Das Sozialministerium ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zuständige Stelle für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern. Dazu gehören die Unfallkasse Baden-Württemberg, die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie alle Krankenkassen, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
Unsere Aufgaben
Nach dem Berufsbildungsgesetz obliegen uns folgende Aufgaben:
- die Berufsausbildungsvorbereitung und die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten zu überwachen,
- das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse zu führen, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses einzutragen ist,
- durch Ausbildungsberater und -beraterinnen die Ausbildungsstellen in allen Ausbildungsfragen zu beraten,
- die Eignung des Ausbildungspersonals und der Ausbildungsstätte zu überwachen,
- die Ausbildereignungsprüfung abzunehmen,
- die Zwischen- und Abschlussprüfungen abzunehmen.
Als zuständige Stelle übernehmen wir die Geschäftsführung des Berufsbildungsausschusses und seines Unterausschusses. Gemeinsames Ziel ist es, eine hohe Qualität der Ausbildung sicherzustellen. In diesem Rahmen werden Prüfungsordnungen und Richtlinien abgestimmt und aktuelle Themen diskutiert.
Ausbildung zur/zum Sozialversicherungsfachangestellten
Sozialversicherungsfachangestellte arbeiten vor allem bei Trägern der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung. Typische Arbeitsgebiete sind das Beurteilen von Versicherungsverhältnissen und von Leistungsansprüchen auf der Grundlage des Sozialversicherungsrechts. Leistungsansprüche betreffen zum Beispiel den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit, die Verletztenrenten bei Arbeitsunfällen und die Altersrenten.
In Baden-Württemberg kann man – je nach Ausbildungsstelle – die Ausbildung zur/zum Sozialversicherungsfachangestellten in den Fachrichtungen „Gesetzliche Unfallversicherung“, „Gesetzliche Rentenversicherung“ und „Allgemeine Krankenversicherung“ machen.
Die Ausbildung dauert grundsätzlich drei Jahre. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre (z. B. bei Abitur oder Fachhochschulreife) bzw. zweieinhalb Jahre (bei besonders guten Leistungen während der Ausbildung) verkürzt werden. Personen, die bereits seit längerer Zeit in einem vergleichbaren Beruf gearbeitet haben, können ebenfalls zur Prüfung zugelassen werden, ohne nochmals eine Ausbildung machen zu müssen.
Weitere Informationen zur Ausbildung erhalten Sie bei den Ausbildungsstellen.
Prüfungen
Informationen zu Prüfungsterminen und den einzelnen Prüfungen finden Sie nachstehend im Download-Bereich.