Der Wegfall des Stufensystems in der ab Samstag geltenden Corona-Verordnung führt zu kleineren Änderungen bei den Verordnungen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Absonderung, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit sowie Familienbildung und Frühe Hilfen.
Die ab Samstag (19. März) geltende Corona-Verordnung in Baden-Württemberg und der damit verbundene Wegfall des Stufensystems führt auch zu Änderungen bei anderen Verordnungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Es handelt sich dabei allerdings nur um kleinere Anpassungen. Die entsprechenden Verordnungen wurden am Freitag auf der Website des Ministeriums notverkündet. Die Regelungen treten wie die Corona-Verordnung des Landes am Samstag (19. März 2022) in Kraft.
Die entsprechenden Verordnungen sowie die wichtigsten Anpassungen im Überblick
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen:
Die bisher in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Testpflichten für Beschäftigte und Besucher von Pflegeheimen und Krankenhäusern, die an diesem Wochenende auslaufen, sowie die bisher in der Corona-Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen werden beibehalten. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Für Krankenhäuser:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine medizinische Maskenpflicht für Beschäftigten und eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
- Für Pflegeeinrichtungen:
- Testpflicht für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen mit drei Einzelimpfungen, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
- Bei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern von stationären Einrichtungen darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch einen Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden, durch einen PCR-Test maximal 24 Stunden zurückliegen.
- Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
- Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, soweit Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern/Klientinnen und Klienten besteht sowie für Besucherinnen und Besucher.
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen
Corona-Verordnung Absonderung:
- Änderung der Definition der quarantänebefreiten Person in Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und dem Infektionsschutzgesetz.
- Keine Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder bei Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe, sofern sie an den regelmäßigen (zweimal wöchentlichen) Testungen in Schulen beziehungsweise Kitas teilnehmen.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit:
- Aufgrund der Anpassungen der Corona-Verordnung erfolgt die Aufhebung des Stufensystems (keine Differenzierung mehr zwischen Basis-, Warn- und Alarmstufe).
- Um die Durchführung bestimmter Angebotsformen wie die aufsuchende Jugendarbeit sowie offene Treffs zu gewährleisten, soll an der bisherigen Differenzierung aus der Warnstufe, das heißt dem Erfordernis eines 3G-Nachweises ab einer Gruppengröße von 36 Personen, festgehalten werden.
Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit
Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen (wird aufgehoben):
- Die mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Corona-Verordnung der Landesregierung einhergehende notwendige Rücknahme von Personenobergrenzen ermöglicht die Aufhebung der Verordnung.
- Die notwendigen Basisschutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Innenräumen und die 3G-Pflicht bei Veranstaltungen gelten nach den Regelungen der Corona-Verordnung der Landesregierung weiter fort.