Coronavirus

Baden-Württemberg passt Corona-Verordnung zur Absonderung an

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Junge Frau mit medizinischer Maske im Freien

Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen vielmehr eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

Bereits vergangenen Freitag (11. November) hatten die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie eingeläutet und sich auf gemeinsame Empfehlungen zur Lockerung der Absonderungsregeln verständigt. Heute nun hat das baden-württembergische Sozial- und Gesundheitsministerium die entsprechende Corona-Verordnung zur Absonderung veröffentlicht, morgen tritt sie in Kraft. Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich ab Mittwoch, 16. November nicht mehr wie bisher verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.

Verpflichtende Schutzmaßnahmen anstelle einer generellen Isolationspflicht

„Die Aufhebung der Absonderungspflicht ist aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar. Das zeigen nicht zuletzt die Erfahrungen in unseren europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen sind“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Klar ist aber auch, dass wir das Coronavirus nicht einfach ignorieren dürfen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Masken sind weiterhin wichtig, nicht zuletzt aufgrund einer derzeit zunehmenden Zahl an anderen Atemwegserkrankungen, beispielsweise der Influenza. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen. Jede und jeder kann sich mit einer Impfung vor schweren Verläufen schützen. Darüber hinaus beobachten wir das Infektionsgeschehen weiter sehr aufmerksam, sodass wir die Regelungen kontinuierlich auf den Prüfstand stellen.“

Für Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, ist nach der neuen Regelung eine fünftägige Maskenpflicht mit einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske vorgesehen. Diese gilt durchgängig außerhalb der eigenen Wohnung. So können auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen. 

Sofern im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, kann die Maske auch abgenommen werden. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.

Höhere Schutzstandards weiterhin in medizinisch-pflegerischen und weiteren Einrichtungen

Positiv getestete Personen dürfen mindestens fünf Tage nach dem positiven Test medizinisch-pflegerische Einrichtungen nicht betreten oder dort tätig sein. Dies gilt selbstverständlich nicht für Personen, die in diesen Einrichtungen behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden. „Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht. Daher müssen insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach wie vor strengere Regeln für positive Getestete gelten“, so Minister Lucha.

Neben medizinisch-pflegerischen Einrichtungen gelten diese höheren Schutzstandards auch in Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten.

Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen

FAQ zur Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen