Coronavirus

Änderungen an der Corona-Verordnung ab 30. September 2020

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Die baden-württembergische Landesregierung hat gestern (22. September 2020) Änderungen an der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wird bis zum 30. November 2020 verlängert.

Unabhängig von der Laufzeit der Corona-Verordnung werden die Regelungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote laufend im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und gegebenenfalls umgehend angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend aufgelistet:

Mund-Nasen-Bedeckung

Ab 30. September 2020 gilt die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung

  • für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants und Bars, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden (§ 3 Absatz 1 Nummer 7),
  • in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und Wartebereichen (§ 3 Absatz 1 Nummer 8),
  • beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

Attestpflicht bei Befreiung von Maskenpflicht

Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen (§ 3 Absatz 2 Nummer 2).

Zutritts und Teilnahmeverbot

Bei Verstoß gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (§ 7 Absatz 1 Nummer 3).

Weitere Änderungen

  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt (§ 10 Absatz 3) 
  • Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz)
  • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts angepasst.

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) in der ab 30. September 2020 gültigen Fassung finden Sie hier:

Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Quelle:

Staatsministerium Baden-Württemberg