Nichtraucherschutz

Rauchverbot zum Schutz der Gesundheit

Ab 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Nichtraucherschutzgesetz.

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An einer Eingangstür hängt ein Schild, auf dem eine durchgestrichene Zigarette abgebildet ist. In diesem Gebäude herrscht also Rauchverbot.

Ab dem 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg das neue Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG). Es ersetzt das bisherige Gesetz aus dem Jahr 2007.

Mit der Gesetzesnovellierung setzt das Land ein deutliches Zeichen für mehr Gesundheitsschutz in Baden-Württemberg. Insbesondere Kinder und Jugendliche, Schwangere, ältere Menschen sowie Personen mit chronischen Erkrankungen sollen besser vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden. Erstmals sind auch Anregungen aus einem Bürgerforum in ein Gesetzesvorhaben eingeflossen.

Das neue Gesetz berücksichtigt neben klassischen Tabakprodukten erstmals auch elektronische Zigaretten, Tabakerhitzer, Verdampfern und vergleichbare Produkte – unabhängig davon, ob diese Nikotin, Cannabis oder andere Stoffe enthalten.

Wo gilt das Rauchverbot?

Das Rauch- und Benutzungsverbot gilt grundsätzlich in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen, insbesondere in:

  • Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen,
  • Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen,
  • Schulen, Kindertageseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche,
  • Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,;
  • Gaststätten,
  • Diskotheken,
  • Einkaufszentren und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.

Darüber hinaus gilt das Rauchverbot künftig auch in bestimmten Außenbereichen, unter anderem:

  • auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
  • an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • in Freibädern,
  • in Freizeit- und Vergnügungsparks.

Welche Produkte sind erfasst?

Das Gesetz umfasst:

  • klassische Tabakprodukte,
  • elektronische Zigaretten,
  • Tabakerhitzer,
  • Verdampfer,
  • Wasserpfeifen und ähnliche Produkte,
  • nikotinfreie sowie cannabisfreie Ersatzprodukte.

Damit gelten die Rauch- und Benutzungsverbote unabhängig davon, welche Stoffe konsumiert werden.

Hinweis: Ausführungshinweise zum Nichtraucherschutzgesetz

Eine landesweite Untersuchung zur Umsetzung des bisherigen Landesnichtraucherschutzgesetz hatte Defizite beim Vollzug aufgezeigt. Das Sozialministerium hatte deshalb Ausführungshinweise erarbeitet, um die Ordnungsbehörden bei Kontrollen vor Ort zu unterstützten. Die Hinweise werden derzeit an die Neufassung des Landesnichtrauchschutzgesetz angepasst.