Cornonavirus/Absonderung

Absonderungs-Regeln werden angepasst

Holzwürfel mit aufgedruckten Figuren stehen mit Abstand zueinander auf einem Tisch

In der „Corona-Verordnung Absonderung“ regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts an. Die Änderungen treten am morgigen Mittwoch (26. Januar) in Kraft.

Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen bzw. aufgefrischt sind. Künftig werden nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung geboosterten Personen gleichgestellt und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die bisherige Befristung der Quarantänebefreiung entfällt somit für diese Personengruppe. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen

Konkret sind damit von morgen an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, 
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung Absonderung

  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest z.B. in einem Testzentrum erfolgen.

 

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