Nichtraucherschutz

Rauchverbot mit Ausnahmen für Gaststätten

Mehrere Zigaretten

Seit März 2009 gilt in Baden-Württemberg ein geändertes Nichtraucherschutzgesetz.

Mit der Gesetzesänderung wollte man einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens und den beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber getränkegeprägter Kleingastronomie („Eckkneipen“) und Diskotheken sowie den Interessen der Rauchenden regeln.

Folgende Ausnahmen vom Rauchverbot bietet das Gesetz:

  • In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum ist das Rauchen zulässig, wenn keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und die Gaststätten am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätten, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
  • In Diskotheken ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne Tanzfläche zulässig, wenn der Zutritt zur Diskothek auf Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr beschränkt ist und die Nebenräume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber/in (Gastwirt/in) seiner Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht verhindert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Evaluation zur Umsetzung des Nichtraucherschutzgesetzes

Eine landesweite Untersuchung zum baden-württembergischen Nichtraucherschutzgesetz hat Defizite bei der Umsetzung des Gesetzes aufgezeigt. Die Evaluation hat ergeben, dass Kontrollen viel zu selten anlassunabhängig stattfinden und durch unklare Ausführungshinweise erschwert werden.

Das Sozialministerium hat daher die nicht immer leicht verständlichen Ausführungshinweise überarbeitet, um den Ordnungsämtern die Arbeit vor Ort bei den Kontrollen auf Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes zu erleichtern. Ein Erlass wies die Ordnungsbehörden auf die festgestellten Defizite hin und fordert dazu auf, künftig häufiger als bisher auch ohne konkreten Anlass Kontrollen durchzuführen und nicht nur dann, wenn es Klagen oder Beschwerden gibt.

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