Was ist Diskriminierung? Wer kann sich an die LADS wenden? Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Wenn Menschen unterschiedlich behandelt werden, nennt man dies im allgemeinen Sprachgebrauch „Diskriminierung“.
Aber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist nicht jede unterschiedliche Behandlung, die zu einem Nachteil führt, diskriminierend. Daher verwendet dieses Gesetz den Begriff der „Benachteiligung“. Eine Diskriminierung im rechtlichen Sinne ist die Ungleichbehandlung einer Person aufgrund eines oder mehrerer der geschützten Merkmale ohne einen sachlichen Grund.
Was ist, wenn das Merkmal nur unterstellt wird und man deshalb benachteiligt wird?
Für den Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kommt es nur darauf an, dass Menschen benachteiligt werden, weil man ihnen eines oder mehrere Merkmale unterstellt. Dies muss in Wirklichkeit nicht zutreffen, sondern es genügt, dass man diskriminierend in eine Kategorie eingeordnet wird.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewährt Schutz vor unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligungen.
Bei einer unmittelbaren (oder offenen/direkten) Benachteiligung erfährt eine Person eine schlechtere Behandlung als eine Vergleichsperson.
Beispiel: Personen mit Migrationshintergrund wird der Einlass in einen Club verwehrt, andere Personen werden eingelassen.
Von einer mittelbaren Benachteiligung spricht man, wenn eine Regelung oder ein Verfahren auf den ersten Blick neutral sind. Dennoch steht dadurch aber eine Person wegen eines im Gesetz genannten Merkmales schlechter.
Beispiel: Stellenausschreibungen, die sich nur an Personen mit der Muttersprache Deutsch richten.
Das AGG schützt nicht nur vor Benachteiligung, sondern auch vor Belästigung. Nach dem Gesetz ist eine Belästigung wegen eines der Merkmale, die dort genannt sind, ebenfalls verboten.
Darunter versteht man eine unerwünschte Verhaltensweise
- die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde einer Person verletzt wird
- und durch die ein Umfeld geschaffen wird, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist.
Beispiel: Homosexuellenfeindliche Anspielungen, behindertenfeindliche „Witze“.
Auch Mobbing gehört in diese Kategorie.
Eine sexuelle Belästigung kann eine Benachteiligung sein, die unter den Schutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) fällt. Das ist dann der Fall, wenn
- aus Sicht eines objektiven Dritten
- ein sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt,
- dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.
Beispiel: Obszöne E-Mails, eine „zufällige“ Berührung oder das unerwünschte Zeigen von pornografischen Darstellungen.
Der Schutz des AGG gilt hier nur für Belästigungen im Bereich Beschäftigung und Beruf.
Der Schutz vor sexuellen Belästigungen außerhalb des Berufslebens fällt unter andere Gesetze.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt bei Alltagsgeschäften wie Einkäufen, Gaststättenbesuchen, Wohnungssuche und Versicherungs- oder Bankgeschäften.
Ein weiterer wichtiger Bereich ist das Arbeitsleben, hier schützt das AGG alle Beschäftigten, ob in privaten Unternehmen oder im öffentlichen Dienst. Auch verbeamtete Personen werden geschützt.
Jeder Mensch kann Benachteiligung erfahren, denn mehrere Merkmale des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat jeder Mensch, zum Beispiel das Alter. Das Gesetz schützt vor Benachteiligung und will sie verhindern, gleichgültig, ob eines oder mehrere Merkmale betroffen sind.
Beispiel: Eine Person wird bei der Jobsuche abgewiesen, weil sie einen Migrationshintergrund und eine Behinderung hat.
Die Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg (LADS) dient als erste, zentrale Anlaufstelle für Menschen, die Diskriminierung selbst erlebt oder beobachtet haben oder die sich über Diskriminierung und den Schutz davor informieren wollen.
Die Stelle informiert die Öffentlichkeit über das AGG und sensibilisiert für Gleichbehandlung und Vielfalt.
Alle Menschen, die sich diskriminiert fühlen oder Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben, können sich an die Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg (LADS BW) wenden.
Wenn Sie mit einem konkreten Fall von Benachteiligung zur Antidiskriminierungsstelle des Landes Baden-Württemberg (LADS BW) kommen, erhalten Sie eine erste Einschätzung der Situation vor dem Hintergrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die LADS vermittelt Ihnen bei Bedarf auch eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Eine Rechtsberatung im Einzelfall leistet die LADS aber nicht.
Eine Vertretung vor Gericht ist durch die LADS und durch die Netzwerkstellen ebenfalls nicht möglich.
Wenn Sie sich benachteiligt fühlen, sollten Sie sich möglichst schnell eine erste Einschätzung einholen.
Es gelten kurze Fristen:
Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Am besten geschieht dies schriftlich. In einem arbeitsrechtlichen Fall muss man seine Ansprüche zwingend schriftlich anzeigen und hat danach drei Monate Zeit, sie gerichtlich geltend zu machen.
Diese Frist ist relativ kurz: Auch, wenn Sie eine Klage im Moment nicht in Betracht ziehen wollen, ist es wichtig, diese Möglichkeit nicht durch Abwarten verstreichen zu lassen – vielleicht überlegen Sie es sich später noch einmal und wollen doch gerichtlich vorgehen.
Auf den Seiten der Antidiskriminierungsstelle des Bundes finden Sie einen Leitfaden, wie Sie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betrieben umsetzen können.