Corona-Verordnung

Corona-Verordnung wird angepasst

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Die Landesregierung geht in der Corona-Pandemie einen vorsichtigen Öffnungsschritt. Mit der aktuellen Anpassung der Corona-Verordnung entfällt in Alarmstufe I die 3G-Regelung im Einzelhandel und es sind wieder mehr Personen bei Veranstaltungen zugelassen. Die Nachverfolgung von Kontaktdaten ist weitestgehend aufgehoben.

Die Landesregierung geht in der andauernden Corona-Pandemie mit einer Anpassung der aktuellen Corona-Verordnung einen vorsichtigen Öffnungsschritt. So werden drei maßgebliche Änderungen mit dem Beschluss des Ministerrats von heute (8. Februar 2022) vorgenommen:

Die Vorgaben zur Datenerhebung durch Betreiberinnen und Betreiber beziehungsweise Veranstalterinnen und Veranstalter werden weitestgehend aufgehoben. Lediglich in einzelnen infektiologisch riskanten Settings, wie beispielsweise Discotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen, wird die Datenverarbeitung aufrechterhalten. Selbstverständlich bleibt die Nutzung der Corona-Warn-App weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen.

Auf Basis des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien erhöht Baden-Württemberg die Personenobergrenzen bei Großveranstaltungen in der Alarmstufe I. Es gilt grundsätzlich eine Kapazitätsbeschränkung von jeweils 50 Prozent. Im Freien sind maximal 10.000 Personen (2G plus-Option) beziehungsweise 5.000 Personen (2G-Option) erlaubt. Im geschlossenen Raum 4.000 Personen (2G plus-Option) beziehungsweise 2.000 Personen (2G-Option). Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein. Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher bei genereller Beschränkung auf 50 Prozent: maximal 5.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G. Maximal 10.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus.

In der Alarmstufe I fällt die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel weg. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen. Damit wird ein Beitrag zu mehr Einheitlichkeit mit Blick auf die Regeln in den Nachbarbundesländern geschaffen.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

Quelle:

Staatsministerium