Nach Schließung der baden-württembergischen Impfzentren zum 30. September 2021 wird die Impfkampagne des Landes Baden-Württemberg maßgeblich durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Betriebsärztinnen und -ärzte und die Mobilen Impfteams getragen. Zudem können Apotheken Impfungen gegen das Coronavirus vornehmen. Gemeinsam mit den regionalen Impfstützpunkten ist somit ein passgenaues und niederschwelliges Konzept für die Bürgerinnen und Bürger entstanden, welches sich an den jeweiligen Bedarfen der Menschen im Land orientiert.
Einen Teil ihrer Kapazität werden die Mobilen Impfteams auch weiterhin für Vor-Ort-Impfaktionen zum Beispiel in Pflegeheimen einsetzen. In allen Stadt- oder Landkreisen bestehen sogenannte Impfstützpunkte, die durch dauerhafte Impfteams der Kreise betrieben und/oder von den Mobilen Impfteams angefahren werden. Damit besteht landesweit ein breites und niederschwelliges Impfangebot.
Vor-Ort-Impfungen durch Mobile oder Dauerhafte Impfteams und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind eine wichtige Anlaufstelle für Menschen ohne Hausärztin oder Hausarzt.
Eine Übersicht über diese und weitere Impfmöglichkeiten sowie viele Informationen rund um das Thema Impfen finden Sie in den sozialen Medien, der lokalen Presse sowie auf unserer Kampagnenhomepage dranbleiben-bw.de. Diese ist auch in weiteren Sprachen verfügbar: English, Français, Română, Türkçe,العربية , Русский, український, سۆرانی, دری, ქართული, kurmānğī und پښتو.
FAQ zur Corona-Impfung
Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen
Daten zur COVID-19-Impfung in Baden-Württemberg
Stand: 25. Mai 2022
- Mind. einmal geimpft: 8.346.316
- Vollständig geimpft: 8.199.967
- Auffrischimpfung: 6.856.282
Impfquote in BW (vollständig geimpft):
- bezogen auf Gesamtbevölkerung: 73,9 %
Quelle: LGA-Lagebericht COVID-19
Gesamtzahl Impfungen nach Landkreisen in Baden-Württemberg:
Impfungen in den Impfstützpunkten und durch die Mobilen Teams werden mit der Postleitzahl des Wohnorts der Geimpften erfasst. Die statistische Erfassung für die Arztpraxen ist vereinfacht, um den bürokratischen Aufwand für die Arztpraxen möglichst gering zu halten. Impfungen bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten werden daher nur mit der Postleitzahl der Praxis angegeben. Die nachstehende Tabelle wird einmal wöchentlich aktualisiert.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impfung in Baden-Württemberg (Stand: 4. Mai 2022)
Zum 1. Oktober 2021 haben die Impfzentren in Baden-Württemberg geschlossen. Seitdem werden die Impfungen gegen das Coronavirus maßgeblich von der niedergelassenen Ärzteschaft durchgeführt. Zudem sind Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Apotheken in die Impfkampagne miteinbezogen.
Zusätzlich werden in allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg Mobile Impfteams eingesetzt, um die niedergelassene Ärzteschaft zu unterstützen. Außerdem werden die bestehenden Impfbusse im Land, wo gewünscht, in das Landeskonzept integriert.
Das Angebot wird durch regionale Impfstützpunkte in den Stadt- und Landkreisen ergänzt.
Einen Teil ihrer Kapazität werden die Mobilen Impfteams auch weiterhin für Vor-Ort-Impfaktionen einsetzen. In einigen Kommunen werden diese außerdem auch wie bisher schon von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Vor-Ort-Impfungen sind eine wichtige Anlaufstelle für Menschen ohne Hausärztin oder Hausarzt.
Übersicht über Impfaktionen, weitere Impfmöglichkeiten und Informationen rund um das Thema Impfen.
Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden. Apotheken, die die Corona-Schutzimpfung durchführen, können Sie hier finden.
Impfungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung. Arztpraxen, Apotheken und Mobile Impfteams bieten zahlreiche Termine an. Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen und dauerhafte Impfangebote bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, in die lokale Presse, Rundfunk oder auf deren Social Media-Kanälen, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden.
Stand: 24. Mai 2022
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Corona-Schutzimpfung für alle erwachsenen Personen ab 18 Jahren sowie für alle Kinder und Jugendlichen ab 5 Jahren.
Die Empfehlungen der STIKO unterscheidet sich je nach Personengruppe hinsichtlich der Impfstoffe, der Anzahl an Impfdosen und der zeitlichen Abstände.
Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Impfung vorgenommen wird, liegt immer bei der impfenden Ärztin oder dem impfenden Arzt. Die Impf-Ärztinnen und Impf-Ärzte, etwa in den regionalen Impfstützpunkten, sind dabei nicht an Weisungen gebunden. Sie tragen die medizinische Verantwortung für die Impfung.
Stand: 24. Mai 2022
Seit dem 18. November 2021 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) allen Personen ab 18 Jahren eine COVID-19-Auffrischimpfung (dritte Impfung). Seit dem 13. Januar 2022 wird auch allen 12- bis 17-Jährigen eine Auffrischimpfung empfohlen. Die Auffrischimpfung soll mit einem mRNA-Impfstoff ab dem vollendeten dritten Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen.
Für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren gilt: bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen sollen sie im Abstand von mindestens 6 Monaten nach Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung erhalten, bei Vorliegen einer Immundefizienz im Abstand von mindestens drei Monaten. Für gesunde Kinder zwischen 5 und 11 Jahren wird derzeit keine Auffrischimpfung empfohlen.
Wer sich in einem Abstand von weniger als drei Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung mit dem Virus infiziert, sollte die Auffrischimpfung drei Monate nach der Infektion erhalten. Tritt die Infektion mindestens drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung auf, ist bis auf Weiteres keine Auffrischimpfung notwendig.
Zudem empfiehlt die STIKO seit dem 15. Februar 2022 eine zweite Auffrischimpfung (vierte Impfung) mit einem mRNA-Impfstoff für Menschen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen und Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen. Die zweite Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens drei Monate nach der ersten Auffrischimpfung erfolgen, Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die zweite Auffrischimpfung frühestens nach sechs Monaten erhalten. Siehe auch 18. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (PDF).
Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.
Laut Paul-Ehrlich-Institut führt die heterologe Drittimpfung, also die Boosterimpfung mit dem Impfstoff von Moderna nach vorheriger Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech zu einer deutlichen Erhöhung der Antikörpertiter bei Geimpften. Daher besteht die Vermutung, dass durch einen Wechsel der mRNA Impfstoffe im Rahmen der Boosterimpfung eine stärkere Immunantwort und damit ein robusterer Impfschutz provoziert wird.
Antikörper-Untersuchung nur bei immumsupprimierten Personen nötig
Bei Personen mit schwerer Immundefizienz, also einer Immunschwäche, besteht die Möglichkeit einer fehlenden Immunantwort und damit trotz verabreichter Impfungen eines fehlenden Schutzes gegen COVID-19. Deshalb soll ihnen sowohl nach der vierten Woche nach der zweiten Impfstoffdosis als auch nach der vierten Woche nach der dritten Impfstoffdosis eine serologische Untersuchung auf spezifische Antikörper gegen das SARS-CoV-2-Spike-Protein angeboten werden. Das Ergebnis der ersten Antikörpertestung muss nicht abgewartet werden, bevor eine dritte Impfstoffdosis verabreicht werden kann. Der Bund wird eine Regelung zur Finanzierung der Antikörpertests für diesen Personenkreis prüfen.
Gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 31. März 2022 sollen Personen, die bereits eine vollständige Grundimmunisierung mit den Impfstoffen der Firmen Sinovac (CoronaVac), Sinopharm (Covilo), Bharat Biotech (Covaxin) oder Gamaleya (Sputnik V) erhalten haben, eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff bekommen. Dies gilt ebenso für Personen, die eine vollständige Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung mit einem der oben aufgeführten Impfstoffe erhalten haben. Zwischen der letzten vorausgegangenen Impfung und der Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff soll ein Mindestabstand von drei Monaten eingehalten werden. Wer sich nach Abschluss der Grundimmunisierung mit dem Virus infiziert hat, sollte die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff frühestens drei Monate nach der Infektion erhalten.
Personen, die mit einem anderen als den oben aufgeführten Impfstoffen geimpft wurden oder die bislang nur eine Impfung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff erhalten haben, wird eine erneute vollständige Impfserie mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff empfohlen (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und eine Auffrischimpfung).
Beschluss der STIKO zur 19. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (PDF)
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt bundesweit seit dem 16. März 2022. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorgelegt haben beziehungsweise vorlegen.
Das Sozialministerium hat eine Handreichung (PDF) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Einrichtungen und Unternehmen herausgegeben.
Sozialministerium Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Bundesgesundheitsministerium: FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Zu Beginn der Impfkampagne wurde aufgrund des Impfstoffmangels noch nach Priorisierungsgruppen geimpft. Menschen, die ein besonders hohes Risiko einer schweren, möglicherweise tödlichen, COVID-19-Erkrankung hatten, konnten somit zuerst geschützt werden.
Die Einteilung der für Corona-Schutzimpfungen priorisierten Bevölkerungsgruppen orientierte sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut zur COVID-19-Impfung. Diese Empfehlung fand Eingang in die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes.
Die STIKO hat in ihrer Empfehlung zur „Priorisierung der COVID-19-Impfung“ insgesamt sechs Priorisierungsstufen definiert. Die Coronavirus-Impfverordnung hat dieses Konzept in adaptierter Form übernommen und drei verbindliche Priorisierungsgruppen – untergliedert in die Kategorien „höchste Priorität“, „hohe Priorität“ und „erhöhte Priorität“ – festgelegt, in deren Reihenfolge den Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot unterbreitet wurde. Die Priorisierung folgte dabei dem Grundgedanken, dass diejenigen, die aufgrund ihres Alters, bestimmter Vorerkrankungen oder ihrer beruflichen Tätigkeit besonders gefährdet sind, zuerst geimpft werden sollen.
Während die Impfpriorisierung in den Arztpraxen in Baden-Württemberg bereits am 17. Mai 2021 aufgehoben wurde, können seit dem 7. Juni 2021 alle Personen ab 12 Jahren, ungeachtet ihres Gesundheitszustands oder ihres Berufs, einen Impftermin erhalten.
Reihenfolge der impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg bis zum 6. Juni 2021 (PDF)
In der Regel ist eine Einwilligungsfähigkeit in einen medizinischen Eingriff – im speziellen Fall beispielsweise eine Impfung – ab einem Alter von 16 Jahren gegeben. Das heißt, dass Jugendliche ab einem Alter von 16 Jahren in der Regel hinsichtlich einer Impfung selbst entscheiden und in diese einwilligen können. Voraussetzung ist eine Aufklärung über die Behandlung und ihre Risiken.
Eine Impfung ist eine Routinemaßnahme des medizinischen Alltags, sodass eine Einwilligungsfähigkeit im speziellen Einzelfall auch schon früher als mit 16 Jahren, in der Regel aber nicht vor Vollendung des 14. Lebensjahres, vorliegen kann. Die Frage der Einwilligungsfähigkeit unterliegt einer individuellen Prüfung durch den Arzt.
Für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit vorliegt, ist eine Einwilligung der beziehungsweise des Personensorgeberechtigten notwendig.
Stand: 24. Mai 2022
Für die Impfung von Kindern und Jugendlichen sind die COVID-19-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) sowie Spikevax (Moderna) in Europa für Personen ab 12 Jahren zugelassen. Die EU-Kommission bestätigte mit der Zulassung der Vakzine entsprechende Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt für alle 12- bis 17-Jährigen die COVID-19-Impfung mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs Comirnaty im Abstand von drei bis sechs Wochen. Zudem wird seit dem 13. Januar 2022 allen 12- bis 17-Jährigen eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty empfohlen. Die dritte Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von drei Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.
Am 24. Mai 2022 hat die STIKO eine neue Empfehlung für die Impfung von Kindern zwischen 5 und 11 Jahren veröffentlicht. Demnach sollen alle gesunden Kinder eine Impfstoffdosis erhalten. Sofern sich ihrem Umfeld enge Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die durch eine Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können, sind zwei Impfungen (Grundimmunisierung) empfohlen.
Bei Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen sollen Kinder im Abstand von mindestens sechs Monaten zur Grundimmunisierung zusätzlich eine Auffrischimpfung erhalten, bei Vorliegen einer Immundefizienz im Abstand von mindestens drei Monaten. Für die Impfung soll vorzugsweise der mRNA-Impfstoff Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung von 10 Mirkogramm (µg) eingesetzt werden. Für 6 bis 11-jährige Kinder ist alternativ die Verwendung von Spikevax (50 µg) möglich.
Für alle Kinder wird die Frage der Notwendigkeit einer Vervollständigung der Grundimmunisierung bzw. einer Auffrischimpfung im Spätsommer beziehungsweise vor Wiederanstieg der Infektionszahlen erneut durch die STIKO evaluiert.
Die Impfung erfordert eine ärztliche Aufklärung unter Berücksichtigung des Nutzens und des Risikos. Die endgültige Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall eine Impfung vorgenommen wird, liegt immer beim impfenden Arzt. Die Impf-Ärzte sind dabei nicht an Weisungen gebunden, denn sie tragen die medizinische Verantwortung für die Impfung.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen noch ungeimpften Schwangeren ab dem zweiten Trimenon die Impfung gegen COVID-19 mit zwei Dosen des mRNA-Impfstoffs von BioNTech (Comirnaty) im Abstand von drei bis sechs Wochen. Wenn die Schwangerschaft nach bereits erfolgter Erstimpfung festgestellt wurde, sollte die Zweitimpfung erst ab dem zweiten Trimenon durchgeführt werden.
Ungeimpften Stillenden wird eine Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs im Abstand von drei bis sechs (Comirnaty) beziehungsweise vier bis sechs Wochen (Spikevax) empfohlen. Stillende unter 30 Jahren sollen mit Comirnaty (BioNTech) geimpft werden – siehe auch „Wer legt fest, welcher Impfstoff verabreicht wird?“.
Wie das Epidemiologische Bulletin 38/2021 des Robert Koch-Instituts (PDF) ausführt, erzeugt die Impfung in gleichem Maße bei Schwangeren wie bei Nicht-Schwangeren eine sehr gute Schutzwirkung vor Infektion und schweren COVID-19-Verläufen. Vorliegende Daten zur Sicherheit zeigen kein gehäuftes Auftreten von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAW) während der Schwangerschaft oder ein erhöhtes Risiko für schwere UAW während der Stillzeit für Mutter und Kind.
Zu Beginn der COVID-19-Impfkampagne hatte die Ständige Impfkommission (STIKO) als Vorsichtsmaßnahme empfohlen, zwischen der Applikation einer COVID-19-Impfung und anderer Impfstoffe einen Mindestabstand von 14 Tagen einzuhalten, um Impfreaktionen eindeutig der jeweiligen Impfung zuordnen zu können. Mittlerweile liegen umfangreiche Daten zur Sicherheit und Verträglichkeit der in Deutschland zugelassenen COVID-19-Impfstoffe vor, sodass zwischen der Applikation von COVID-19-Impfstoffen und anderen Totimpfstoffen kein Mindestabstand mehr eingehalten werden muss. Wenn die Gabe von verschiedenen Totimpfstoffen indiziert ist, können diese zeitgleich gegeben werden.
Zu anderen Impfungen mit Nicht-Totimpfstoffen soll aus Sicht der STIKO weiter ein Mindestabstand zur COVID-19-Impfung von 14 Tagen eingehalten werden.
Bitte besprechen Sie medizinische Fragen mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Die Landesregierung stellt die Logistik für die Impfungen. Wir können und dürfen keine medizinischen Fragen beantworten. Vor der Impfung in einer Arztpraxis oder durch ein Mobiles Impfteam findet ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt statt. Dasselbe gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die die Impfung durchführen. Hier bekommen Sie fachkundige Auskunft zu Ihren Fragen. Nach dem Gespräch steht Ihnen weiterhin frei, ob Sie sich impfen lassen möchten oder nicht.
Nutzen Sie geschützte Kommunikationswege!
Posten Sie bitte keine persönlichen medizinischen Details von sich oder Ihren Angehörigen öffentlich bei Facebook, Instagram oder anderen sozialen Netzwerken. Nicht sind sie hier nur für jeden einsehbar, sondern solche Informationen können auch von den Betreibern der Plattformen verarbeitet und von Werbetreibenden auf den Plattformen genutzt werden.
Auch Dritte können diese Daten für unlautere Zwecke verwenden (Profilbildung). Es ist darüber hinaus nicht klar, was sonst noch mit solchen Daten geschieht. Auch wenn Sie die Postings wieder löschen, bleiben sie bei den Plattformen in der Datenbank. Seien Sie daher vorsichtig mit der Veröffentlichung von sensiblen persönlichen Daten bei in sozialen Netzwerken. Nutzen Sie bei solchen Fragen immer geschützte, nicht öffentliche Kommunikationswege.
Postings auf unseren Social Media-Profilen, die detaillierte persönliche medizinische Informationen oder sonstige sensible Daten enthalten, werden zu Ihrem eigenen Schutz von uns umgehend gelöscht.
Beachten Sie auch unsere Datenschutzhinweise zu dem Thema.
Bitte bringen Sie zur Impfung Ihren Impfpass und ein Ausweisdokument, beispielsweise Ihren Personalausweis, mit.
Bei allen Impfstoffen, die derzeit in Deutschland eingesetzt werden (Comirnaty von BioNTech, Spikevax von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca, COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag und Nuvaxovid von Novavax), sind zwei Impfungen für eine vollständige Grundimmunisierung notwendig. Die Abstände zwischen Erst- und Zweitimpfung können bei den verschiedenen Impfstoffen variieren.
Zudem ist für alle Personen ab 12 Jahren und für Kinder ab 5 Jahren mit bestimmten Vorerkrankungen oder Immundefizienz eine Auffrischimpfung (dritte Impfung) empfohlen, für Personen ab 70 Jahren und bestimmte Berufsgruppen außerdem eine vierte Impfung.
Eine Übersicht bieten die Tabellen 1 und 2 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)
Seit dem 15. November 2021 hat das Land zusammen mit den Kreisen vielfältige Impfangebote geschaffen, unter anderem weitere Mobile Impfteams, die in allen Stadt- und Landkreisen Impfstützpunkte anfahren.
Auf Dranbleiben-BW.de finden Sie aktuelle Impf-Aktionen bei Ihnen vor Ort. Es lohnt sich auch immer mal wieder ein Blick auf die Webseiten Ihres Stadt- oder Landkreises, da hier ebenfalls Impf-Aktionen angekündigt werden.
Wenn Sie keine Hausarztpraxis haben, können Sie über die Suchmaske der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg eine Hausarztpraxis in Ihrer Nähe suchen, um einen Impftermin zu vereinbaren. Für die Terminvereinbarung ist es wichtig, dass der Mindestabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung sowie auch zur Auffrischimpfung eingehalten wird und auch, dass Sie den Termin möglichst zwei Wochen vor der fälligen Impfung mit der Arztpraxis vereinbaren. Nur so kann die Arztpraxis die entsprechenden Impfstoffmengen bestellen und die Impftermine auch in Gruppen zusammenfassen, um den Verwurf von Impfstoff zu vermeiden.
Für die Bürgerinnen und Bürger ist die Impfung unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Die Kosten für den Impfstoff übernimmt der Bund. Das Land Baden-Württemberg trägt die Kosten für den Betrieb der Impfstützpunkten, diese werden jedoch in Höhe von bis zu 50 Prozent nach der Corona-Impfverordnung vom Bund erstattet.
Stand: 22. Februar 2022
Jeder COVID-19-Impfstoff durchläuft ein Zulassungsverfahren geprüft durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
Aktuell sind in Deutschland fünf Impfstoffe zugelassen: die mRNA-Impfstoffe von BioNTech und Moderna, die sowie Vektorimpfstoffe von AstraZeneca und Johnson & Johnson sowie der Protein-Impfstoff von Novavax.
Die Vektorimpfstoffe von Astra Zeneca und Johnson & Johnson werden regelhaft für Menschen ab 60 Jahren empfohlen. Der mRNA-Impfstoff von Moderna wird gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 18. November 2021 für Personen ab 30 Jahren und nicht für Schwangere empfohlen. Der Impfstoff von Novavax wird gemäß der Empfehlung der STIKO vom 15. Februar 2022 ab 18 Jahren und ebenfalls nicht für Schwangere empfohlen. Der mRNA-Impfstoff von BioNTech unterliegt hinsichtlich der Empfehlung keinen Einschränkungen und kann auch für Jugendliche ab 12 beziehungsweise in altersgemäßer Formulierung für Kinder ab 5 Jahren verwendet werden. Sie können unter Beachtung der jeweils zulassungsrelevanten und empfohlenen Altersgrenzen und weiterer medizinischer Indikationen mit jedem verfügbaren Impfstoff geimpft werden.
Detaillierte Informationen zu den Impfstoffen erhalten Sie auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts:
Paul-Ehrlich-Institut: COVID-19-Impfstoffe
Ja, es findet eine ausführliche Beratung und Anamnese statt. Ebenfalls können Sie im Gespräch Ihre offenen Fragen besprechen.
Die Impfaufklärung erfolgt ausschließlich durch Ärztinnen und Ärzte sowie entsprechend geschulte Apothekerinnen und Apotheker. Die Impfung selbst kann auch an medizinisches Assistenzpersonal delegiert werden.
Nein, eine allgemeine Impfpflicht besteht derzeit nicht. Die Impfung ist freiwillig.
Jedoch gilt seit dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Beschäftigte von beispielsweise Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten müssen ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen.
Auch Menschen, die keine Krankenversicherung haben, können sich kostenlos impfen lassen. Bitte bringen Sie zur Impfung einen Ausweis oder ein anderes offizielles Dokument mit, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht.
Bei einem fiebrigen Infekt (über 38,5°C) sollte auf eine Impfung verzichtet werden. Zudem sind die zulassungsrelevanten und empfohlenen Altersgrenzen zu beachten. Bis auf die Impfstoffe von BioNTech und Moderna sind derzeit alle anderen in der EU verwendeten Vakzine erst ab 18 Jahren zugelassen. Auch bei einer Überempfindlichkeit gegenüber einem Impfstoffbestandteil ist das Risiko erhöht. Sogenannte Kontraindikationen für eine Impfung und Allergien sollten Sie der Ärztin oder dem Arzt beim Aufklärungsgespräch vor der Impfung mitteilen.
Nein, solange Sie keine Symptome aufweisen ist das nicht notwendig.
Studien haben gezeigt, dass ein solider Schutz vor Infektion und schwerer Erkrankung durch SARS-CoV-2 erst durch eine mehrmalige Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Spikeprotein des Virus erreicht wird – also beispielsweise durch eine dreimalige Impfung oder auch durch eine Kombination von natürlicher Infektion und Impfung (hybride Immunität). Dabei muss zwischen den einzelnen Ereignissen ein zeitlicher Mindestabstand bestehen, damit diese als getrennte, immunologisch wirksame Ereignisse bewertet werden können.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, dass sich auch Personen nach einer oder mehreren zurückliegenden SARS-CoV-2-Infektionen impfen lassen, wobei sich die konkrete Empfehlung nach der Reihenfolge und dem zeitlichen Abstand der Ereignisse richtet.
Eine Übersicht bietet die Tabelle 7 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, dass Personen, die nach der ersten Impfstoffdosis eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion im Abstand von unter vier Wochen zur vorangegangenen Impfung hatten, im Rahmen der Grundimmunisierung eine zweite Impfstoffdosis mit einem Abstand ab drei Monaten zur Infektion erhalten. Bei serologischem Nachweis der Infektion (Antikörpertestung) ist die Gabe einer Impfstoffdosis bereits im Abstand von vier Wochen zur Labordiagnose möglich. Ist die Infektion in einem Abstand von vier oder mehr Wochen zur vorangegangenen einmaligen Impfung aufgetreten, ist keine weitere Impfung zur Grundimmunisierung notwendig.
Zudem empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO), dass diese Personen in einem Abstand von mindestens drei Monaten nach der vorangegangenen Infektion eine Auffrischimpfung erhalten.
Eine Übersicht bietet die Tabelle 7 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)
Bei einer bekannten und akuten Infektion sollten Sie sich in Isolation begeben und zunächst auf eine Impfung verzichten. Die Impfung ist kein Grund, die Quarantäne/Isolation zu unterbrechen. Die Verträglichkeit der Impfung wird durch eine möglicherweise versteckte akute Infektion allerdings nicht negativ beeinflusst.
Bei allen Impfstoffen, die derzeit in Deutschland eingesetzt werden (Comirnaty von BioNTech, Spikevax von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca und COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag und Nuvaxovid von Novavax) sind zwei Impfungen für eine vollständige Grundimmunisierung notwendig.
Menschen, die bereits eine erste Dosis des Impfstoffes von AstraZeneca oder des Impfstoffes von Janssen-Cilag erhalten haben, sollen unabhängig vom Alter als zweite Impfdosis einen mRNA-Impfstoff wie Biontech oder Moderna erhalten.
Durch die Änderung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. Juli 2021 wurden die Impfabstände, mit dem Ziel der Eindämmung der ansteckenderen Delta-Variante verkürzt.
Die STIKO weist aktuell als Empfehlung folgende Abstände zwischen den zwei erforderlichen Impfstoffdosen aus:
- mindestens drei Wochen bei BioNTech/Pfizer,
- mindestens vier Wochen bei Moderna,
- mindestens vier Wochen bei der Kombination aus AstraZeneca beziehungsweise Janssen-Cilag und mRNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna),
- mindestens drei Wochen bei Novavax.
Eine Übersicht bieten die Tabellen 1 und 2 der „20. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung“ (PDF)
Der Impfschutz greift circa zwei bis drei Wochen nach der zweiten Impfung – und auch danach sind Sie weiterhin aufgefordert, die AHA+L-Regeln einzuhalten. Trotz Immunität können Sie das Virus möglicherweise noch übertragen – die Regelungen und Empfehlungen gelten vorerst also weiterhin, zum Schutz aller.
Ja, allerdings erhält nur die begleitete Person eine Impfung.
Ja, in einem gesonderten Wartebereich bleiben Sie nach der Impfung zur Sicherheit noch 15 bis 30 Minuten unter medizinischer Beobachtung. Planen Sie also entsprechend Zeit beim Impftermin ein.
Im seltenen Fall einer allergischen Reaktion auf den Impfstoff kann diese direkt vor Ort behandelt werden.
Die Pflicht zur Impfdokumentation ist in § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) rechtlich verankert. Dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 IfSG nach hat die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
Verpflichtet zur Dokumentation der Schutzimpfung ist derjenige, welcher die Schutzimpfung verantwortlich durchführt. Dies ist in aller Regel der die Impfung durchführende Arzt. Auch die in Absatz 2 Satz 3 enthaltene Nachtragungsoption entbindet den Impfverantwortlichen nicht von der oben genannten Verpflichtung zur Impfdokumentation (gegebenenfalls dann in eine Impfbescheinigung). Sofern der Impfverantwortliche eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, so erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit (§ 73 Absatz 1a Nummer 8 IfSG).
Sollten Sie wegen Verlust oder Beschädigung Ihren digitalen Impfnachweis nochmals benötigen, können Sie sich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Tag und Ort der Impfungen an das Postfach Taskforce-Impfen@sm.bwl.de wenden.
Das Robert Koch Institut beziehungsweise die Geschäftsstelle der Ständigen Impfkommmission (STIKO) hat am 26. April 2021 bestätigt, dass auch Personen unter 60 Jahren mit einer heterologen Impfserie, also einer ersten Dosis Astra Zeneca und einer zweiten Dosis mRNA-Impfstoff, in Deutschland als vollständig geimpft gelten.
Auf den Seiten der Europäischen Kommission heißt es in Bezug auf die Anerkennung: Die Mitgliedstaaten sollten die Impfbescheinigungen unabhängig von der Art des COVID-19-Impfstoffs ausstellen.
Wenn Mitgliedstaaten Impfnachweise akzeptieren, um bestimmte Einschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie Testpflicht oder Quarantäne aufzuheben, müssen sie die Impfzertifikate, die im Rahmen des digitalen COVID-Zertifizierungssystems der EU ausgestellt wurden, nach denselben Bedingungen anerkennen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur bei Impfstoffen, für die eine EU-weite Zulassung erteilt wurde. Es steht den Mitgliedstaaten aber frei, auch Bescheinigungen für Impfungen mit Vakzinen anzuerkennen, die auf nationaler Ebene oder von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zugelassen wurden.
Seit dem 1. Februar 2022 sind EU-Impfzertifikate der Grundimmunisierung ohne Auffrischungsimpfung nach neun Monaten nicht mehr gültig.
Wie bei jeder Impfung, können auch nach der Corona-Schutzimpfung Impfreaktionen und Nebenwirkungen auftreten. Impfreaktionen können in der Regel kurz nach der Impfung oder auch nach wenigen Tagen auftreten.
Falls im Nachgang der Impfung gesundheitliche Probleme auftreten, sollte man sich umgehend an die Hausärztin oder den Hausarzt sowie in dringenden Fällen oder außerhalb der Öffnungszeiten an den ärztlichen Notdienst oder den Rettungsdienst unter 112 wenden. Nebenwirkungen können von der Person selbst oder über den Hausarzt beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gemeldet werden.
Zudem stellt das Paul-Ehrlich-Institut die App SafeVac2 zum Monitoring von Nebenwirkungen bereit.
Bei schwereren Nebenwirkungen oder Verdacht auf eine Impfkomplikation besteht zudem eine Meldepflicht des behandelnden Arztes an das zuständige Gesundheitsamt. Dies dient der Überwachung und Sicherheit der verwendeten Impfstoffe.
Informationen sind auf folgenden Seiten zu finden:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Paul Ehrlich-Institut: Informationen zur Corona-Impfung
Corona Hotline 0711 / 410 11160
English/Englisch: Information about the Corona-Hotline (PDF)
Türkçe/Türkisch: Korona danışma hattı ile ilgili bilgiler (PDF)
русский/Russisch: Информация о горячей линии по коронавирусу (PDF)
| عربي/Arabisch: معلوماتٌ حول الخط الساخن لفيروس كورونا (PDF)
Informationen zur Impfung
Information campaign on vaccination in Baden-Württemberg
Campagne d'information sur la vaccination dans le Bade-Wurtemberg
Campanie de informare pentru vaccinarea în Baden-Württemberg
Информационная кампания по вакцинации в Баден-Вюртемберге
Baden-Württemberg'de aşı hakkında bilgilendirme kampanyası
الحملة الإعلامية عن التطعيم في بادن فورتمبيرغ
Інформаційна кампанія про вакцинацію землі Баден-Вюртемберг
Li Baden-Württemberg kampanyaya agahdarkirina derzîlêdanê
کمپین اطلاعاتی در مورد واکسیناسیون در بادن-وورتمبرگ
საინფორმაციო კამპანია აცრის შესახებ ბადენ-ვიურტემბერგში
Kampanyaya agahdarkirinê ya li Baden-Württembergê der barê derzîlêdanê de
Folgende Personen haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
- Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer medizinischen Einrichtung/Unternehmen gepflegt oder betreut werden oder tätig sind.
- Personen, die im Auftrag einer solchen medizinischen Einrichtung/Unternehmen im Ausland tätig sind.
Deutsche, die im Ausland ihren Wohnsitz haben (Expats), können sich in Deutschland impfen lassen, wenn Sie in Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind.
Mehr Informationen zur Corona-Impfung finden Sie unter folgenden Links:
Infektionsschutz.de: Coronavirus
Robert Koch-Institut: Fragen und Antworten zum Impfen
Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Impfen
Paul Ehrlich-Institut: Informationen zur Corona-Impfung
Bitte beachten Sie, dass gerade im Zusammenhang mit der Corona-Impfung zahlreiche Falschinformationen rumgehen und gezielte Desinformation stattfindet. Verlassen Sie sich daher nur auf seriöse Medien und offizielle Verlautbarungen der Behörden und Forschungsinstitute. Verbreiten Sie keine Meldungen von unseriösen Quellen weiter.
Weitere Informationen rund um die Corona-Impfung
Paul-Ehrlich-Institut: COVID-19 Impfstoffe
Bundesministerium für Gesundheit: Corona-Schutzimpfung
München Klinik: Faktencheck zur Corona-Impfung
Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung: Fragen und Antworten
Correctiv.org: Corona-Impfung – Die häufigsten Behauptungen im Faktencheck
Redaktionsnetzwerk Deutschland: 5 Corona-Impfmythen im Faktencheck
p>Біженці з України можуть безкоштовно вакцинуватися від коронавірусу. Тут ви можете знайти безліч інформації про коронавірус і вакцинацію вашою рідною мовою.
Федеральний центр медичного просвітництва надав багато інформації про коронавірус і вакцинацію від коронавірусу.
- Профілактичне щеплення від коронавірусу — безпечне та ефективне! (Merkblatt: Die Corona-Schutzimpfung – sicher und wirksam!) (PDF)
- Профілактичне щеплення від коронавірусу дітей віком від 5 до 11 років (Merkblatt: Corona-Schutzimpfung von 5 bis 11 Jahren für Eltern und Sorgeberechtigte) (PDF)
- Що потрібно знати про профілактичне щеплення дітей від коронавірусу (Merkblatt: Corona-Schutzimpfung ab 12 Jahren für Eltern und Sorgeberechtigte) (PDF)
- Профілактичне щеплення від коронавірусу — як це відбувається (Infografik: Impfablauf) (PDF)
- Вірусні інфекції. Гігієна — це захист! (Merkblatt: Virusinfektionen – Hygiene schützt!) (PDF)
- Запобігання поширенню інфекції: 10 основних порад щодо гігієни (Infografik: Infektionen vorbeugen: Die 10 wichtigsten Hygienetipps) (PDF)
- Які існують тести для виявлення коронавірусної інфекції? (Infografik: Übersicht Corona-Tests) (PDF)
- Актуальні правила щодо коронавірусу: Що означає 3G, 3G-Plus, 2G та 2G-Plus? (Infografik: Was bedeuten 3G, 3G-Plus, 2G und 2G-Plus?) (PDF)
- Поради щодо перебування на домашньому карантині або в ізоляції (Merkblatt: Tipps für die Zeit in häuslicher Quarantäne oder Isolierung) (PDF)
В Інституті імені Роберта Коха (Robert Koch-Institut) можна дізнатися більше подробиць на цю тему
- КАЛЕНДАР ЩЕПЛЕНЬ Українська (Impfkalender) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна та повторна вакцинація) – вакцинами mRNA – (Comirnaty® 10 мкг або 30 мкг виробництва BioNTech/Pfizer та Spikevax® виробництва Moderna) (Impfaufklärung mRNA-Impfstoffe) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна та бустерна вакцинації) – з векторною вакциною – (вакцина Janssen® від COVID-19 виробництва Janssen Cilag International/Johnson & Johnson (Impfaufklärung Vector-Impfstoffe) (PDF)
- ІНФОРМАЦІЙНИЙ ЛИСТ Для вакцинації проти COVID-19 (коронавірусне захворювання 2019 р.) (Первинна вакцинація) – з вакциною на білковій основі (Nuvaxovid® виробництва Novavax) (Impfaufklärung proteinbasierte Impfstoffe) (PDF)
FAQ zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen (Stand: 11. April 2022)
Zuletzt aktualisierte Fragen sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet.
Weitere Fragen und Antworten zum digitalen Impfnachweis:
FAQ zum digitalen Impfnachweis (Robert Koch-Institut)
FAQ zum digitalen Impfnachweis (Bundesgesundheitsministerium)
Wenn es um die Corona-Impfung geht, wird immer wieder von der „abgeschlossenen Impfserie“ und der „Auffrischimpfung“ oder dem „Booster“ gesprochen. Aber was bedeutet das für mich konkret bei meiner Impfung? Wir haben hier die wichtigsten Kombinationen für Sie zusammengestellt.
Welche Impfstoffe gibt es?
Zunächst einmal, welche Impfstoffe waren oder sind derzeit in Deutschland im Einsatz?
- mRNA-Impfstoffe
- Vektor-Impfstoffe
Daneben gibt es den Proteinimpfstoff Nuvaxovid von Novavax, der voraussichtlich ab dem 21. Februar in Deutschland ausgeliefert werden soll.
Abgeschlossene Impfserie: Wer ist vollständig geimpft?
Als vollständig geimpft gilt man grundsätzlich, wenn insgesamt drei Einzelimpfungen mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt sind; im Ausland zugelassene Impfstoffe mit identischer Formulierung sind ebenfalls möglich. Die letzte Einzelimpfung muss dabei mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein. Der vollständige Impfschutz gilt sowohl bei Impfung mit einem, als auch mit einer Kombination aus unterschiedlichen Impfstoffen.
Bis zum 30. September 2022 gilt eine Übergangsregelung. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine vollständige Impfung auch bei zwei Einzelimpfungen vor.
Ständige Impfkommission (STIKO)
Genesen und geimpft oder umgekehrt: Was gilt hier?
Daneben gilt man auch als vollständig geimpft, wenn man nach einer Infektion (Nachweis mittels PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich) zwei Einzelimpfungen erhalten hat. Erfolgte die Infektion nach der zweiten Einzelimpfung, gilt man erst als vollständig geimpft, wenn nach der die Infektion bestätigenden Testung 28 Tage vergangen sind.
Ein vollständiger Impfschutz gilt auch bei einem spezifischen, positiven Antikörpertest, sofern der Test zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine COVID-19-Impfung erhalten hatte (also zuerst positiver Antikörpertest, dann Impfung).
Bis zum 30. September 2022 gilt eine Übergangsregelung. Personen, die nur eine Einzelimpfung erhalten haben und nach der Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2 Infektion durchgemacht haben (Nachweis mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik erforderlich), gelten ab dem 29. Tag nach Abnahme des positiven Tests als „vollständig geimpft“. Gleichermaßen gilt man bis zu diesem Zeitpunkt als vollständig geimpft, wenn nach einer Infektion (Nachweis mit PCR-Test oder Antikörpertest) eine Einzelimpfung erfolgt ist.
Wie weise ich die Impfung und Genesung nach?
In Baden-Württemberg sind derzeit Zutritts- und sonstige Beschränkungen mit Nachweispflicht einer Impfung oder Genesung für den Publikumsverkehr nicht vorgesehen.
Als genesen im Sinne der Corona-Verordnung des Landes (die Bezug nimmt auf § 22a Absatz 2 IfSG) gelten Sie, wenn Sie eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureampflifikationstechnik) erbringen können. Dabei gilt der Genesenenstatus nur für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen bis höchstens 90 Tagen nach dem zugrundeliegenden Testnachweis.
Nicht möglich ist ein Nachweis mit Antikörpertest (allerdings gilt man dann bis 30. September 2022 als vollständig geimpft, wenn man nach Infektion eine Einzelimpfung erhalten hat).
Als Nachweis für den Status „genesen“ im Sinne der Corona-Verordnung des Landes (oder COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes) wird ein positiver Antikörpernachweis derzeit nicht anerkannt. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.
Sollten Sie jedoch einen spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen können, der zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem Sie noch keine Impfung gegen COVID-19 erhalten hatten, reicht anschließend – bis zum 30. September 2022 - eine einmalige Impfdosis aus, um als geimpft zu gelten (siehe vorherige Frage).
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt in ihrer 16. Aktualisierung zur COVID-19-Impfung für immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, unabhängig vom Alter zunächst nur eine Impfstoffdosis zur Erreichung einer Grundimmunisierung. Da bei einer serologisch (mittels Antikörpertestung) bestätigten Infektion keine sichere Aussage über den Infektionszeitpunkt getroffen werden kann, soll die notwendige einzelne Impfstoffdosis bereits ab 4 Wochen nach der Labordiagnose gegeben werden.
Es besteht keine Notwendigkeit, vor Verabreichung einer COVID-19-Impfung das Vorliegen einer akuten asymptomatischen oder (unerkannt) durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch auszuschließen. Auch eine serologische Antikörpertestung wird durch die STIKO nicht grundsätzlich empfohlen, da der Wert, der einen fortbestehenden Schutz bedeutet derzeit noch nicht bekannt ist. Impfungen, die trotz bestehender Immunität verabreicht werden, sind laut STIKO gut verträglich und unschädlich.
Personen, die nach einer SARS-CoV-2 Infektion eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben, sollen laut STIKO ebenfalls in einem Abstand von mindestens drei Monaten nach dieser Einzeldosis mit einem mRNA-Impfstoff aufgefrischt werden.
Eine Ausstellung des digitalen Zertifikats ist deutschlandweit in einer teilnehmenden Apotheke unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der Impfdokumentation (in der Regel internationaler gelber Impfausweis) möglich. Gleiches gilt für die Ausstellung eines digitalen Zertifikats für Impfungen im Ausland (mit Impfstoffen, die in der EU zugelassen sind; siehe Frage „Wer gilt als vollständig geimpft und wie weise ich dies nach?“/Abschnitt „Abgeschlossene Impfserie: Wer ist vollständig geimpft?“), sofern die Impfdokumentation klar identifizierbar und authentifizierbar ist.
Grundsätzlich kann unter bestimmten Bedingungen ein Impf- beziehungsweise Genesenenzertifikat auch nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker ausgestellt werden. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis muss der ausstellenden Stelle hierfür eine vollständige Impfdokumentation bzw. PCR (oder weitere Nukleinsäurenachweise oder PoC-PCR)-Testdokumentation vorgelegt werden. Eine nachträgliche Ausstellung kann nur erfolgen, wenn die die Identität der Person sowie die Authentizität der Impf-/Testdokumentation überprüft werden kann, und sich die ausstellende Stelle dazu bereit erklärt.
Generally, a COVID vaccination or recovery certificate can also be subsequently issued by any doctor or pharmacist under certain conditions. In addition to an official photo identification, the issuing body must be presented with complete vaccination documentation or PCR (or other nucleic acid testing or PoC-PCR) test documentation. A subsequent issue can only be carried out if the identity of the person and the authenticity of the vaccination/test documentation can be verified and the issuing body agrees to do so.
Der digitale Impfnachweis ist aktuell mit der offiziellen CovPass App des Robert Koch-Instituts und der Corona-Warn-App des Bundes nutzbar. Anwendungen anderer Hersteller können auch zum Einsatz kommen, wenn sie die gleiche Funktionalität bieten. Mit der CovPassCheck-App können digitale COVID-Zertifikate der EU zuverlässig geprüft werden.
Mit dem CovPass setzt Deutschland das europäische Zertifikat in Deutschland um. Deutschland ist auch bereits an den sogenannten europäischen Gateway-Server angeschlossen. Damit können die Zertifikate grenzüberschreitend genutzt werden. Damit können die Zertifikate innerhalb der EU grenzüberschreitend genutzt werden.
Weitere Nicht-EU-Länder, die das europäische COVID-Zertifikat ebenfalls anerkennen, listet die Europäische Kommission unter Digitales COVID-Zertifikat der EU
Der digitale Impfnachweis kann nicht nur in Deutschland genutzt werden. Der in Deutschland ausgestellte digitale Impfnachweis kann auch im EU-Ausland als Nachweis für erfolgte Impfungen gelten, wenn der jeweilige EU-Mitgliedstaat digitale Nachweise zulässt. Dasselbe gilt auch für digitale Genesenenzertifikate und Testzertifikate.
Dabei kann der digitale Impfnachweis als ausgedruckter QR-Code oder als Scan in der CovPass App des Robert Koch-Instituts oder Corona-Warn-App des Bundes vorgezeigt werden.
Zusammengefasste Informationen über die in den europäischen Ländern jeweils geltenden Corona-Maßnahmen und Reisebeschränkungen finden Sie unter anderem auf der Website „Re-open EU“ der Europäischen Union.
Die Aktualisierung obliegt den jeweiligen Ländern. Dort finden Sie auch Hinweise, welche persönlichen Informationen und Dokumente Sie bei der Einreise vorlegen müssen. Die Datenverarbeitung unterliegt den Vorschriften des jeweiligen Einreiselandes. Einzelheiten erfahren Sie in den nationalen Informationsangeboten der jeweiligen EU-Länder, die auf der oben genannten Seite verlinkt sind.
Die Ausstellung der digitalen COVID-Zertifikate erfolgt kostenfrei.
Das ist kein Problem. Da die Zertifikate personalisiert und nur mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig sind, ist das Zertifikat weiterhin nur Ihnen zugeordnet. Sie können sich bei Verlust in einer teilnehmenden Apotheke ein neues Zertifikat ausstellen lassen.
Das Impfzertifikat enthält laut Bundesgesundheitsministeriums Informationen zu Impfstatus, Impfdatum, Impfstoff, den Namen und das Geburtsdatum. Die erhobenen Daten werden nur für die Erstellung des Zertifikats gespeichert und anschließend gelöscht. Nach dem Einlesen in die App sind sie nur dort gespeichert. Eine zentrale Speicherung ist nicht vorgesehen. Wie schon beim gelben Impfbuch gilt zugleich: Keine Fotos vom digitalen Impfzertifikat in Social Media veröffentlichen.
In diesen Fällen kann mit dem amtlichen Ausweis und dem falschen Impfnachweis eine Apotheke aufgesucht werden, in der dann ein neues Zertifikat mit den korrekten Daten erstellt wird.
Sofern der Fehler noch beim Impftermin erkannt wird, bitte direkt den Fehler melden und um eine Korrektur bitten.
Weitere allgemeine Fragen zum digitalen Impfnachweis erhalten Sie in den FAQ zum digitalen Impfnachweis auf der Website des Robert Koch-Instituts.
Da es sich in diesen Fällen vermutlich um ein technisches Problem mit der Applikation handelt, müssen wir hier auch an die offiziellen Stellen verweisen:
Für die Corona-Warn-App:
Noch der Hinweis: Bei der Corona-Warn-App müssen Sie auf der Startseite im unteren Bereich (Startseite/Zertifikate/Check-in/Tagebuch) auf Zertifikate wechseln, um dort den QR-Code einlesen zu können.
Für die CovPass App:
Bei allen Fragen rund um den Impfnachweis wenden Sie sich gern telefonisch oder per E-Mail an uns.
Für die CovPass-App:
0800-4747-001
Für die CovPassCheck-App:
0800-4747-002
Für Zertifikatsaussteller:
0800-4747-003
aussteller-support@covpass-app.de
Für sonstige Anfragen:
Sofern sie die Papierversion nicht im täglichen Gebrauch nutzen möchten, können Sie den Impfnachweis auch aufbewahren. Achten Sie jedoch darauf, dass der QR-Code nicht zerstört wird. Daher vermeiden Sie bitte ein Lochen des Zertifikats.
Sofern der QR-Code zerstört ist, kann er nicht mehr eingelesen werden. In diesem Fall können Sie sich jedoch an einer teilnehmenden Apotheke ein neues Zertifikat ausstellen lassen.
Das Layout des Zertifikats ist eine EU-Vorgabe und kann nicht beliebig angepasst werden.
Sofern für die Impfdokumentation Impfen2.0 genutzt wurde oder wird, ist die Ausstellung hierüber über den Druckbutton „Impfnachweis“ möglich. Dieser wurde noch vor dem 14.6. freigeschaltet.
Sofern dies nicht genutzt wird, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit über eine durch den jeweiligen Verband bereitgestellte Software oder die offizielle Webanwendung von IBM.