Coronavirus/Impfen

Impfungen für Beschäftigte der kritischen Infrastruktur voraussichtlich ab Mitte Mai möglich

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Eine Person wird geimpft.

Voraussichtlich von Mitte Mai an sind die Beschäftigten von Unternehmen der dritten Priorität entsprechend der Corona-Impfverordnung des Bundes – etwa aus dem Lebensmittelhandel, der Energieversorgung oder aus anderen Teilen der sogenannten kritischen Infrastruktur – in Baden-Württemberg impfberechtigt.

Als Vorbereitung auf diesen Öffnungsschritt hat die Landesregierung am Donnerstag (29. April) eine Liste der entsprechenden Unternehmen und Bereiche veröffentlicht, deren Beschäftigten zur kritischen Infrastruktur zählen (KRITIS-Liste). Die entsprechenden Stellen können sich ab sofort vorbereiten und beispielsweise das Formular, das später als Impfberechtigung für die Mitarbeitenden dient, auf der Website des Sozialministeriums herunterladen: Formular Impfbescheinigung KRITIS (PDF)

Für eine flächendeckende Impfung in den Betrieben durch die Betriebsärzte muss zunächst der Bund noch weitere Voraussetzungen schaffen. Solange diese Regelungen noch nicht getroffen wurden, werden sich die Beschäftigten dann auch in den Impfzentren impfen lassen können.

„Baden-Württemberg öffnet die Impfterminvergabe für Personen aus der dritten Priorität schrittweise. Das ist der seriösere Weg. Noch haben wir nicht genügend Impfstoff, um allen Bürgerinnen und Bürgern sofort ein Impfangebot zu machen. Deshalb startet ab dem kommenden Montag zunächst die Terminvergabe für Menschen mit Vorerkrankungen wie beispielsweise bestimmter Herzerkrankungen oder Asthma“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag (29. April) in Stuttgart. „Voraussichtlich ab Mitte Mai werden wir die Impfungen dann auch für die Beschäftigten aus der dritten Priorität öffnen können. Wir haben deshalb heute die entsprechenden Formulare und Informationen veröffentlicht, sodass sich die entsprechenden Stellen vorbereiten können.“

Die Öffnung für Beschäftigte aus der dritten Priorität entsprechend der Corona-Impfverordnung sieht vor, dass sich Personen aus verschiedenen Bereichen impfen lassen können. Dazu zählen beispielsweise Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel, Personen, die in besonders relevanter Position in bestimmten Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind, Journalistinnen und Journalisten, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer oder Personen, die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, wie etwa der Landesverwaltung, bei der Bundeswehr, der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz (einschließlich des Technischen Hilfswerks), in der Justiz oder in der Rechtspflege tätig sind.

Damit sich Unternehmen und Beschäftigte schon jetzt vorab auf diesen dritten Öffnungsschritt vorbereiten können, hat das Ministerium für Soziales und Integration den Vordruck der entsprechenden Impfbescheinigung für Beschäftigte online gestellt. Alternativ werden auch bereits durch die Branchen(verbände) erstellte Musterformulare als Impfbescheinigung akzeptiert. Ziel ist es, dass die mit erhöhter Priorität impfberechtigten Beschäftigten der Einrichtungen und Unternehmen ihre Impfungen wahrnehmen können, sobald die Impfstoffmenge die Öffnung für diese Gruppe zulässt.

Kritische Infrastruktur

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

Allerdings steht nach wie vor zu wenig Impfstoff zur Verfügung, um allen Menschen zeitnah ein Impfangebot machen zu können. Deshalb ist auch innerhalb der KRITIS-Organisationen, -Einrichtungen und -Unternehmen eine Priorisierung notwendig. Die Vorgaben dafür sind in der Corona-Impfverordnung des Bundes festgelegt, an denen sich das Land orientiert (§4 Absatz 1 Nr. 5 Bundes-Impfverordnung). Dies sind Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen.

Die Identifikation von Unternehmen der kritischen Infrastruktur liegt in Baden-Württemberg bei den jeweils zuständigen Ministerien. Angesichts der weiterhin begrenzten Impfstofflieferungen haben die Ministerien nach den Vorgaben der Corona-Impfverordnung des Bundes gemeinsam die „KRITIS-Liste BW – Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (PDF) erarbeitet und die Bereiche der jeweiligen kritischen Infrastrukturen festgelegt, die nach der dritten Priorität impfberechtigt sind.

Deshalb sind die Unternehmen der kritischen Infrastruktur gebeten, zunächst genau zu prüfen, ob der eigene Tätigkeitsbereich innerhalb der kritischen Infrastruktur bevorzugt impfberechtigt ist. Für die Auswahl der in besonders relevanter Position Beschäftigten stellt die Landesregierung eine Handreichung mit Kriterien (PDF) zur Verfügung.

Strenge Kriterien für Auswahl des impfberechtigten Teils der Landesverwaltung

Auch bestimmte Beschäftigte der Landesverwaltung sind beim nächsten Öffnungsschritt impfberechtigt. Für die Auswahl der Personen gelten wie bei Unternehmen strenge Auswahlkriterien. Die Zahl der Impfberechtigten in besonders relevanter Position soll 15 Prozent der Gesamtzahl der Beschäftigten der Landesverwaltung nicht überschreiten.

„Es gibt für Beschäftigte der Landesverwaltung keine Sonderrechte, aber auch keine Nachteile“, so Minister Lucha. „Die Ministerien haben daher gemeinsam klare Vorgaben und Kriterien erarbeitet, nach denen die impfberechtigten Personen ausgewählt werden. In der Regel ist nicht die hierarchische Position ausschlaggebend, sondern die jeweilige Funktion. Auch Menschen, die nicht ins Homeoffice wechseln können und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben viele Kontakte haben – beispielsweise im Außendienst bestimmter Behörden oder an der Pforte – gehören dazu.“

Wie in vielen anderen Unternehmen gibt es auch in der Landesverwaltung Überlegungen, ein betriebliches Impfzentrum für die berechtigten Beschäftigten einzurichten, wenn der Bund die dafür notwendigen Regelungen getroffen hat, sodass die Betriebsärztinnen und -ärzte den Impfstoff regulär über den Pharmagroßhandel beziehen können.

Bund muss zügig Regelungen treffen, damit Impfen im Betrieb möglich wird

Sind die Beschäftigten aus der dritten Priorität impfberechtigt, dann sind grundsätzlich auch Impfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte direkt im Betrieb denkbar. Dafür muss jedoch zunächst der Bund verschiedene Voraussetzungen klären: „Für flächendeckende Impfungen im Betrieb müssen die Betriebsärzte den Impfstoff direkt über den Pharmagroßhandel bestellen können. Dies sollte das Bundesgesundheitsministerium zeitnah in der Corona-Impfverordnung festlegen“, so Minister Lucha abschließend.

Impfberechtigte Personengruppen in Baden-Württemberg

Informationen zur Corona-Impfung