Inklusion

Landtag verabschiedet Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

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Blinder Mann telefoniert mit Handy

Der Landtag hat den von Sozialministerin Katrin Altpeter eingebrachten Gesetzesentwurf zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz, L-BGG) verabschiedet. Damit kann das neue Gesetz wie geplant am 1. Januar 2015 in Kraft treten. Baden-Württemberg ist Altpeter zufolge das erste Bundesland, das die Stadt- und Landkreise verpflichtet, Behindertenbeauftragte zu bestellen.

„Mit dem neuen Gesetz sind wir einen großen Schritt vorangekommen hin zu gleichberechtigter Teilhabe, besserer Barrierefreiheit und zu einer effektiveren Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Wir haben jetzt bundesweit eines der modernsten Gleichstellungsgesetze“, so die Ministerin.

Das neue Gesetz orientiert sich Altpeter zufolge durchgängig am Prinzip der Inklusion und nicht mehr wie bisher am Prinzip der Fürsorge. Die Landesregierung vollziehe damit den von der UN-Behindertenrechtskonvention vorgegebenen Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik. Anders als das bisherige Landesbehindertengleichstellungsgesetz gelte das neue Gesetz zudem auch für die Kommunen im Land. „Die Weichen für das Zusammenleben von Menschen mit und ohne Behinderungen werden im kommunalen Umfeld gestellt, etwa bei Behördengängen“, sagte die Ministerin. „Deshalb sind Barrierefreiheit und Gleichbehandlung auf dieser Ebene auch besonders wichtig.“

Behindertenbeauftragte in Stadt- und Landkreise werden zur Pflicht

Mit dem neuen Gesetz werden erstmals alle 44 Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg gesetzlich verpflichtet, Behindertenbeauftragte zu bestellen – ob haupt- oder ehrenamtlich bleibt den Kommunen überlassen. Auch die Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit der Behindertenbeauftragten wurden im Gesetz festgeschrieben. „Die Behindertenbeauftragten sollen die Sensibilisierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in den Behörden vor Ort stärken, aber auch als Ombuds- und Anlaufstelle für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige tätig werden“, so die Ministerin. Indem die Anhörungs-, Stellungnahme- und Auskunftsrechte der Behindertenbeauftragten im Landesbehindertengleichstellungsgesetz jetzt gesetzlich verankert worden seien, habe man deren Position vor Ort deutlich gestärkt.

Altpeter wies darauf hin, dass die Kosten für die Behindertenbeauftragten in Höhe von etwa 2,8 Millionen Euro vom Land getragen werden. Für die Bestellung eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten erhält jeder Stadt- und Landkreis zunächst pauschal 3.000 Euro, bei Bestellung eines hauptamtlichen Behindertenbeauftragten verdoppelt sich diese Summe.

Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen wird gestärkt

Mit dem neuen Gesetz werden auch Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der/des Landes-Behindertenbeauftragten erstmals gesetzlich geregelt. Die Landesregierung ist demnach verpflichtet, in Absprache mit dem Landes-Behindertenbeirat eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für die Dauer einer Wahlperiode des Landtags zu bestellen. Ihre oder seine Aufgabe ist es, darauf hinzuwirken, dass überall gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen geschaffen werden. Sie oder er übt das Amt unabhängig, weisungsungebunden und ressortübergreifend aus. 

Auch die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Befugnisse des Landes-Behindertenbeirats werden Ministerin Altpeter zufolge erstmals gesetzlich geregelt. Er setzt sich aus 25 Mitgliedern zusammen und muss frühzeitig bei allen Gesetzen und Verordnungen beteiligt werden, die spezifische Belange von Menschen mit Behinderungen berühren.

Bessere Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Möglichkeit der Verbandsklage wird laut Ministerin Altpeter auf Klagen gegen Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot und die Barrierefreiheit bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand, im öffentlichen Personenverkehr, bei der Gestaltung des Schriftverkehrs sowie bei der Gestaltung medialer Angebote ausgeweitet. Bislang war die Verbandsklage nur zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Recht auf Kommunikation in Gebärdensprache oder mit anderen Kommunikationshilfen zulässig.

Durch die Einführung einer Beweislastumkehr könnten Menschen mit Behinderungen zudem ihre Rechte künftig einfacher durchsetzen, so Altpeter. Danach reicht es künftig aus, Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen, zu beweisen. Dann müsse die Behörde nachweisen, dass sie das Benachteiligungsverbot nicht verletzt hat.

Verbesserung der Barrierefreiheit

Behörden sollen Menschen mit Sehbehinderungen künftig Schriftstücke auf Verlangen in geeigneter Form zur Verfügung stellen, unterstrich Ministerin Altpeter. Die Regelungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes zur barrierefreien Kommunikation, etwa zur Verwendung von Gebärdensprache, und zur barrierefreien Gestaltung medialer Angebote gälten nun auch für kommunale Behörden.