Menschen mit Behinderungen

Behinderungsgrad feststellen lassen

Antragsformular für Schwerbehindertenausweis

Als Behinderung wird jede körperliche, geistige, seelische oder Sinnesbeeinträchtigung bezeichnet, die dauerhaft beziehungsweise länger als sechs Monate zu Einschränkungen und damit zu sozialen Beeinträchtigungen führt. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder seit Geburt besteht.

Wer notwendige Rechte und so genannte Nachteilsausgleiche wie besonderen Kündigungsschutz oder steuerliche Vergünstigungen erhalten möchte, muss sich eine solche Einschränkung amtlich bestätigen lassen. Denn nur wer als schwerbehindert gilt, hat auch Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und auf Erteilung eines Schwerbehindertenausweises kann nur beim Versorgungsamt des Landratsamts am Hauptwohnsitz des Antragstellers eingereicht werden. Das Versorgungsamt ist auch für Änderungen und Fragen zu einer bereits festgestellten Schwerbehinderung zuständig. Ärztliche Gutachter stellen das Vorliegen des Grads der Behinderung (GdB) fest. Rechtsgrundlage sind die §§ 151 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.

Maßeinheit für den Grad der Einschränkung

Der Grad der Behinderung ist ein Maß für die Auswirkungen einer Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er ist in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.

Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Hierfür werden jedoch nicht die einzelnen GdB addiert, sondern die festgestellten Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen in ihrer Gesamtheit betrachtet. Die Kriterien für die Bestimmung des Grads der Behinderung sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) festgelegt.

Schwerbehindertenausweis für notwendige Rechte und Nachteilsausgleiche

Wer einen GdB von 50 hat, gilt als schwerbehindert und hat damit Anspruch auf einen  Schwerbehindertenausweis. Der Ausweis enthält Angaben zum Grad der Behinderung und Merkzeichen für spezifische Behinderungen, wie zum Beispiel „H“ für hilflos oder „Gl“ für gehörlos. Der Ausweis ist bundesweit gültig.  

Die Beantragung und Ausstellung des Schwerbehindertenausweises ist kostenlos. Zuständig für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist das Versorgungsamt. Er kann unbefristet ausgestellt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der Gesundheitszustand wieder bessert.

Seit 2013 wird der Schwerbehindertenausweis in Baden-Württemberg als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist benutzerfreundlicher als der bisherige Ausweis in Papierform, denn die Karte enthält den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift. So können sehbehinderte Menschen den Ausweis von Karten gleicher Größe unterscheiden. Die alten Ausweise sind aber weiterhin gültig; es besteht keine Umtauschpflicht.

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