Opferentschädigung

Versorgung im Rahmen der sozialen Entschädigung

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. So soll ein besonderes Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Das ist das Grundanliegen des sozialen Entschädigungsrechts.

Berechtigter Personenkreis

Wer infolge eines Kriegsereignisses einen Gesundheitsschaden erlitten hat, kann zum Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgungsleistungen erhalten (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Diese umfassen für Kriegsbeschädigte selbst wie auch für deren Hinterbliebene
•    Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,
•    einkommensabhängige und einkommensunabhängige Rentenleistungen sowie
•    ergänzende Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Das Bundesversorgungsgesetz wurde ursprünglich für die Opfer des Zweiten Weltkrieges und deren Hinterbliebene geschaffen. Mittlerweile beziehen sich mehrere Nebengesetze auf die dort zu findenden Bestimmungen. Menschen, die im Sinne dieser Gesetze einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, erhalten dieselbe Versorgung wie Kriegsopfer.

Dazu gehören:

  • Soldaten, die eine gesundheitliche Schädigung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erlitten haben, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, ebenso Zivilpersonen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben (Soldatenversorgungsgesetz - SVG),
  • Zivildienstpflichtige, die im Zusammenhang mit einer Dienstverrichtung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Zivildienstgesetz - ZDG),
  • Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Opfer einer Gewalttat). Eingeschränkte Leistungen werden seit 1. Juli 2009 unter bestimmten Voraussetzungen auch an Opfer von im Ausland verübten Gewalttaten erbracht. Darüber hinaus können Opfer von Gewalttaten Hilfen aus der Landesstiftung Opferschutz erhalten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
  • Personen, die durch eine öffentlich empfohlene oder gesetzlich vorgeschriebene Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben (bis 31.12.2000: Impfschaden nach dem Bundes-Seuchengesetz) (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
  • deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den Vertreibungsgebieten aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden und infolge dieses Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Häftlingshilfegesetz - HHG),
  • Personen, die infolge einer Freiheitsentziehung oder einer Verwaltungsentscheidung, die mit wesentlichen Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar sind, in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (Strafrechtliches und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG, VwRehaG).

Zuständige Behörden

Die Entscheidung über die Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung treffen die Versorgungsämter bei den Landratsämtern. Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Wohnsitz.
 
Über Leistungen der Kriegsopferfürsorge (auch für die oben aufgezeigten Personenkreise nach den Nebengesetzen) entscheiden die Landratsämter.

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