist die Quarantäneanordnung nicht ursächlich für den Verdienstausfall. Es besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG.
Die Verpflichtung zur Quarantäne nach einem (Urlaubs-)Aufenthalt in einem Risikogebiet ergibt sich unmittelbar aus der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ).
Eine behördliche Anordnung ist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nicht notwendig. Die betreffenden Personen haben nach der CoronaVO EQ unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreisemeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Sie erhalten eine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung durch Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung zu erfüllen. Soweit sich die betreffende Person nicht unverzüglich bei der zuständigen Behörde meldet (Obliegenheitspflicht) und sie zum Beispiel daher keine Bestätigung vorlegen kann, muss sie auf sonst geeignete Weise nachweisen, dass sie die Quarantäneverpflichtung gemäß der CoronaVO EQ beachtet und durchgeführt hat. Die Beweispflicht liegt beim Antragsteller.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen regelt § 2 CoronaVO EQ Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung. Weitere Informationen zu den Ausnahmen finden sie unter:
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls besteht nicht, sofern der Betroffene eine Quarantäne hätte vermeiden können. Dies ist beispielsweise bei Reisen in einen Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Fall, der/die bereits zum Zeitpunkt der Ausreise als Risikogebiet eingestuft war. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Verdienstausfalls aufgrund der Verpflichtung zur Quarantäne ist dann nicht mehr erfüllt.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun eine Quarantäne-Anordnung einer deutschen Behörde erhält?
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG wegen Verdienstausfall kommt in Betracht, wenn eine deutsche Behörde gehandelt hat, also die Anordnung einer Quarantäne durch die zuständige deutsche Behörde erfolgt ist, und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
Vollständige Frage: Wie kann im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG vom Arbeitgeber beantragt werden? Dem Antrag müssen die Lohnnachweise der letzten zwei Arbeitsmonate vor dem Verdienstausfall beigefügt werden. Diese gibt es nicht im Fall von Saisonarbeit oder im Fall einer Betriebsgründung.
Soweit hinsichtlich Arbeitnehmern keine Lohnabrechnungen der Vormonate vorliegen (Saisonarbeitskräfte oder Arbeitnehmer bei Firmenneugründungen) reicht es für Fälle, in denen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg zuständig sind, für die Antragstellung nach § 56 Abs. 1 IfSG auf dem Online-Portal www.ifsg-online.de aus, wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung des auf die Absonderung folgenden Monats im Fachverfahren hochgeladen werden. Soweit derselbe Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt (auch im Vorjahr) bereits im Einsatz war, wäre zusätzlich das Hochladen einer Lohnabrechnung aus dieser Phase sinnvoll. Soweit die zuständige Behörde weitere Informationen zur Prüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen benötigt, wird sie diese im Rahmen der Antragsbearbeitung beim Antragsteller erfragen.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Ersetzt wird das konkret in einem bestimmten Monat entgangene Netto-Arbeitsentgelt immer für den ganzen, zusammenhängenden Zeitraum der (in der Regel 14-tägigen) Quarantäne. Umfasst sind dabei auch die Wochenenden und gesetzlichen Feiertage.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG).
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Kalendertage in Quarantäne in diesem Monat, geteilt durch die Anzahl an Gesamttagen in dem Monat. Die Anzahl der Tage in Quarantäne sind die Tage, für die diese behördlich angeordnet wurde und kein Ausschlussgrund (zum Beispiel Urlaub, Betriebsschließung, Krankheit, Kinderkrankenstand, etc.) vorliegt. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Anzahl der Tage mit Entschädigungsanspruch in diesem Monat/Anzahl der Tage in diesem Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird das monatliche Brutto-Einkommen/der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 1000 Euro (50 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 15 Kalendertage in Quarantäne/30 Kalendertage im Juni). Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto und wurde vom 15.06. bis 29.06. in Quarantäne gesetzt. Er befand sich daher im Juni an 15 Kalendertagen in Quarantäne. An den übrigen 15 Kalendertagen hat er seine Arbeitsleistung erbracht. Die im Juni abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 50 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 IfSG, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Ab der siebten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Es ist zwingend erforderlich, dass ein Nachweis über die Absonderung erbracht wird. Dabei gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Soweit eine Absonderungsanordnung ergangen ist oder die Absonderungspflicht durch die zuständige Behörde schriftlich bestätigt wurde, ist die Absonderungsanordnung oder die schriftliche Bestätigung über die Absonderungspflicht vorzulegen.
- Soweit die Pflicht zur Absonderung aus der Corona-Verordnung Absonderung folgt, gilt es wie folgt zu unterscheiden:
- Positiv getesteten Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I, haushaltsangehörigen Personen sowie Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler ist von der Ortspolizeibehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgeht, § 5 Abs. 1 Corona-Verordnung Absonderung. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen.
- Eine solche Bescheinigung wird nicht ausgestellt, wenn das positive Testergebnis auf einem Antigentest beruht und das Testergebnis dem Gesundheitsamt nicht nach §§ 6 oder 7 IfSG gemeldet wurde (z. B. bei Antigen-Schnelltests in Pflegeheimen). In diesen Fällen erhalten die positiv getesteten Personen stattdessen von der die Testung vornehmenden Stelle eine Bescheinigung über das positive Testergebnis unter Angabe des Testdatums, § 5 Abs. 2 Corona-VO Absonderung. Diese Bescheinigung ist dem Antrag beizufügen, wenn keine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Corona-VO Absonderung vorliegt.
- Haushaltsangehörige Personen erhalten keine Bescheinigung, wenn der positive Test der positiv getesteten Person auf einem Antigentest beruht. Sie müssen daher anderweitig, z. B. durch Auszüge aus dem Melderegister nachweisen, dass sie Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person sind.
- Wenn der PCR-Test eines Krankheitsverdächtigen negativ ausfällt, wird keine Bescheinigung über die Absonderung ausgestellt. Die Tage von Beginn der Absonderung wegen Krankheitsverdacht bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses sind gleichwohl entschädigungsfähig. Als Nachweis ist das PCR-Testergebnis vorzulegen. Dieses enthält das Datum der Testung und das des Testergebnisses. In diesen Fällen dürfte die betreffende Person aber häufig arbeitsunfähig erkrankt gewesen sein, sodass ein Entschädigungsanspruch ohnehin ausscheidet. Auch könnte ein Fall des § 616 BGB vorliegen, soweit dieser auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Ohne Vorlage diesbezüglicher Nachweise können Entschädigungsanträge nicht bewilligt werden.
Antworten auf häufige Fragen zu Entschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG / Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen
Unter den Voraussetzungen von § 56 Absatz 1a IfSG haben erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt. Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde.
Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Merkblättern:
- Informationen für Schulen, Kindertageseinrichtungen, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 IfSG bei Schließung von Schulen oder Kindertageseinrichtungen oder Absonderungsanordnungen gegenüber Kindern (Stand: 26.01.2021) (PDF) sowie
- Information für „Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“, Eltern und Arbeitgeber zu Entschädigungsansprüchen nach §§ 56 bis 58 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bei Schließung der Einrichtung oder bei Absonderungsanordnungen gegenüber dort tätigen Menschen mit Behinderung (Stand: 01.12.2020) (PDF)
Aktuelle Fassung dieser Vorschrift: § 56 Infektionsschutzgesetz - IfSG
Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
- Die Schule oder Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen wurde auf behördliche Anordnung geschlossen, deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung (zum Beispiel Quarantäne) wurde untersagt oder es wurden Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet bzw. die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben (dazu zählt auch Homeschooling oder Hybridunterricht).
- Es fallen keine gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
- Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Bitte verwenden Sie im Fall von Absonderungsanordnungen gegenüber dem Kind das Formular „Onlineantrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen“, da rechtlich eine (teilweise) Schulschließung beziehungsweise ein Betretungsverbot für die Einrichtung angenommen wird. Der „Online-Antrag bei Quarantäne“ bezieht sich nur auf Absonderungsanordnungen gegenüber dem Erwerbstätigen selbst.
Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt:
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der Einrichtung durch die zuständige Behörde,
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Klassen oder Gruppen von Schülern einer Schule. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Nein, ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist nicht gegeben, sofern die Entscheidung über eine Klassenschließung oder Schließung der Einrichtung (bzw. sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Schulleitung bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung getroffen wird. Denn insoweit hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Kindertageseinrichtung durch die zuständige Behörde. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrich-tung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungspräsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die Entscheidung über eine (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Kindertageseinrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Ja. § 56 Abs. 1a IfSG ist dahingehend auszulegen, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG in folgenden Fällen zu leisten ist:
- Schließung der gesamten Einrichtung für Menschen mit Behinderungen durch die zuständige Behörde
- Absonderung (Quarantäne) einzelner Gruppen einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Insoweit wird eine (Teil-) Schließung der Einrichtung angenommen.
Diese Auslegung gilt für alle Einrichtungsschließungen und Gruppen-Absonderungen ab dem Ende der Pfingstferien (15. Juni 2020). Etwaige Anträge, die in der Vergangenheit entgegen dieser Rechtsauffassung beschieden wurden, werden durch die Regierungs-präsidien neu beschieden.
Dagegen kann ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht entstehen, sofern die (Teil-)Schließung der Einrichtung (beziehungsweise sonstige organisatorische Maßnahmen) von der Leitung der Einrichtung oder deren Träger getroffen wird. Hier hat nicht die „zuständige Behörde“ (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt, Landesregierung) im Sinne des § 56 Abs. 1 a IfSG gehandelt.
Wenn ein einzelnes Kind Adressat einer Absonderungsanordnung ist oder es sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste, gilt Folgendes:
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume handelt, die bis zum 18. November 2020 abgeschlossen sind, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Insofern liegt keine (Teil-) Schließung der Einrichtung vor.
- Wenn es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt, greift die ausdrückliche Neuregelung durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung, das mit Wirkung zum 19. November 2020 in Kraft getreten ist. Danach ist von einem Betretungsverbot im Sinne der Vorschrift auszugehen. Ein Entschädigungsanspruch besteht für Zeiträume ab dem 19. November 2020.
Bei am 19. November 2020 schon laufenden Absonderungszeiträumen (zum Beispiel Absonderung vom 12. November 2020 bis 26. November 2020) tritt also am 19. November 2020 eine Zäsur ein: Ein Entschädigungsanspruch besteht im Beispielsfall nur für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis zum 26. November 2020.
Der Entschädigungsanspruch besteht für Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 unabhängig davon, ob die Absonderung einen Bezug zur Einrichtung hatte oder nicht. Eine Entschädigung wird daher auch dann gezahlt, wenn die Absonderung auf einem Sachverhalt beruht, der sich außerhalb der Schule oder Einrichtung zugetragen hat, zum Beispiel auf einem Kindergeburtstag oder im Sportverein.
Ja. Es handelt sich dabei um Schließungen im Sinne § 56 Abs. 1a IfSG.
Soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und keine Ausschlussgründe gegeben sind, kann also ein Entschädigungsanspruch bestehen.
Zu beachten ist insoweit insbesondere, dass während der regulären Schulferien beziehungsweise regulären Schließtagen der Kita kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht.
Beispielsweise in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, in Frankreich arbeitet und nun die Schule geschlossen wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Verdienstausfall aufgrund fehlender Kinderbetreuung kommt in Betracht, wenn aufgrund einer Maßnahme einer deutschen Behörde die Kinderbetreuung entfällt, also eine Schule von der zuständigen Behörde geschlossen wird (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) oder eine Klasse oder ein Teil einer Schulklasse von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde/Gesundheitsamt) in Quarantäne geschickt wird. Dasselbe gilt, wenn das Kind von einer deutschen Behörde abgesondert wurde oder sich aufgrund einer deutschen Rechtsverordnung absondern musste und es sich um Absonderungszeiträume ab dem 19. November 2020 handelt.
Es kommt nicht darauf an, wo der Antragsteller wohnt oder wo die Arbeitsstelle liegt. Entsprechendes gilt für Kindertageseinrichtungen und deren Gruppen.
Soweit sich die Betriebsstätte im Ausland befindet, kann der Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber den Anspruch für ihn geltend macht. Der Anspruch des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall bereits ab der 1. Woche und kann von ihm selbst geltend gemacht werden. Hierzu kann der Arbeitnehmerantrag verwendet werden. Die Antragsfrist beträgt ein Jahr.
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
- Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Haushalt aufgenommen haben.
Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit kann beispielsweise gegeben sein, wenn ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder / Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – der Kinder übernehmen können.
Personen, die einer Corona-Risikogruppe angehören, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung (zum Beispiel Großeltern).
Die Frage, ob im Einzelfall eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorliegt, ist durch die sorgeberechtigten Personen selbst zu entscheiden. Das gilt auch für die Frage, ob es im Einzelfall (z. B. je nach pandemischer Lage) zumutbar ist, das Kind in eine angebotene Notbetreuung zu geben.
Ein Entschädigungsanspruch besteht insbesondere in folgenden nicht:
- Bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Bei zumutbarer ortsflexibler Arbeitsmöglichkeit oder anderen flexiblen Arbeitsmodellen (das kann auch Homeoffice sein)
- Bei angeordneter Kurzarbeit
- Bei vorhandenem Zeitguthaben (muss vorrangig abgebaut werden)
- Wenn die Betreuungseinrichtung ohnehin wegen Schulferien oder ähnliches geschlossen ist
Gesetzlich pflichtversicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Die Regelung zur Verlängerung des Leistungszeitraums des Kinderkrankengeldes ist zeitlich auf das Kalenderjahr 2021 begrenzt und wird daher zum 1. Januar 2022 wieder aufgehoben. Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG. Im Übrigen sind die beiden Regelungen aber getrennt voneinander zu betrachten. Insbesondere werden in Anspruch genommene Kinderkrankengeldtage nicht auf die 10- bzw. 20-wöchige Maximalbezugszeit des Anspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG angerechnet.
Im (Online-)Antrag nach § 56 Abs. 1a IfSG müssen die Antragsteller wahrheitsgemäß bestätigen, dass sie für die beantragten Entschädigungstage nicht bereits Kinderkrankengeld in Anspruch genommen haben.
Ist die Kita während der Ferien geöffnet oder bietet eine Ferienbetreuung an, besteht während dieser Zeit ein Anspruch auf Entschädigung, wenn das Kind die Kita unter normalen Umständen besucht hätte und nicht ohnehin ein Urlaub geplant war.
Es kann sich um eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit handeln, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (zum Beispiel Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.
Ob die Nutzung zumutbar ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Kriterien hierfür sind die sind Art und Dauer der Tätigkeit.
Arbeitgebern wird empfohlen, mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu besprechen, in welchem Umfang die Arbeit im Homeoffice neben der Kinderbetreuung realisiert werden kann. Sofern dies aufgrund der Doppelbelastung unzumutbar ist, muss dies vom Arbeitgeber bei der Antragstellung bestätigt werden. Es besteht dann der Anspruch aus § 56 Absatz 1 a IfSG.
Der Entschädigungsanspruch steht jeder erwerbstätigen Person für längstens zehn Wochen zu. Für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen.
Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden Er kann auf mehrere Monate aufgeteilt werden beziehungsweise tageweise geltend gemacht werden.
Für den Fall, in denen die zehn beziehungsweise zwanzig Wochen nicht an einem Stück in Anspruch genommen wird, ist dieser Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen.
- Bei einer 5-Tage-Woche: 50 beziehungsweise 100 Arbeitstage
- Bei einer 4-Tage-Woche: 40 beziehungsweise 80 Arbeitstage
- Bei einer 3-Tage-Woche: 30 beziehungsweise 60 Arbeitstage
- Bei einer 2-Tage-Woche: 20 beziehungsweise 40 Arbeitstage
- Bei einer 1-Tage-Woche: 10 beziehungsweise 20 Arbeitstage
Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Das bedeutet im Einzelfall, dass auch bei Teilzeittätigkeit, sofern jeden Tag nur wenige Stunden gearbeitet wird, entsprechend ein Tag vom Gesamtumfang verbraucht wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April an 6 Tagen nur jeweils vormittags arbeiten (50 Prozent des Tages). Damit entfiel (gerundet) 23 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 halbe (3 ganze) Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 460 Euro (23 Prozent x 2.000 Euro). Der Arbeitnehmer verliert aber 6 seiner insgesamt 30 Entschädigungstage.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage des Verdienstausfalls. Er-setzt werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro pro Monat.
Da der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum bezogen ist, kann eine Entschädigung nur für konkrete Arbeitstage gewährt werden. Erstattet wird deshalb der Verdienstausfall pro Arbeitstag x der Anzahl der Arbeitstage mit Betreuungshindernis. Eine Entschädigung an gesetzlichen Sonn- und Feiertage besteht daher nicht.
Darüber hinaus werden jeweils die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung erstattet (§ 57 IfSG) beziehungsweise – soweit keine gesetzliche Pflichtversicherung besteht – die diesbezüglichen Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (§ 58 IfSG). Bemessungsgrundlage ist jeweils 80 Prozent des der Entschädigung nach § 56 IfSG zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Es gilt das Entgeltausfallprinzip. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie Mehrarbeitsvergütung zählen dazu, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind, die steuerfreien Grenzen überschreiten und planmäßig anfallen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der betroffene Arbeitsnehmer bereits im Voraus, zum Beispiel durch den Schichtplan für den Dienst eingeteilt war. Überschreitet das Grundgehalt 25 Euro pro Stunde oder werden die Zuschläge pauschalisiert gezahlt, werden sie ebenfalls angerechnet. Vergütung für ungeplant anfallende Mehrarbeit wird für den Verdienstausfall nicht berücksichtigt. Auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Der Bruttoverdienstausfall wird auf Basis der in dem Monat entfallenen Arbeitszeit und dem monatlichen Einkommen/Lohn ermittelt. Die entfallene Arbeitszeit wird in Prozent berechnet, das heißt sie entspricht der Anzahl der Betreuungstage geteilt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat. Die Anzahl der Betreuungstage sind die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seiner Arbeit aufgrund des Betreuungshindernisses nicht nachgehen konnte. Die Anzahl der regulären Arbeitstage pro Monat ergibt sich aus der Anzahl der regulären Arbeitstage pro Woche (zwischen Montag und Freitag), multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl an Arbeitswochen pro Monat von 4,286. Damit gilt: Entfallene Arbeitszeit = Betreuungstage in diesem Monat/Reguläre Anzahl an Arbeitstagen pro Monat. Zur Berechnung des Bruttoverdienstausfalls wird der monatliche Brutto-Lohn mit dem Anteil der entfallenen Arbeitszeit multipliziert.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Bruttoverdienstausfall beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2.000 Euro).
Soweit ein Arbeitnehmer in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversichert ist, müssen vom Bruttoverdienstausfall die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Nettoverdienstausfall errechnet sich, indem die sogenannte Nettoentgeltdifferenz gebildet wird. Das bedeutet, dass zunächst Bruttosollentgelt und Bruttoistentgelt in Nettosollentgelt und Nettoistentgelt umzuwandeln sind und sodann das Nettoistentgelt vom Nettosollentgelt in Abzug zu bringen ist. Der hiernach errechnete Wert stellt den Nettoverdienstausfall dar. Im Antrag ist unter anderem der hiernach errechnete Nettoverdienstausfall anzugeben. Die Umrechnung zu 67 Prozent erfolgt systemseitig.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 5.000 Euro brutto (Steuerklasse I) und hatte im Juni an der Hälfte seiner Arbeitstage ein Betreuungsproblem. Damit entfiel 50 Prozent seiner Arbeitszeit. Sein Bruttoistentgelt beträgt folglich 2.500 Euro. Gemäß der Umrechnungstabelle nach SGB III EntgV 2020 beträgt das Nettosollentgelt 2.953,28 Euro und das Nettoistentgelt 1.698,11 Euro. Der Nettoverdienstausfall liegt bei 2.953,28 Euro - 1.698,11 Euro = 1.255,17 Euro.
Ist ein Arbeitnehmer in einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht gesetzlich pflichtversichert, muss zur Berechnung des Nettoverdienstausfalls ein Abzug an „entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang“ vorgenommen werden, § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Im Vergleich zu seinem regulären Arbeitsentgelt erhält der nicht in sämtlichen Sozialversicherungszweigen gesetzlich pflichtversicherte Arbeitnehmer also einen geringeren Nettoentschädigungsbetrag in Vorleistung des Arbeitgebers ausbezahlt. Es werden ihm „fiktive“ Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Es handelt sich um die tatsächlichen Aufwendungen des betreffenden Arbeitnehmers zur sozialen Sicherung (zum Beispiel um seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung). Sie sind der Höhe nach begrenzt auf die fiktiven Beiträge, die in der jeweiligen gesetzlichen Pflichtversicherung anfallen würden („angemessener Umfang“).
Der Arbeitgeber hat nur bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge der gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer in Vorleistung zu treten, § 57 IfSG. Eine Vorleistungspflicht trifft ihn also selbst dann nicht, wenn ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer sogenannter Firmenzahler ist. Dasselbe gilt für etwaige Zuschüsse nach §§ 257 SGB V, 61 SGB XI. Der betreffende Arbeitnehmer kann insoweit einen eigenen Erstattungsantrag nach § 58 IfSG stellen.
Soweit ein Arbeitgeber die Beiträge des freiwillig gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers aus Praktikabilitätsgründen entgegen § 57 IfSG selbst in Vorleistung abgeführt hat, erhält er diese gleichwohl erstattet. Es wird davon ausgegangen, dass er die Beiträge in Vertretung seines Arbeitnehmers abgeführt hat und der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch nach § 58 IfSG an den Arbeitgeber abgetreten hat. In diesen Fällen sind die abgeführten Beiträge entgegen der Formulierungen im Online-Antrag bei den erbrachten Beiträgen des in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmers einzutragen. Der Hinweis, dass bei freiwillig gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern keine Eintragungen vorzunehmen sind, kann insoweit ignoriert werden.
Der Arbeitgeber hat sowohl bezüglich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile in Vorleistung zu gehen und erhält insoweit auch beide erstattet.
Es ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Das Brutto-Sollentgelt ist prozentual aufzuteilen in den Entschädigungsanteil und das für geleistete Arbeit gezahlte Brutto-Istentgelt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April 6 Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = 6 Arbeitstage / (3 Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Die im April abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge werden jeweils zu 47 Prozent erstattet.
Mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz wurde § 57 IfSG mit Wirkung vom 19. November 2020 dahingehend erweitert, dass während des Bezuges von Leistungen nach § 56 IfSG, auch soweit sie vom Arbeitgeber vorausgeleistet werden, weiterhin alle drei Umlagen zu zahlen sind. Die Umlagen U1, U2 und/oder U3 werden daher erstattet, wenn diese hinsichtlich des betreffenden Arbeitnehmers tatsächlich angefallen sind beziehungsweise abgeführt wurden und es sich um Entschädigungszeiträume ab dem (aus Vereinfachungsgründen) 1. November 2020 handelt.
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen, § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber sodann auf Antrag von den in Baden-Württemberg insoweit zuständigen Regierungspräsidien erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 2 IfSG). Von der siebten bis zur zehnten beziehungsweise zwanzigsten Woche ist der Entschädigungsantrag durch den Arbeitnehmer selbst beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.
Selbständige stellen den Antrag von Beginn an beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Die Antragstellung ist online unter www.ifsg-online.de möglich. Dort finden weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Eine elektronische Antragstellung wird empfohlen.
Für Entschädigungstage bis einschließlich 18. November 2020 ist dem Online-Antrag zwingend eine sogenannte Negativbescheinigung beizufügen, die von der betreffenden Einrichtung auszufüllen und zu unterzeichnen ist. Sie finden diese unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/downloads/Negativbescheinigung_Kinderbetreuung.pdf
Für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 ist dem Online-Antrag entweder eine gegenüber dem Kind ergangene Absonderungsanordnung oder eine von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt oder Ortspolizeibehörde) ausgestellte Bescheinigung über die Pflicht zur Absonderung beizufügen. Soweit sich das Kind aufgrund eines positiven Antigentests absondern musste, kann auch die von der testenden Stelle auszustellende Bescheinigung über den positiven Antigentest vorgelegt werden.
Nur soweit Ihnen keiner der vorstehenden Nachweise vorliegt (zum Beispiel bei vollständiger Schließung der Einrichtung durch die Landesregierung oder durch das Gesundheitsamt), ist für Entschädigungstage ab dem 19. November 2020 eine von der Einrichtung ausgefüllte und unterschriebene Negativbescheinigung beizufügen.