Coronavirus

Corona-Verordnung angepasst: Ab Mittwoch gilt die Warnstufe

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Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung geändert und lockert mit Bedacht die Einschränkungen. Ab 23. Februar 2022 gilt damit in Baden-Württemberg in vielen Bereichen wieder die 3G-Regelung.

Der Ministerrat hat am Dienstag (22. Februar 2022) eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und damit weitere Lockerungen auf den Weg gebracht.

Das bisherige und in enger Abstimmung mit Wissenschaft sowie medizinischer Praxis entwickelte Stufensystem des Landes wird beibehalten. Die Grenzwerte werden vor dem Hintergrund der derzeit dominierenden Omikron-Variante angepasst. Zudem wird die Alarmstufe II gestrichen. Es gilt zukünftig:

  • Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.
  • Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 4 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.
  • Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 15 und ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

In der voraussichtlich ab Mittwoch greifenden Warnstufe gilt in Baden-Württemberg damit in vielen Lebensbereichen wieder die 3G-Regel statt wie bisher 2G. Dazu zählen etwa die Bereiche Gastronomie, Veranstaltungen oder Kultur, Freizeit, Messen, Bildung und körpernahe Dienstleistungen. In der Basisstufe sind in diesen Bereichen keine Zugangsbeschränkungen mehr vorgesehen, in der Alarmstufe würde hingegen wieder die 2G-Regel gelten.

Bei Veranstaltungen werden die Auslastungsgrenzen erhöht. In der Basisstufe gelten keine Zugangsbeschränkungen. In der Warnstufe sind in geschlossenen Räumen höchstens 60 Prozent der Kapazität zulässig bei einer Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern. Im Freien gelten 75 Prozent bei einer maximalen Personenanzahl von 25.000 Besucherinnen und Besuchern. In der Alarmstufe sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 Prozent der Kapazität zulässig, bei einer Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern. Im Freien kann mit höchstens 50 Prozent ausgelastet werden bei einer maximalen Personenzahl von 5.000 Besucherinnen und Besuchern.

Die Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen werden ebenfalls angepasst:

  • Basisstufe: keine Beschränkungen
  • Warnstufe: ein Haushalt plus 10 Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu)
  • Alarmstufe: ein Haushalt plus 5 Personen (Geimpfte, Genesene und Kinder bis 13 Jahre zählen nicht dazu)

Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt, dass nur vollständig Geimpfte, Geboosterte und Genesene, die zudem zusätzlich einen tagesaktuellen, negativen Corona-Test vorweisen, eingelassen werden dürfen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.

Angepasste Regelungen gelten auch für Saunen (Basisstufe: keine Beschränkungen; Warnstufe: 3G; Alarmstufe: 2G) und Dampfbäder (Basisstufe: 3G; Warn- und Alarmstufe: 2G). 

Die lokalen Ausgangsbeschränkungen (vgl. §17a der bisherigen Corona-Verordnung) entfallen.

Die Maskenpflicht wird in geschlossenen öffentlichen Räumen und im ÖPNV grundsätzlich beibehalten. Personen ab 18 Jahren müssen in der Warn- und der Alarmstufe weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Regelungen der Corona-Verordnung auf einen Blick (PDF)

Quelle:

Staatsministerium Baden-Württemberg