Psychiatrische Versorgung

Psychiatriegesetz regelt erstmals die bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung

Gespräch zwischen Arzt und Patient

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz – kurz PsychKHG – gibt verbindlich vor, wie die Rahmenbedingungen für eine gemeindenahe und bedarfsgerechte Versorgung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung oder Behinderung aussehen müssen. Außerdem werden die Rechte der Patientinnen und Patienten und ihrer Angehörigen gestärkt. Es ist zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Das Gesetz wurde unter Moderation des Sozialministeriums Baden-Württemberg in einem sehr breiten Dialogverfahren mit den unterschiedlichen Beteiligten der Psychiatrielandschaft entwickelt. Bürgerinnen und Bürger hatten während des Anhörungsverfahrens die Möglichkeit, den Gesetzentwurf auf dem Beteiligungsportal des Landes zu kommentieren.

Das erste Psychiatriegesetz für Baden-Württemberg

Mit dem PsychKHG erhalten Hilfen für psychisch kranke oder auf Grund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen erstmals in Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage.

Die Angebote der Sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi), die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention leisten, werden auf eine rechtlich sichere Grundlage gestellt und die Förderung durch Landeszuschüsse erstmals gesetzlich geregelt.

Wesentliche Neuerungen zur Stärkung der Patientenrechte sind die Einrichtung

  • von Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen auf Kreisebene, die als Anlaufstellen für Betroffene und Angehörige zwischen psychiatrischen Einrichtungen und Betroffenen vermitteln und darüber hinaus allgemeine Informationen über wohnortnahe Hilfs- und Unterstützungsangebote erteilen,
  • einer unabhängigen Ombudsstelle auf Landesebene, die gegenüber dem Landtag berichtspflichtig ist,
  • eines zentralen, anonymisierten Melderegisters zur Erfassung von Zwangsmaßnahmen,
  • von Besuchskommissionen zur Überprüfung der Qualität in anerkannten stationären psychiatrischen Einrichtungen.

Erstmals wird außerdem eine spezialgesetzliche Rahmenregelung für den Maßregelvollzug geschaffen. Straftäter sollen therapiert und resozialisiert und zugleich soll die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden. Das PsychKHG löst das derzeitige Unterbringungsgesetz ab.

Landesförderung für sozialpsychiatrische Dienste

Mit dem PsychKHG erhalten wesentliche Versorgungsstrukturen eine gesetzliche Grundlage. So wird auch die Förderung der sozialpsychiatrischen Dienste gesetzlich verbindlich sichergestellt. Eine Voraussetzung für die Förderung ist jedoch, dass sich der sozialpsychiatrische Dienst einem Gemeindepsychiatrischen Verbund anschließt. So wird ein Impuls für die weitere Vernetzung der verschiedenen Hilfen und deren regionalen Ausbau gesetzt.

Das Land fördert die laufenden Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste (SpDi).  Die Einzelheiten für die Förderung regelt das Sozialministerium in der Verwaltungsvorschrift für die Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi). Sie steht mit Erläuterung am Seitenende zum Herunterladen bereit.

Landespsychiatrieplan

Anlass für die umfassende Neuerarbeitung des aus dem Jahr 2000 stammenden Landespsychiatrieplans war das Inkrafttreten des PsychKHG am 1. Januar 2015. Hier ist in § 12 vorgesehen, dass das Ministerium für Soziales und Integration einen Landespsychiatrieplan erstellt, der die Rahmenplanung für Personen mit psychischen Erkrankungen enthält. Das Ministerium wurde hierbei in einem umfassenden Beteiligungsverfahren vom Landesarbeitskreis Psychiatrie beraten, in dem die unterschiedlichen Beteiligten des psychiatrischen Versorgungssystems vertreten sind. Der „Landesplan der Hilfen für psychisch kranke Menschen in Baden-Württemberg“ wurde am 10. Juli 2018 vom Ministerrat beschlossen.

Er besteht aus insgesamt vier Teilen. Nach einer Einleitung in Teil A werden in einem allgemeinen Teil B die Grundlagen, Rahmenbedingungen, Ziele und Beteiligten dargestellt. Im sich anschließenden besonderen Teil C erfolgt eine Darstellung der spezielle Versorgungsstrukturen und Versorgungsangebote (Allgemeinpsychiatrie, Psychosomatik, Sucht, Gerontopsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Menschen mit Intelligenzminderung und psychischen Störungen, Forensik, Migrantinnen und Migranten mit psychischen Störungen). In einem abschließenden Teil D werden die wesentlichen Aussagen des Landespsychiatrieplans zusammengefasst und Empfehlungen zur Umsetzung festgehalten.

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