Das Land setzt wie angekündigt das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Verordnung gilt ab Freitag, 28. Januar. Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante.
Das Land setzt, wie angekündigt, das Stufensystem mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab Freitag, 28. Januar 2022. Die Landesregierung berücksichtigt in der neuen Verordnung sowohl die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz sowie die veränderte Lage durch die Omikron-Variante.
Die Omikron-Variante führt einerseits zu Rekordzahlen bei der Sieben-Tage-Inzidenz, die zuletzt sprunghaft angestiegen ist. Andererseits kann nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, dass der Anteil schwerwiegender Verläufe bei Omikron im Vergleich zu der Delta-Variante niedriger sein wird. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen kann eine erneut starke Belastung des Gesundheitssystems aber nicht ausgeschlossen werden.
Abweichend von der bisherigen Regelung wird daher die Alarmstufe II mit den erheblichen Schutzmaßnahmen und Grundrechtseingriffen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinen und Patienten (AIB) (490) beide erreicht oder überschritten werden.
Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.
Änderungen in der Alarmstufe I
- In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
- In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
- Bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern müssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
- maximal 6.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+.
- Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
- In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
Änderungen in der Alarmstufe II
- Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnern von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, wird der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen.
Die Corona-Verordnung des Landes
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung des Landes
Die aktuellen Regelungen für die verschiedenen Lebensbereiche auf einen Blick (PDF)
Quelle:
Staatsministerium