Coronavirus

Anträge auf Entschädigung wegen Kinderbetreuung oder Quarantäne nur online möglich

Hand tippt auf Laptop-Tastatur

Wenn eine Quarantäne behördlich angeordnet wurde oder wenn Eltern wegen pandemiebedingter Schul- und Kitaschließungen Verdienstausfälle haben, kann eine Entschädigung ausbezahlt werden. Entsprechende Anträge können künftig nur noch online gestellt werden.

Schon seit dem Frühjahr 2020 können in Baden-Württemberg Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz über das Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden.

Eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes macht es den Ländern möglich, die Antragstellung nur noch online anzubieten – davon macht Baden-Württemberg nun Gebrauch. Neue Papieranträge werden künftig nur noch in Ausnahmefällen bearbeitet. 

Online eingereichte Anträge können schneller bearbeitet werden

„Es ist uns ein großes Anliegen, dass die anspruchsberechtigten Antragstellenden auch schnellstmöglich entschädigt werden. Online-Anträge können wir wesentlich schneller bearbeiten, da die notwendigen Informationen dann bereits direkt in unserem System sind und nicht erst händisch eingepflegt werden müssen“, erklärte der Amtschef des Gesundheitsministeriums, Dr. Uwe Lahl.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen die Arbeitgeber den Antrag, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer auszahlen. Bislang waren bei der Bearbeitung der Papieranträge häufig Nachfragen bei den Antragstellern nötig, weil etwa Pflichtangaben nicht ausgefüllt waren. Dies führte zu Verzögerungen. Beim Online-Verfahren wird auf Pflichtfelder hingewiesen, sodass die zeitintensiven Rückfragen bei den Antragstellern minimiert werden können, was zu einer Beschleunigung des gesamten Bearbeitungsprozesses führt.

Wichtig ist, dass in Fällen unbilliger Härte weiter Papieranträge angenommen werden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Online-Antragstellung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, beispielsweise soweit kein funktionsfähiger Computer oder kein Internet zur Verfügung steht.

Altanträge, die vor dem 1. Juni 2021 in Papierform bei den Regierungspräsidien eingegangen sind, werden selbstverständlich bearbeitet. Antragstellende müssen in diesen Fällen keinen erneuten Online-Antrag stellen.

Hintergrundinformationen

Weitere Informationen zum Fachverfahren (www.ifsg-online.de)

FAQ zu den Entschädigungsverfahren (Landesportal Baden-Württemberg)

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden. 

Tübingen: 0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de
Freiburg: 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de 
Stuttgart: 0711 904 - 39777 / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Karlsruhe: 0721 926 - 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de

Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes sowie Begründung

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