Ausbildung und Fachschule

Von Altenpflege bis Physiotherapie

Rettungsassistenten und Notarzt

Die Ausbildung zu den nichtakademischen Heilberufen, den Pflegeberufen und den sozialen Berufen findet in Deutschland in der Regel an staatlichen Berufsfachschulen oder an staatlich genehmigten, anerkannten Ersatzschulen auf Fachschulniveau statt.

Voraussetzung ist in der Regel a) ein Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder b) ein Hauptschulabschluss und zusätzlich eine abgeschlossene mindestens zwei Jahre dauernde Ausbildung. Eine Ausnahme bildet hier die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Sozialpflege – Schwerpunkt Alltagsbetreuung. Ein Besuch dieser Schule ist auch ohne Schulabschluss möglich. Dieser wird mit bestandener Abschlussprüfung erworben.

Aktuelles zur Schulgeldreduzierung für Auszubildende an Schulen für Gesundheitsfachberufe in freier Trägerschaft

Auch 2023 erleichtert das Land die Ausbildung in den für die Gesundheitsversorgung in unserem Land enorm wichtigen Gesundheitsfachberufen durch eine Schulgeldreduzierung. Der Umstand, dass Auszubildende teilweise ein Schulgeld für ihre Ausbildung bezahlen müssen, kann ein Ausbildungshindernis darstellen. Da der Bund bisher noch nicht die Schulgeldfreiheit für alle bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufe eingeführt hat, unterstützt das Land in den nächsten Jahren weiterhin vorübergehend die Auszubildenden in finanzielle Hinsicht und trägt so mit dazu bei, die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen attraktiver zu machen. Die Einzelheiten sind in der Verwaltungsvorschrift Schulgeldreduzierung vom 11. Mai 2023 geregelt:

Landesrecht BW: Verwaltungsvorschrift Schulgeldreduzierung Gesundheitsfachberufe 2023 – VwVSchulRed 2023

Heilpraktiker

Heilkunde berufs- oder erwerbsmäßig darf nur ausüben, wer entweder die Approbation als Arzt oder eine ärztliche Berufserlaubnis besitzt oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erworben hat. Das Mindestalter für die Erteilung einer Erlaubnis ist die Vollendung des 25. Lebensjahres.

Zuständig für die Erlaubniserteilung sind: für den Regierungsbezirk Stuttgart das Landratsamt Heilbronn, für den Stadtkreis Stuttgart das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Stuttgart, für den Regierungsbezirk Karlsruhe das Landratsamt Karlsruhe, für den Regierungsbezirk Tübingen das Landratsamt Tübingen und für den Regierungsbezirk Freiburg das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald.

Medizinische Fachberufe, Pflegeberufe, medizinische Helferberufe und soziale Berufe

Pflegeberufe und medizinische Fachberufe sind durch Bundesgesetze geregelt. Die medizinischen Helferberufe sind zusammen mit den jeweiligen Ausbildungsverordnungen auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Die sozialen Berufe werden durch Landesrecht geregelt. Ebenfalls durch Landesrecht geregelt werden dei Helferausbildungen in der Altenpflege und in der Krankenpflege.

Darüber hinaus gibt es folgende Gesundheitsberufe, die bundesrechtlich nicht geregelt sind:

  • Medizinische Dokumentarin / Medizinischer Dokumentar
  • Medizinlaborantin / Medizinlaborant

Auskünfte erteilen hier die vier Regierungspräsidien von Baden-Württemberg in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen sowie die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft.

Zu den vorgenannten Berufen findet man auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Regierungspräsidien Baden-Württemberg weitere Informationen wie z. B. Zugangsvoraussetzungen zu den entsprechenden Ausbildungen, rechtliche Regelungen bis hin zu Ausbildungsstätten.

Weiterbildung

Das Sozialministerium erlässt für Bereiche wie Kranken- und Altenpflege Weiterbildungs-verordnungen. Bei den Berufen in der Altenpflege, Heilerziehungspflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Gesundheits- und Krankenpflege bestehen an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten derzeit folgende Weiterbildungsmöglichkeiten:

  • Gerontopsychiatrie
  • Intensivpflege
  • Nephrologie
  • Onkologie
  • Operationsdienst und Endoskopiedienst
  • Psychiatrie
  • Rehabilitation
  • Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste
  • pflegerische Leitung einer Station oder Einheit

Für Hebammen / Entbindungspfleger gibt es die Möglichkeit der Weiterbildung zur pflegerischen Leitung einer Station oder Einheit.

Examinierte Krankenpflegekräfte haben die Möglichkeit, nach Abschluss ihrer Ausbildung und einer im Anschluss erfolgten praktischen Tätigkeit ein einschlägiges Fachhochschulstudium zu absolvieren, das mit der Prüfung zur / zum Diplom-Pflegewirt/-in (FH) bzw. zur / zum Diplom-Pflegepädagogen/-in (FH) abschließt. In Baden-Württemberg besteht dieses Angebot an den Fachhochschulen Esslingen und Freiburg. Weitere Zugangsvoraussetzungen können dort erfragt werden.

Für die Medizinischen Fachangestellten/Zahnmedizinischen Fachangestellten gibt es Regelungen wie etwa die Fortbildung zur/zum Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung, Zahnmedizinischen Fachassistent(in) (ZMF) oder Dentalhygieniker(in) Professional (DH Professional). Weitere Informationen sind über die Bezirksärztekammern und Bezirkszahnärztekammern erhältlich.

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