Coronavirus / Krankenhäuser / Pflege

Neue Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Ältere Frau mit Rollator vor Eingang eines Senioren-Wohnstiftes

Ab Montag (20. Dezember) gelten in Baden-Württemberg in der Alarmstufe II strengere Besuchsregeln für Nicht-Geimpfte in Alten- und Pflegeheimen.
 
Ab dem kommenden Montag (20. Dezember) gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Nicht-geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime dann nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, wenn die Alarmstufe II gilt. Ziel der neuen Regelungen ist es, die Bewohnerinnen und Bewohner noch besser zu schützen. Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wurde entsprechend angepasst.

Strengere Besuchsregeln in Alarmstufe II

„In letzter Zeit kommt es wieder häufiger zu Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag (14. Dezember) in Stuttgart. „Daher erhöhen wir noch einmal unsere Schutzmaßnahmen, auch wenn sich Infektionen leider nie ganz ausschließen lassen, wenn Menschen sich begegnen.“

Die strengeren Besuchsregelungen gelten nur in der sogenannten Alarmstufe II. Diese wird vom Landesgesundheitsamt ab einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patientinnen und -patienten belegten Intensivbetten ausgerufen. Für geimpfte oder genesene Besucher bleibt es bei der schon bisher geltenden Testpflicht mit Antigen-Schnelltests. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht sind auch vorgesehen in besonderen Härtefällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.

Die Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick:

  • Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.
  • Für Besuche von nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab 20. Dezember 2021 in der Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden nicht von den Pflegeheimen angeboten.
  • Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen.
  • Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln (Händedesinfektion, Mindestabstand, etc.).
  • Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht begrenzt. Allerdings gelten in der Warnstufe und in den Alarmstufen Einschränkungen für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher: In der Warnstufe sind nur zeitgleiche Besuche von höchstens fünf nicht-geimpften / nicht genesenen Personen zulässig; in den Alarmstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht-immunisierte Person zulässig.

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

FAQ zu Besuchsregelungen in Pflegeheimen