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Information zu den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bei Aufnahme von Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst

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Für die nachstehend genannten Infektionskrankheiten gelten jeweils gesonderte Vorschriften.

Masern

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention am 1. März 2020 sind Personen (m/w/d), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes tätig werden sollen, nach § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachzuweisen. Bei Nichtvorlage eines geeigneten Nachweises besteht ein berufliches Beschäftigungsverbot. Eine Einstellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst ist dann aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

Daher bitten wir Sie um Vorlage eines der folgenden Dokumente zum Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes:

  1. eine teilweise geschwärzte Kopie eines lmpfausweises, aus der zwei ordnungsgemäß dokumentierte Masern-lmpfungen ersichtlich sind oder ein ärztliches Zeugnis, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
  2. eine durch Labornachweis bestätigte bestehende Masern-lmmunität oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine lmmunität gegen Masern vorliegt oder Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  3. eine Bestätigung einer Einrichtung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (z.B. Krankenhaus, Arztpraxis, öffentlicher Gesundheitsdienst), bei der Sie zuvor beschäftigt waren oder einer staatlichen Stelle darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.