In Baden-Württemberg laufen derzeit mehr als 450 Bußgeldverfahren gegen Personen, die trotz behördlicher Aufforderung im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben.
Eine aktuelle Abfrage des Gesundheitsministeriums bei den Gesundheitsämtern im Land (PDF) hat ergeben, dass in Baden-Württemberg derzeit mehr als 450 Bußgeldverfahren gegen Personen laufen, die trotz behördlicher Aufforderung im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht noch keinen Immunitätsnachweis vorgelegt haben. Der Bundestag hatte ein entsprechendes Gesetz Ende 2021 mit großer Mehrheit verabschiedet. Das Land rechnet mit weiteren Bußgeldverfahren. Erste Bußgelder wurden bereits in der Größenordnung von 250 bis 300 Euro verhängt.
Impf- oder Genesenennachweis zwischenzeitlich nachgereicht
Mehr als 37.000 Personen in Baden-Württemberg hatten es versäumt, ihrer Einrichtungsleitung einen entsprechenden Immunitätsnachweis vorzulegen und wurden von den Gesundheitsämtern aufgefordert, diesen nachzureichen. Zwischenzeitlich sind mehr als 13.000 Personen dieser Aufforderung nachgekommen und haben den Gesundheitsämtern einen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt beziehungsweise mitgeteilt, dass mit einer Impfserie begonnen wurde. Im Rahmen der Anhörung der Betroffenen haben außerdem 1.481 Personen angegeben, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
„Die gute Nachricht ist: Ein Drittel der von den Einrichtungen gemeldeten Personen hat zwischenzeitlich einen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt. Der Anteil an Personen ohne Immunitätsnachweis ist also doch deutlich niedriger als bislang angenommen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (24. Juni) in Stuttgart. Der Schutz von Patienten und Pflegebedürftigen vor einer Covid-19-Infektion habe weiterhin höchste Priorität. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs laut Bundesgesetz seit dem 16. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.
Bußgeldrahmen von bis zu 2.500 Euro
Wer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Bemessung der Bußgeldhöhe hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, beispielsweise, ob es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Pflicht zur Nachweisvorlage handelt oder um einen wiederholten Verstoß. Wenn sich Betroffene weiterhin uneinsichtig zeigen, können auch deutlich höhere Bußgelder verhängt werden. Das Infektionsschutzgesetz gibt einen Bußgeldrahmen von bis zu 2.500 Euro vor.
Die Gesundheitsämter betrachten bei der Kontrolle der Impfpflicht jeden Fall einzeln. Zunächst wird versucht, die Betroffenen von der Maßnahme zu überzeugen. Ist kein Umdenken in Sicht, kann das Amt nach Anhörung der betroffenen Person und der Einrichtung das Betreten der Einrichtung und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen.
Schutz von Patienten und Pflegebedürftigen hat oberste Priorität
Um die Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen bestmöglich zu schützen, gelten in Baden-Württemberg außerdem folgende Regelungen:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Beschäftigten beziehungsweise bei Beschäftigten mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern von stationären Einrichtungen darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch einen Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden, durch einen PCR-Test maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher (für Kinder und Jugendliche von 6 bis 14 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend).
- Beschäftigte in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen können medizinische Masken anstelle von FFP2-Masken tragen. Mit dieser Maßnahme wurde die besondere Belastung der Beschäftigten berücksichtigt, die sich aus dem Tragen von FFP2-Masken bei sommerlichen Temperaturen und langen Tragedauern erheblich verstärkt. Die Träger der Einrichtungen können beispielsweise bei Ausbruchsgeschehen oder lokal steigenden Inzidenzen das Tragen von FFP2-Masken anordnen.