Rundfunkgebührenbefreiung

Von der Beitragspflicht befreit

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Fernbedienung

Von der Rundfunkgebührenpflicht können auf Antrag befreit werden:

  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Blinde und Gehörlose)
  • Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II unter bestimmten Voraussetzungen
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben

Antragstellung

Anträge und weitere Auskünfte erhalten Sie bei den zuständigen Sozialbehörden der Stadt- und Landkreise.
 
SWR Beitragsservice
Neckarstr. 221
70190 Stuttgart