Interdisziplinäre Frühförderstellen

Behinderungen in den ersten Lebensjahren frühzeitig und richtig erkennen

Seit Beginn der 90er Jahre fördert die Landesregierung die anerkannten Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) in Baden-Württemberg. Ziel ist es, Betroffenen einen niederschwelligen Zugang zur Frühförderung zu bieten und das Angebot weiter auszubauen.

Wenn entsprechende Risiken und Beeinträchtigungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt richtig erkannt werden und eine gezielte ganzheitliche Therapie und Förderung eingeleitet wird, können Entwicklungsstörungen sowie drohende oder bestehende Behinderungen verhindert oder gemildert werden. In anerkannten Interdisziplinäre Frühförderstellen (IFF) stehen Kinder mit Entwicklungsverzögerungen, drohenden oder bestehenden Behinderungen – gemeinsam mit ihren Eltern – von der Geburt bis zum tatsächlichen Schuleintritt im Mittelpunkt. Interdisziplinäre Teams aus medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Fachkräften arbeiten dort gezielt daran, die Kinder bestmöglich zu fördern.

Seit Beginn der 90er Jahre fördert die Landesregierung die anerkannten IFF im Land. Mit den freiwilligen Zuschüssen soll der hohe Standard der Frühförderung in Baden-Württemberg erhalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt, das Angebot weiter ausgebaut und den Betroffenen ein niederschwelliger Zugang zur Frühförderung geboten werden.

Fördervoraussetzungen

Die Fördervoraussetzungen sind in der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung Interdisziplinärer Frühförderstellen (VwV-IFF) festgelegt. Die Zuwendungshöhe richtet sich nach der Größe des versorgten und mit der Sozialplanung des zuständigen Stadt- oder Landkreises abgestimmten Einzugsbereiches einer IFF sowie der Zahl der förderfähigen Fachkräfte.

Vor der erstmaligen Antragstellung muss insbesondere zum einen der Beitritt zur Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Baden-Württemberg (LRV-IFF) erklärt worden sein. Zum anderen muss eine schriftliche Bestätigung der Landesärztin für Menschen mit Behinderungen über die Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen der LRV-IFF vorliegen.

Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Frühförderstelle liegt.

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