Am Wochenende hat der Bund kurzfristig die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst, die ab sofort gilt.
In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft wurden. Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt.
Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die ggfs. durch den Bund kurzfristig geändert werden.
Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen. In Baden-Württemberg gibt es dafür derzeit ausreichend Impftermine, die auch kurzfristig wahrgenommen werden können.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als 3 Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
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