Baden-Württemberg verstärkt den Infektionsschutz in Alten- und Pflegeheimen. Ab dem kommenden Montag, 18. Januar 2021, gilt eine erweiterte Testpflicht für Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen sowie eine Pflicht für die Einrichtungen, Besucher und externe Dritte zu testen. Eine entsprechende Regelung wurde in die vom Kabinett beschlossene und heute verkündete Corona-Verordnung aufgenommen.
„Die Pandemie hat das Land weiter fest im Griff. Deshalb müssen wir ältere Menschen weiter bestmöglich schützen, da Infektionen bei ihnen schwerer und oftmals tödlich verlaufen“, so Gesundheitsminister Manne Lucha am Samstag (16. Januar) in Stuttgart. „Gerade Alten- und Pflegeheime sind Brennpunkte der Corona-Pandemie. Aus diesem Grund verstärken wir dort den Infektionsschutz weiter, damit Besuche und sozialer Kontakt auch in der Krise möglich bleiben.“
Seit Mitte Dezember 2020 (Kalenderwoche 51) wurden dem Landesgesundheitsamt insgesamt 140 Ausbrüche aus Pflegeheimen mit 2.545 SARS-CoV-2-Infektionen, hierunter 190 Todesfälle, übermittelt. Es gilt daher, die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen sowie das Personal weiterhin zu schützen, bis die Impfungen abgeschlossen sind.
Die neuen Regelungen im Überblick:
- Pflegeeinrichtungen bieten PoC-Antigentests für Besucher und externe Personen an
Die Regelung, dass Besucher und externe Personen Pflegeheime nur mit einem negativen PoC-Antigentest und einer Maske (FFP2/KN95) aufsuchen dürfen, bleibt bestehen. Neu ist jedoch, dass die Pflegeeinrichtungen den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anbieten müssen. Einrichtungen, denen eine Beschaffung kurzfristig nicht möglich ist, können für dringliche Bedarfe PoC-Antigentests aus der Notreserve des Landes beziehen.
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Testpflicht für Beschäftigte
Neu ist die Ausweitung der Testpflicht für das Personal. Die Beschäftigten von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf müssen sich drei Mal anstatt wie bislang zwei Mal pro Woche testen lassen.
- Ausnahmen vom PoC-Antigentests für externe Personen
Lediglich bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend Zutritt in die Pflegeheime erhalten müssen, kann auf einen negativen PoC-Antigentest verzichtet werden, falls für den Test keine Zeit ist. Hiervon sind zum Beispiel Notärzte oder Handwerker im Notfall umfasst.