Von der Rundfunkgebührenpflicht können auf Antrag befreit werden:
- Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Blinde und Gehörlose)
- Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder BVG
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
- Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II unter bestimmten Voraussetzungen
- Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
Antragstellung
Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Sozialbehörden der Stadt- und Landkreise.
SWR Beitragsservice
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70190 Stuttgart