Verwaltung

Bessere Arbeitsbedingungen für schwerbehinderte Menschen in der Landesverwaltung

Für alle schwerbehinderten Menschen beim Arbeitgeber Land wurden die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen deutlich verbessert. Sozialministerin Katrin Altpeter sieht darin „ein klares Zeichen zur Stärkung der Inklusion in der Landesverwaltung“.

Sie erhofft sich davon aber auch eine Signalwirkung für private Arbeitgeber. Die neuen Regelungen sind in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofes über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen festgeschrieben. Sie gelten somit für alle schwerbehinderten und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die beim Arbeitgeber Land Baden-Württemberg als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt sind.

Erstmals wurde nun für diesen Bereich dieBeweislastumkehreingeführt. Bisher hatte der Schwerbehinderte die Beweislast für die von ihm vermutete Benachteiligung zu tragen. Nun muss er im Streitfall lediglich Tatsachen glaubhaft machen, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermuten lassen. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Benachteiligung doch nicht vorliegt.

Der Arbeitgeber muss nach den neuen Vorschriften die Inklusion und berufliche Teilhabe der schwerbehinderten Menschen umfassend gewährleisten. Dies bedeutet auch, dass die Fähigkeiten und Kenntnisse dieser Menschen möglichstvoll verwertetwerden sollen. Altpeter: „Die schwerbehinderten Menschen dürfen nicht mehr irgendwie beschäftigt werden sondern so, dass ihre Arbeitsergebnisse auch in den Betriebsprozess einfließen und genutzt werden. Damit wollen wir zeigen, dass wir die Arbeit dieser Menschen genauso brauchen und wertschätzen wie die Arbeit der anderen Beschäftigten.“

Neu ist auch derVorrang schwerbehinderter Menschen bei Einstellungen. Bei insgesamt gleicher Eignung haben demnach schwerbehinderte Menschen Vorrang vor nicht schwerbehinderten auch dann, wenn einzelne Eignungsmerkmale behinderungsbedingt schwächer ausgeprägt sind. Die Dienststellen müssen zudem bei der Besetzung freier Stellen nunimmerprüfen, ob schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn in der Dienststelle die Mindestquote für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllt ist. Und dieSchwerbehindertenvertretungmuss beim gesamten Stellenbesetzungsverfahrenobligatorisch beteiligtwerden. Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat sie das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen sowie auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen der schwerbehindertenundder nicht behinderten Bewerberinnen und Bewerber.

Festgelegt ist in der neuen Verwaltungsvorschrift zudem, dass ein Schwerbehinderter gegen seinen Willengrundsätzlich nicht versetztwerden darf.

Ausdrückliche Regelungen gibt es auch zu denArbeitsbedingungenund zurArbeitsplatzgestaltungbis hin zu technischen Arbeitshilfen. Neu sind auch die Vorschriften darüber, was die Dienststellen präventiv im Einzelnen unternehmen müssen, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründengefährdetist und wie das betrieblicheEingliederungsmanagementgestaltet werden muss.

Die Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen (AGSV BW) wird als Vertretung nun erstmals offiziell anerkannt mit der Aufgabe, die Inklusion zu stärken. Die neue Verwaltungsvorschrift wurde kurz vor den Sommerferien 2013 rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft gesetzt.