Coronavirus/Impfen

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Aktuell Beschäftigte müssen ab 1. Oktober keinen Nachweis über dritte Impfung oder Genesung vorlegen

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Eine Frau zieht eine Dosis des Impfstoffes von Biontech/Pfizer für eine Corona-Impfung auf.

In Baden-Württemberg müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind. Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter bei der Umsetzung der Regelungen entlastet werden.

Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich müssen in Baden-Württemberg keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind. Dies teilte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag (20. September) in Stuttgart mit. Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor nochmaligem massivem bürokratischen Aufwand geschützt werden. Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige grundsätzlich besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft beziehungsweise von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war ursprünglich als erster Schritt zu einer allgemeinen Impfpflicht geplant. Allerdings haben die Überlegungen für eine erweiterte Impfpflicht, beispielsweise für Ältere, keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Impfen ist auch weiterhin wichtig zur Verhinderung schwerer Verläufe und wir werben nicht nur dafür, sondern unterstützen von Seiten des Landes auch weiterhin die Durchführung von Impfungen tatkräftig.“

Pragmatisches Vorgehen vor Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Ab dem 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen beziehungsweise mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten. „Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäuser beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden“, stellte der Minister klar. „Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt.“ Bislang waren hierfür zwei Impfungen beziehungsweise eine Impfung und ein Genesenen-Nachweis ausreichend. Als vollständig geimpft gelten ab dem Stichtag Personen, welche mindestens drei Impfungen erhalten haben oder die mindestens zwei Impfungen und einen Genesenen-Nachweis vorlegen können.

„Unser pragmatisches Vorgehen erspart den Einrichtungsleitungen Arbeit und trägt zudem dazu bei, die medizinisch-pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten und der Pflegebedürftigen sicher zu stellen. Da die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Jahresende auslaufen soll, wäre die Kontrolle von Personen ohne entsprechende Nachweise bis dahin nicht abschließend möglich. So werden auch die Gesundheitsämter entlastet, die sich damit verstärkt um den Schutz der vulnerablen Gruppen, beispielsweise durch die Beratung der Einrichtungen, kümmern können,“ so Lucha abschließend.