Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben eine gemeinsame Richtlinie zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen in Friseurbetrieben veröffentlicht.
„Mit Veröffentlichung der Richtlinie definieren wir konkrete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Infektionen mit dem Corona-Virus. Damit steht der Ausübung des Friseurhandwerks und die Versorgung der Bevölkerung mit Friseurleistungen ab dem 4. Mai 2020 nichts mehr im Wege. Sowohl für die Betriebe als auch für die Kundinnen und Kunden ist dies ein wichtiger Schritt“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut.
„Friseurbesuche gehören für viele Menschen zur persönlichen Hygiene. Selbstverständlich steht weiterhin der Gesundheitsschutz im Vordergrund und es ist klar, dass in den Betrieben strenge Hygienestandards eingehalten werden müssen“, sagte Sozialminister Manne Lucha. Man habe gemeinsam praxisnahe und dennoch effektive Maßnahmen zum Schutz von Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigen abgestimmt, so Hoffmeister-Kraut und Lucha.
Wiederöffnung von Friseurbetrieben ab dem 4. Mai
In der Richtlinie ist klar und leicht nachvollziehbar geregelt, welche Maßnahmen die Friseurbetriebe ergreifen müssen, um die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Infektionsschutzes zur Verhinderung von Infektionen mit SARS-CoV-2 zu erfüllen. Die Richtlinie sieht unter anderem Vorgaben zu den Abläufen bei der Terminvergabe, zur Verwendung von Schutzmasken und zu den erforderlichen Reinigungsintervallen vor. Kundinnen und Kunden müssen während des Aufenthalts im Friseursalon eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Community-Maske) tragen. Auch die Beschäftigten müssen bei Anwesenheit von Kundinnen und Kunden Schutzmasken tragen. Nach jeder Bedienung einer Kundin oder eines Kunden ist der Friseurstuhl zu reinigen und das Friseurwerkzeug zu desinfizieren. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichend Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. Zudem wird festgelegt, dass die Terminvergabe nur elektronisch oder fernmündlich erfolgen darf.
Die gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Eindämmung von Übertragungen mit dem Corona-Virus (SARS-Cov-2) in Friseurbetrieben gilt ab sofort und ist sowohl für die Infektionsschutzbehörden als auch für die Arbeitsschutzbehörden maßgeblich.
Quelle:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und Ministerium für Soziales und Integration