Die Landesregierung hat die Aufhebung der Corona-Verordnung zum 1. März 2023 beschlossen. Damit treten zugleich auch weitere Ressortverordnungen außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung zur Aufhebung der Corona-Verordnung und weiterer Verordnungen
Archiv Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen:
Die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen tritt zum 1. März 2023 außer Kraft.
Mit der Aufhebung der Corona-Verordnung des Landes zum 1. März 2023 tritt zugleich auch die Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen außer Kraft.
Begründung zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 (PDF)
Bis 28. Februar 2023 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu absonderungsersetzenden Schutzmaßnahmen für mit SARS-CoV-2 infizierte Personen (Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen) vom 15. November 2022 wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß § 8 Satz 1 dieser Verordnung ab 16. November 2022. Gleichzeitig ist die Corona-Verordnung Absonderung vom 22. Juli 2022 (PDF) außer Kraft getreten.
Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen vom 15. November 2022 (PDF)
Bis 15. November 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 9 Satz 1 dieser Verordnung ab 25. Juli 2022.
Corona-Verordnung Absonderung vom 22. Juli 2022 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung vom 22. Juli 2022 (PDF)
Bis 24. Juli 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen vom 2. Mai 2022 wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 9 Satz 1 dieser Verordnung ab 3. Mai 2022.
Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (PDF)
Begründung der Corona-Verordnung Absonderung vom 2. Mai 2022 (PDF)
Bis 2. Mai 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung vom 18. März 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 19. März 2022.
Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021, in der ab 19. März 2022 gültigen Fassung (PDF)
Bis 19. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung vom 4. März 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 7. März 2022.
Corona-Verordnung Absonderung in der ab 7. März 2022 gültigen Fassung (PDF)
Bis 6. März gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung vom 11. Februar 2022 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 14. Februar 2022.
Corona-Verordnung Absonderung in der ab 14. Februar 2022 gültigen Fassung (PDF)
Bis 13. Februar gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 26. Januar 2022.
Bis 25. Januar gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 12. Januar 2022.
Corona-Verordnung Absonderung in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung (PDF)
bis 11. Januar 2022 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (PDF)
Begründung der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (PDF)
Bis 14. Dezember gültige Fassung:
Die Siebte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung vom 26. Oktober 2021 (PDF) wurde am 29. Oktober 2021 in der Nummer 35 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 937) verkündet. Sie tritt gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 30. Oktober 2021 in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen:
- Definition der geimpften Person in § 1 Nummer 11 CoronaVO Absonderung
- Umsetzung RKI-Empfehlung in § 3 Abs. 5 CoronaVO Absonderung: Beendigung der Absonderungspflicht bei positiv getesteten geimpften Personen ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testnachweises (Vorschrift gilt auch für Personen, die bereits vor dem 30. Oktober 2021 einer Absonderungspflicht unterlagen).
- Anpassung der Vorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO Absonderung (Corona-Ausbruch in Schulen) an die geänderten Vorgaben zum Tragen medizinischer Masken in Schulen
- Überarbeitung der Anlage zu § 7 Abs. 2 CoronaVO Absonderung
Bis 29. Oktober gültige Fassung:
Die Sechste Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 14. September 2021.
Die wesentlichen Änderungen zum 14. September:
- Verkürzung der Absonderungsdauer für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen von 14 auf 10 Tage
- Freitestmöglichkeit für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen ab Tag 5 mittels PCR-Test und ab Tag 7 mittels Schnelltest
- Freitestmöglichkeit mittels Schnelltest ab Tag 5 der Absonderung bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (beispielsweise Schülerinnen und Schüler)
- Das Testergebnis ist bis zum Ablauf der ursprünglichen zehntägigen Absonderungspflicht mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen
- Schüler und Kinder haben das negative Testergebnis vor Betreten der Schule/Kita auf Verlangen vorzuzeigen; zudem Freitestmöglichkeit auch in den Einrichtungen, wenn die zu testende Person keine typischen Symptome auf das Coronavirus aufweist
- Fünftägige Testung nach einem positiven Fall in der Klasse gilt auch für Grundschulen, Grundschulförderklassen, sowie in Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung
- Ausnahmen von der „Freitestmöglichkeit“ in Schulen und Kitas, wenn beim Primärfall von einer besorgniserregenden Virusvariante auszugehen ist oder ein relevantes Ausbruchsgeschehen festgestellt wurde
- Übergangsvorschrift für Personen, die bereits vor dem 14. September einer Absonderungspflicht unterlagen.
Bis 13. September gültige Fassung:
Die Fünfte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 28. August 2021.
Bis 27. August gültige Fassung:
Die Vierte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 22. Mai 2021.
Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage) vom 10. Januar 2021, gültig ab 22. Mai 2021 (PDF)
Bis 21. Mai 2021 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage) vom 10. Januar 2021, gültig ab 19. April 2021 (PDF)
Bis 18. April 2021 gültige Fassung:
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 30. März 2021.
Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage) in der ab 30. März 2021 gültigen Fassung (PDF)
Bis 29. März 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Absonderung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 25. Februar 2021.
Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage) in der ab 25. Februar 2021 gültigen Fassung (PDF)
Bis 24. Februar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Satz 1 dieser Verordnung ab 11. Januar 2021.
Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage), gültig ab 11. Januar 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Absonderung vom 10. Januar 2021 (PDF)
Bis 10. Januar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 dieser Verordnung ab 2. Dezember 2020: Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage), gültig ab 2. Dezember 2020 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Absonderung (PDF)
Bis 1. Dezember gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Haushaltsangehörigen (Corona-Verordnung Absonderung) vom 23. November 2020 wurde am 27. November 2020 in der Nummer 42 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 1060) verkündet. Sie gilt gemäß § 7 dieser Verordnung ab 28. November 2020: Corona-Verordnung Absonderung (mit Anlage), gültig ab 28. November 2020 (PDF)
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 22. November 2022 (PDF) wurde am 2. Dezember 2022 in der Nummer 38 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 610) verkündet. Sie trat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 3. Dezember 2022 in Kraft.
Aktuelle Fassung:
Bis 2. Dezember 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 6. Oktober 2022 (PDF) wurde am 14. Oktober 2022 in der Nummer 33 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 513) verkündet. Sie ist gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 15. Oktober 2022 in Kraft getreten.
Bis 14. Oktober 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 21. Juni 2022 (PDF) wurde am 24. Juni 2022 in der Nummer 21 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 300) verkündet. Sie tritt gemäß Artikel 2 dieser Verordnung am 25. Juni 2022 in Kraft.
Bis 24. Juni 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 18. März 2022 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 ab 20. März 2022.
Bis 19. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 22. Dezember 2021 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Gemäß Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab 23. Dezember 2021, Artikel 2 ab 1. Januar 2022.
Bis 22. Dezember 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 23. November 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 24. November 2021.
Ab 24. November 2021 gültige Fassung:
Bis 23. November 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. September 2021 (PDF) wurde am 27. September 2021 in der Nummer 28 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 789) verkündet. Sie ist gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 28. September 2021 in Kraft getreten.
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 14. September 2021 (PDF) wurde am 27. September 2021 in der Nummer 28 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 789-790) verkündet. Sie ist gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. September 2021 in Kraft getreten.
Bis 1. Oktober 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 30. Juni 2021 (PDF) wurde durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2021.
Bis 30. Juni 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 22. Mai 2021.
Bis 21. Mai gültige Fassung:
Bis 17. Februar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. Mai 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie trat gemäß Artikel 3 Satz 1 dieser Verordnung rückwirkend ab 1. Februar 2020 in Kraft.
Verordnung der Landesregierung zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes
Die Verordnung wurde am 31. Mai 2021 in der Nummer 17 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg verkündet (GBl. S. 465). Sie gilt dann gemäß § 2 dieser Verordnung ab 1. Juni 2021.
Aktuelle Fassung:
Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Bestattungsverordnung wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 18. April 2020.
Aktuelle Fassung:
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 17. April 2020 (PDF)
Corona-Verordnung Datenverarbeitung:
Diese Verordnung wurde zum 23. Februar 2023 aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung vom 14. Februar 2023 (PDF) wurde am 22. Februar 2023 in der Nummer 3 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 61) verkündet. Sie trat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 23. Februar 2023 in Kraft.
Bis 22. Februar 2023 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung und der Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung vom 21. Juni 2022 (PDF) wurde am 24. Juni 2022 in der Nummer 21 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 300) verkündet. Sie trat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung am 25. Juni 2022 in Kraft.
Corona-Verordnung Datenverarbeitung vom 4. Mai 2020, in der ab 25. Juni 2022 gültigen Fassung (PDF)
Bis 24. Juni 2022 gültige Fassung:
Diese Verordnung wurde verlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Zweite Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung (PDF) vom 20. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 674). Sie galt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Datenverarbeitung in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 27. Juni 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und Polizeivollzugsdienst aus Gründen des Infektionsschutzes (Corona-Verordnung Datenverarbeitung – CoronaVO Datenverarbeitung) wurde durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 4 dieser Verordnung ab 5. Mai 2020: Corona-Verordnung Datenverarbeitung (PDF)
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung:
Aufgrund der in der Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung enthaltenen Regelung, nach der die Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung an dem Tag außer Kraft tritt, an dem die Corona-Verordnung Datenverarbeitung außer Kraft tritt, entfiel auch die Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung mit Wirkung zum 23. Februar 2023, ohne dass es hierfür einer gesonderten Aufhebungsverordnung bedarf.
Bis 22. Februar 2023 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Datenverarbeitung und der Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung vom 21. Juni 2022 (PDF) wurde am 24. Juni 2022 in der Nummer 21 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 300) verkündet. Sie trat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung am 25. Juni 2022 in Kraft.
Bis 24. Juni 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Corona-Verordnung Datenverarbeitung durch das Landesgesundheitsamt für die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 dieser Verordnung ab 17. Juni 2020.
Corona-Verordnung Auftragsverarbeitung in der ab 17. Juni 2020 gültigen Fassung (PDF)
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
Diese Verordnung wurde zum 1. Oktober 2022 aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 22. September 2022 (PDF) wurde am 30. September 2022 in der Nummer 31 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 495) verkündet. Sie trat gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 1. Oktober 2022 in Kraft.
Bis 30. September 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 31. Mai 2022 (PDF) wurde am 3. Juni 2022 in der Nummer 20 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 289) verkündet. Sie tritt gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 4. Juni 2022 in Kraft.
Bis 3. Juni 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege vom 1. April 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Satz 1 dieser Verordnung ab 3. April 2022. § 5 dieser Verordnung tritt am 14. April 2022 außer Kraft.
Begründung zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 1. April 2022 (PDF)
Bis 13. April 2022 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 1. April 2022 (PDF)
Bis 2. April 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege vom 18. März 2022 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Satz 1 dieser Verordnung ab 19. März 2022.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 18. März 2022 (PDF)
Bis 18. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 3. März 2022 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 ab 4. März 2022.
Bis 3. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung ab 13. Januar 2022; hiervon abweichend gelten Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 2 dieser Verordnung ab 17. Januar 2022.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 in der ab 13. Januar 2022 gültigen Fassung (PDF)
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 in der ab 17. Januar 2022 gültigen Fassung (PDF)
Bis 12. Januar 2022 gültige Fassung:
Die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Satz 1 dieser Verordnung ab 15. Dezember 2021, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 1, der am 20. Dezember 2021 in Kraft tritt.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 14. Dezember 2021 (PDF)
Bis 14. Dezember gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. November 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 17. November 2021.
Bis 16. November gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 26. Oktober 2021 (PDF) wurde am 29. Oktober 2021 in der Nummer 35 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 939) verkündet. Sie tritt gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 30. Oktober 2021 in Kraft.
Bis 29. Oktober gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 16. September 2021. Abweichend hiervon treten Art. 1 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 am 20. September 2021 in Kraft.
Bis 15. September gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Satz 1 dieser Verordnung ab 25. August 2021.
Begründung zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 24. August 2021 (PDF)
Bis 24. August gültige Fassung:
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 1 dieser Verordnung ab 1. Juli 2021.
Bis 30. Juni gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 14. Mai 2021.
Ab 14. Mai gültige Fassung:
Bis 13. Mai 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 Satz 1 dieser Verordnung ab 19. April 2021.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. April 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. April 2021 (PDF)
Bis 18. April 2021 gültige Fassung:
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 1. September 2020.
Verlängerung:
Diese Verordnung wird verlängert. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 19. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 673). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (PDF)
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:
Diese Verordnung wurde zum 3. April 2022 aufgehoben.
Kultusministerium Baden-Württemberg: Regelungen für die Musikausübung im Land
Weiteres Archiv nicht mehr gültiger Fassungen:
Kultusministerium Baden-Württemberg: Regelungen für die Musikausübung im Land
Bis 30. Januar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 23. Oktober 2020.
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 23. Oktober 2020 (PDF)
Bis 22. Oktober 2020 gültige Fassung:
Diese Verordnung wird neu gefasst. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen vom 3. September 2020 am 10. September 2020 in der Nummer 30 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 690). Sie gilt dann gemäß § 3 dieser Verordnung ab 14. September 2020:
Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ab 14. September 2020 (PDF)
Bis 13. September gültige Fassung:
Die bis 28. August gültige Fassung der Verordnung wird verlängert. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen vom 14. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 671). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020 bis 13. September 2020: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 3 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen (PDF)
Diese Verordnung ersetzte die Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai 2020.
Bis 30. Juni geltende Fassung der Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen vom 22. Mai:
Vorherige Fassungen:
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 5. Juni 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Betriebs in den Musikschulen und Jugendkunstschulen (Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen – CoronaVO Musik- und Jugendkunstschulen) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 4 dieser Verordnung ab 23. Mai 2020: Corona-Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (PDF)
Corona-Verordnung Sport:
Diese Verordnung wurde zum 3. April 2022 aufgehoben.
Kultusministerium Baden-Württemberg: Verordnungen für den Sport im Land unter Pandemiebedingungen
Weiteres Archiv nicht mehr gültiger Fassungen:
Kultusministerium Baden-Württemberg: Verordnungen für den Sport im Land unter Pandemiebedingungen
Bis 30. Januar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 23. Oktober 2020.
Corona-Verordnung Sport in der ab 23. Oktober 2020 gültigen Fassung (PDF)
Bis 22. Oktober 2020 gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 dieser Verordnung ab 9. Oktober 2020:
Corona-Verordnung Sport in der ab 9. Oktober 2020 gültigen Fassung (PDF)
Bis 8. Oktober gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung ab 19. September 2020.
Coronoa-Verordnung Sport in der ab 19. September 2020 gültigen Fassung (PDF)
Bis 18. September gültige Fassung:
Diese Verordnung wurde neu gefasst. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung vom 3. September 2020 am 10. September 2020 in der Nummer 30 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 691). Sie galt dann gemäß § 7 dieser Verordnung ab 14. September 2020:
Corona-Verordnung Sport ab 14. September 2020 (PDF)
Bis 14. September gültige Fassung:
Die bis 28. August gültige Fassung wurde verlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Sport vom 12. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 671). Sie galt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Sport (PDF)
Corona-Verordnung Sport in der bis 28. August gültigen Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Sportausübung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 6 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Sport (PDF)
Diese Verordnung ersetzte die Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020, die Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 sowie die Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020.
Corona-Verordnung Spitzensport vom 10. April 2020:
Bis 30. Juni geltende Fassung:
Vorherige Fassungen:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 5. Juni 2020.
Die Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 7. Mai 2020.
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 3. Mai 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Spitzensport (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 19. April 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport – CoronaVO Spitzensport) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß § 3 dieser Verordnung ab 11. April 2020: Corona-Verordnung Spitzensport (PDF)
Corona-Verordnung Sportwettkämpfe vom 10. Juni 2020:
Bis 30. Juni geltende Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 6 dieser Verordnung ab 11. Juni 2020.
Vorherige Fassungen:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Sportwettkämpfe (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 5. Juni 2020.
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer (Corona-Verordnung Sportwettkämpfe - CoronaVO Sportwettkämpfe) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 4 dieser Verordnung ab 15. Mai 2020: Corona-Verordnung Sportwettkämpfe (PDF)
Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni:
Bis 30. Juni geltende Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 dieser Verordnung ab 6. Juni 2020: Corona-Verordnung Sportstätten (PDF)
Vorherige Fassungen:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 dieser Verordnung ab 2. Juni 2020: Corona-Verordnung Sportstätten (PDF)
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 4 dieser Verordnung ab 11. Mai 2020: Corona-Verordnung Sportstätten (PDF)
Corona-Verordnung WfbM:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und deren Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2 vom 1. April 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 3. April 2022.
Bis 2. April 2022 gültige Fassung:
Diese Verordnung wurd everlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung WfbM vom 14. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 672). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020:
Corona-Verordnung WfbM in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung WfbM – CoronaVO WfbM) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 dieser Verordnung ab 23. Juli 2020: Corona-Verordnung WfbM (PDF)
Die Fünfte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung WfMB (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab Samstag, 13. Juni 2020, Artikel 2 ab Dienstag, 16. Juni 2020: Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung WfMB in der ab 16. Juni 2020 geltenden Fassung (PDF)
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 1. April 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 3. April 2022.
Bis 2. April 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 18. März 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 19. März 2022.
Bis 18. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 2. März 2022 (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 3. März 2022.
Bis 2. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 2. Februar 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 3. Februar 2022.
Bis 2. Februar 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 17. Januar 2022.
Bis 16. Januar 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 1. Dezember 2021.
Bis 30. November 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 11. November 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 12. November 2021.
Bis 11. November 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 16. September 2021.
Bis 15. September 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 8 Absatz 1 dieser Verordnung ab 24. August 2021.
Bis 23. August 2021 gültige Fassung:
Bis 28. Juli 2021 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 30. Juni 2021 (PDF)
Bis 30. Juni 2021 gültige Fassung:
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 16. Juni 2021.
Bis 15. Juni 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 14. Juni 2021.
Bis 13. Juni 2021 gültige Fassung:
Bis 16. Mai 2021 gültige Fassung:
Bis 6. April 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 27. März 2021.
Bis 26. März 2021 gültige Fassung:
Bis 14. März 2021 gültige Fassung:
Begründung zur Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF)
Bis 1. Dezember 2020 gültige Fassung:
Diese Verordnung wird geändert. Dies erfolgt durch Verkündung der Zweiten Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF) vom 2. November 2020 am 6. November 2020 in der Nummer 39 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 965). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 7. November 2020: Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit in der ab 7. November gültigen Fassung (PDF)
Bis 6. November 2020 gültige Fassung:
Diese Verordnung wurde verlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 19. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 673). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF)
Bis 28. August 2020 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (PDF)
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der zur Aufhebung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 18. März 2022 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 19. März 2022.
Bis 18. März 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 17. Januar 2022.
Bis 16. Januar 2022 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 16. November 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 17. November 2021.
Bis 16. November 2021 gültige Fassung:
Die Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen – CoronaVO FamBi FH) (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 24. August 2021.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 23. August 2021 (PDF)
Bis 23. August 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 28. Juli 2021 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 29. Juli 2021.
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, gültig ab 29. Juli 2021 (PDF)
Bis 28. Juli 2021 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 30. Juni 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 30. Juni 2021 (PDF)
Bis 30. Juni 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und der Frühen Hilfen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 9 Absatz 1 dieser Verordnung ab 17. Mai 2021.
Corona VO Familienbildung und Frühe Hilfen vom 15. Mai 2021 (PDF)
Begründung zur Corona VO Familienbildung und Frühe Hilfen vom 15. Mai 2021 (PDF)
Corona-Verordnung Bäder und Saunen:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 16. September 2021.
Bis 15. September gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 21. August 2021.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen ab 21. August 2021 (PDF)
Bis 20. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 28. Juni 2021.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen ab 28. Juni 2021 (PDF)
Bis 27. Juni 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 15 dieser Verordnung ab 22. Mai 2021.
Corona-Verordnung Bäder und Saunen ab 22. Mai 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Bäder und Saunen vom 21. Mai 2021 (PDF)
Bis 21. Mai gültige Fassung:
Diese Verordnung wurde neu gefasst. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen vom 3. September 2020 am 10. September 2020 in der Nummer 30 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 692). Sie gilt dann gemäß § 18 dieser Verordnung ab 14. September 2020:
Corona-Verordnung Bäder und Saunen ab 14. September 2020 (PDF)
Bis 13. September gültige Fassung:
Die bis 28. August gültige Fassung wurde verlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF) vom 12. August 2020 am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 671). Sie galt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 15 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Bäder und Saunen (PDF)
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne:
Diese Verordnung wurde aufgehoben. Sie wurde ab dem 13. Mai 2021 von der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes abgelöst. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Pressemitteilung: Bund beschließt neue Einreiseverordnung
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 13. Mai 2021.
Bis 12. Mai 2021 gültige Fassung:
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021, gültig ab 19. April 2021 (PDF)
Bis 18. April 2021 gültige Fassung:
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 30. März 2021.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021, gültig ab 30. März 2021 (PDF)
Bis 29. März 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 25. Februar 2021.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021, gültig ab 25. Februar 2021 (PDF)
Bis 24. Februar gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 Satz 1 dieser Verordnung ab 18. Januar 2021.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021, gültig ab 18. Januar 2021 (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 17. Januar 2021 (PDF)
Bis 17. Januar gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 Satz 1 dieser Verordnung ab 11. Januar 2021.
Begründung zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung vom 10. Januar 2021 (PDF)
Bis 10. Januar 2021 gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (PDF) zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 Satz 1 dieser Verordnung ab 23. Dezember 2020.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 22. Dezember 2020, gültig ab 23. Dezember (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 22. Dezember 2020 (PDF)
Bis 22. Dezember gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) vom 17. November 2020 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 18. November 2020.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne in der ab 18. November gültigen Fassung (PDF)
Begründung zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 6. November 2020 (PDF)
Bis 17. November gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung ab 8. November 2020.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne in der ab 8. November gültigen Fassung (PDF)
Bis 7. November gültige Fassung:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 17. Oktober 2020.
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung in der ab 17. Oktober gültigen Fassung (PDF)
Diese Verordnung wurde verlängert. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen und Testungen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-CoV-2) (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung – CoronaVO EQT) vom 24. August 2020 am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 676). Sie gilt dann gemäß § 7 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (PDF)
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 6 dieser Verordnung ab 15. Juli 2020: Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 14. Juli 2020 (PDF)
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 30. Juni 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 6 dieser Verordnung ab 16. Juni 2020: Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF)
Die Fünfte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 6. Juni 2020.
Die Vierte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 17. Mai 2020.
Die Dritte Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 10. Mai 2020.
Die Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 3. Mai 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Einreise (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 25. April 2020.
Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise – CoronaVO Einreise) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß § 7 dieser Verordnung ab 11. April 2020: Corona-Verordnung Einreise (PDF)
Corona-Verordnung Messen:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Messen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 14. Mai 2021.
Bis 13. Mai 2021 gültige Fassung:
Diese Verordnung wird verlängert. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Messen vom 24. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 675). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020:
Corona-Verordnung Messen in der ab 29. August 2020 geltenden Fassung (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Messen, Ausstellungen und Kongressen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 7 dieser Verordnung ab 15. Juli 2020: Corona-Verordnung Messen (PDF)
Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 8. März 2021.
Bis 7. März 2021 gültige Verordnung:
Bis 31. August 2020 gültige Fassung
Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung in der Fassung vom 7. Juli 2020 (PDF)
Corona-Verordnung Saisonarbeit in der Landwirtschaft:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Saisonarbeit Landwirtschaft (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 8. März 2021.
Bis 7. März 2021 gültige Fassung:
Corona Verordnung Reisebusse:
Diese Verordnung wurde aufgehoben.
Die Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Reisebusse (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 14. Mai 2021.
Bis 13. Mai gültige Fassung:
Diese Verordnung wird verlängert. Dies erfolgt durch Verkündung der Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Reisebusse (PDF) vom 20. August 2020 am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 675). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020:
Corona-Verordnung Reisebusse in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Reisebussen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 10 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020: Corona-Verordnung Reisebusse (PDF)
Corona-Verordnung Heimbewohner:
Die Corona-Verordnung Heimbewohner trat mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. An ihre Stelle ist § 6 Absatz 5 Corona-Verordnung getreten.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Heimbewohner vom 7. April (PDF) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 18. April 2020.
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung Heimbewohner, Stand: 17. April 2020 (PDF)
Corona-Verordnung Heimbewohner vom 7. April 2020:
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Untersagung des Verlassens bestimmter Einrichtungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen vor Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung Heimbewohner) wurde hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie galt damit gemäß § 2 dieser Verordnung ab Mittwoch, den 8. April 2020: Corona-Verordnung Heimbewohner (PDF)
Corona-Verordnung § 111a SGB V:
Die Corona-Verordnung § 111a SGB V trat mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. An ihre Stelle ist § 4a Corona-Verordnung getreten.
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung § 111a SGB V vom 24. März 2020 (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Sozialministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 19. April 2020.
Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung § 111a SGB V, Stand: 18. April 2020 (PDF)
Corona-Verordnung § 111a SGB V vom 24. März 2020:
Die Verordnung zur Untersagung von Mutter-Kind- sowie Vater-Kind-Maßnahmen in Einrichtungen nach § 111a SGB V gilt ab sofort (25. März) und trat mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft: Corona-Verordnung § 111a SGB V (PDF)
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Verkehrsministeriums zur Aufhebung gemeinsamer Corona-Verordnungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020.
Liste der hierdurch aufgehobenen Corona-Verordnungen
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung von Corona-Verordnungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020.
Liste der hierdurch aufgehobenen Corona-Verordnungen
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Veranstaltungen wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020.
Liste der hierdurch aufgehobenen Corona-Verordnungen
Die Verordnung des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Saunen und der Corona-Verordnung Indoor-Freizeitaktivitäten (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Art. 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020.
Liste der hierdurch aufgehobenen Corona-Verordnungen
Die Verordnung des Sozialministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Aufhebung gemeinsamer Corona-Verordnungen (PDF) wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 1. Juli 2020.
Liste der hierdurch aufgehobenen Corona-Verordnungen
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Aufhebung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 20. Oktober 2020 (PDF) wurde am 24. Oktober 2020 in der Nummer 38 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 956) verkündet. Sie gilt gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 25. Oktober 2020.
Vorläufige Aufhebung des Beherbergungsverbots durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 15. Oktober 2020: Pressemitteilung des Staatsministeriums Baden-Württemberg
Diese Verordnung wurde verlängert. Dies erfolgte durch Verkündung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot vom 18. August 2020 (PDF) am 28. August 2020 in der Nummer 29 des Gesetzblattes für Baden-Württemberg (GBl. S. 673). Sie gilt dann gemäß Artikel 2 dieser Verordnung ab 29. August 2020: Corona-Verordnung Beherbergungsverbot (PDF)
Bis 28. August gültige Fassung:
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 5 dieser Verordnung ab 16. Juli 2020: Corona-Verordnung Beherbergungsverbot (PDF)
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) durch Beherbergungsverbote wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales und Integration notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß § 2 dieser Verordnung ab 26. Juni 2020: Corona-Verordnung Beherbergungsverbot (PDF)