Sozialministerin Katrin Altpeter hat bekannt gegeben, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Schaustellern und Festzeltbetrieben unter gewissen Voraussetzungen künftig länger arbeiten dürfen als bisher. Möglich ist dies, weil Schaustellerbetriebe und Festzelte in bestimmten Fällen – zum Beispiel bei Volksfesten – als Saisonbetriebe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz anerkannt werden können.
Für Saisonbetriebe gelten andere Regelungen: anstatt maximal zehn Arbeitsstunden täglich sind bis zu zwölf Stunden erlaubt. Altpeter zufolge haben sich die Arbeits- und Sozialminister der Länder, die für den Vollzug des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich sind, auf eine entsprechende Auslegung des Arbeitszeitgesetzes geeinigt. „Viele Schaustellerbetriebe und Festwirte haben sich durch die geltenden Arbeitszeithöchstgrenzen in ihrer Existenz gefährdet gesehen. Mit der Anerkennung als Saisonbetriebe tragen wir den speziellen Anforderungen der Branche an die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung“, sagte Altpeter.
Künftig gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von als Saisonbetrieb anerkannten Schaustellern und Festzeltbetrieben: Wie lange man arbeiten darf, wird jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung von Gesundheits- und Sicherheitsaspekten und auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen entschieden. „Die Gesundheit und der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nach wie vor oberste Priorität. Es macht einen Unterschied, ob jemand am Eingang Eintrittskarten kontrolliert oder in 10 Meter Höhe die Achterbahn zusammenbaut“, betonte Altpeter. Außerdem muss nach zwölf Stunden Arbeit eine Ruhezeit von grundsätzlich elf Stunden eingehalten werden. Im Anschluss an die Spitzenarbeitszeiten müssen die zusätzlichen Arbeitsstunden zudem abgebaut bzw. ausgeglichen werden.
Arbeitszeitgrenzen galten bereits vor Einführung des Mindestlohns
Altpeter stellte klar, dass die Kritik an den Arbeitszeiten – anders als in der Öffentlichkeit oftmals dargestellt – in keinem direkten Zusammenhang mit dem Mindestlohn steht. „Die Höchstarbeitsgrenzen in der Branche gelten seit Jahren, nicht erst seit der Einführung des Mindestlohns. Anders als früher macht die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dokumentieren, jetzt nur zum ersten Mal öffentlich, dass die Arbeitszeiten in der Praxis nicht eingehalten werden.“
Weitere Branchen
Der Beschluss der Arbeits- und Sozialminister betrifft auch weitere Branchen. So können zum Beispiel auch Betriebe der Landwirtschaft und der Hotel- und Gaststättenbranche im Einzelfall als Saisonbetriebe eingeordnet werden, wenn zum Beispiel während der Bestell- und Erntezeiten oder in Urlaubs- und Ausflugsregionen jahreszeitbedingt von einem deutlich höheren Arbeitsaufkommen auszugehen ist und zu anderen Zeiten weniger Arbeiten anfallen. Ministerin Altpeter wies jedoch darauf hin, dass tarifliche Regelungen dabei Vorrang haben können.