Ab dem 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG). Es ersetzt das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2007.
Mit der Gesetzesnovellierung setzt das Land ein deutliches Zeichen für mehr Gesundheitsschutz in Baden-Württemberg. Insbesondere Kinder und Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen sowie Personen mit chronischen Erkrankungen sollen besser vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden. Erstmals sind auch Anregungen aus einem Bürgerforum in ein Gesetzesvorhaben eingeflossen.
Das neue Gesetz berücksichtigt neben klassischen Tabakprodukten erstmals auch elektronische Zigaretten, Tabakerhitzer, Verdampfern und vergleichbare Produkte – unabhängig davon, ob diese Nikotin, Cannabis oder andere Stoffe enthalten.
Wo gilt das Rauchverbot?
Das Rauch- und Benutzungsverbot gilt grundsätzlich in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, insbesondere in:
- Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen,
- Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
- Schulen, Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
- Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,;
- Gaststätten,
- Diskotheken,
- Einkaufszentren und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
Darüber hinaus gilt das Rauchverbot künftig auch in bestimmten Außenbereichen, unter anderem:
- auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
- an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- in Freibädern,
- in Freizeit- und Vergnügungsparks.
Welche Produkte sind erfasst?
Das Gesetz umfasst:
- klassische Tabakprodukte,
- elektronische Zigaretten,
- Tabakerhitzer,
- Verdampfer,
- Wasserpfeifen und ähnliche Produkte,
- nikotinfreie sowie cannabisfreie Ersatzprodukte.
Damit gelten die Rauch- und Benutzungsverbote unabhängig davon, welche Stoffe konsumiert werden.
Das Gesetz sieht weiterhin bestimmte Ausnahmen vor.
Bier-, Wein- und Festzelte
Die Rauch- und Benutzungsverbote gelten nicht in Bier-, Wein- und Festzelten.
Raucherräume in Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen
Unter bestimmten Voraussetzungen darf in den folgenden Einrichtungen das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt werden:
- Gaststätten,
- Diskotheken,
- Shisha-Bars,
- Spielbanken und Spielhallen.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Zutritt nur für volljährige Personen,
- deutliche Kennzeichnung als Raucherraum,
- Hinweis bereits im Eingangsbereich,
- keine Beeinträchtigung des Nichtraucherschutzes außerhalb des Raucherraums.
Rauchergaststätten
In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum darf das Rauchen weiterhin erlaubt werden, wenn:
- keine oder nur kalte Speisen einfacher Art angeboten werden,
- Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben,
- die Gaststätte deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.
Raucherzonen im Freien
In Freibädern sowie in Freizeit- und Vergnügungsparks können gesonderte Raucherzonen eingerichtet werden. Diese müssen:
- deutlich gekennzeichnet,
- räumlich klar abgegrenzt
- und so ausgestaltet sein, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher nicht beeinträchtigt werden.
Raucherzonen dürfen nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche umfassen und nicht an Orten mit hohem Besucheraufkommen eingerichtet werden.
Die Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreiber der betroffenen Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass die Rauch- und Benutzungsverbote eingehalten werden. Sie müssen durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in Eingangsbereichen, auf die Verbote aufmerksam machen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Dies gilt auch für die Einhaltung der Voraussetzungen gesetzlich vorgesehener Ausnahmen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem vom LNRSchG erfassten Bereich raucht oder entsprechende Produkte benutzt, ohne dass eine Ausnahmeregelung nach § 4 besteht, handelt ordnungswidrig. Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen innerhalb eines Jahres kann die Geldbuße bis zu 500 Euro betragen.
Auch Betreiberinnen und Betreiber sowie verantwortliche Geschäftsführungen handeln ordnungswidrig, wenn sie ihrer Kennzeichnungspflicht nicht nachkommen oder Verstöße gegen das Rauchverbot nicht unterbinden. In diesen Fällen können Geldbußen von bis zu 3.300 Euro und im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres mit einer Geldbuße von bis zu 6.500 Euro verhängt werden.
Erstmals in der Geschichte des Landes Baden-Württemberg wurde ein Bürgerforum in ein Gesetzgebungsverfahren eingebunden. 51 zufällig ausgewählte Bürgerinnen und Bürger erarbeiteten im Dialog mit Expertinnen und Experten eine umfassende Stellungnahme zum Anhörungsentwurf des Gesetzes, die in Teilen in den Gesetzentwurf eingeflossen ist. Diese wurde im Juli 2025 an die Landesregierung übergeben. Auf dem Beteiligungsportal Baden-Württemberg - Landesnichtraucherschutzgesetz konnte bis zum 16. August 2024 die Themenlandkarte für die Bürgerbeteiligung ergänzt und kommentiert werden.
„Neben der Online-Beteiligung zu Gesetzentwürfen der Landesregierung ist das Bürgerforum ein weiterer wichtiger Schritt zu einer transparenteren und partizipativeren Gesetzgebung. Dass eine Landesregierung so vorgeht, ist bundesweit einmalig“, so Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung Barbara Bosch. Parallel zum Bürgerforum äußerten sich 35 Verbände im Rahmen der regulären Anhörung zur Novelle, 116 Verbände hatten die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hinweis: Ausführungshinweise zum Nichtraucherschutzgesetz
Eine landesweite Untersuchung zur Umsetzung des bisherigen Landesnichtraucherschutzgesetz hatte Defizite beim Vollzug aufgezeigt. Das Sozialministerium hatte deshalb Ausführungshinweise erarbeitet, um die Ordnungsbehörden bei Kontrollen vor Ort zu unterstützten. Die Hinweise werden derzeit an die Neufassung des Landesnichtrauchschutzgesetz angepasst.
