Die seit dem heutigen Freitag (15. Oktober) geltende Corona-Verordnung des Landes bringt Änderungen wie mehr Testpflichten für Beschäftigte und mehr Freiheiten für Unternehmen und Dienstleister mit sich. Wir geben einen Überblick zur Testpflicht und zum 2G-Optionsmodell.
Die neue Corona-Verordnung, die seit heutigen Freitag (15. Oktober) gilt, bringt einige Änderungen mit sich. Beschäftigte mit Kundenkontakt müssen sich nunmehr zweimal pro Woche testen. Und alle Anbieter von Dienstleistungen haben die Möglichkeit 2G einzuführen – und können in diesem Fall auf die Maske verzichten.
„Mit dem 2G-Optionsmodell ermöglichen wir mehr Freiheiten. Gastronomen, Dienstleister und Kulturveranstalter können individuelle Lösungen finden, die für sie passen. Stück für Stück zieht sich der Staat damit aus den kleinteiligen Regelungen zurück und ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Eigenverantwortung – das ist ein Zeichen von Normalität, nach der wir uns alle so sehnen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha heute in Stuttgart.
Was gilt genau? Wir geben einen kurzen Überblick zur Testpflicht und zum 2G-Optionsmodell.
Grundsätzlich gilt (nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes) bereits seit längerem, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwei Mal pro Woche kostenlos Antigen-Schnelltests anbieten muss. Neu ist, dass alle Beschäftigten mit Außen-/Kundenkontakt die Tests jetzt auch annehmen bzw. durchführen müssen. Das gilt selbstverständlich nur für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind.
Die Regelung betrifft Beschäftigte/Selbstständige mit Kontakt zu externen Personen, also vor allem zu Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern oder auch externen Dienstleistern. Nicht erfasst sind damit zum Beispiel Beschäftigte im Innendienst oder in der Verwaltung, die von ihrem Tätigkeitsprofil her bei ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mit externen Personen in Kontakt treten müssen. Das vorübergehende oder zufällige Zusammentreffen auf zum Beispiel externe Reinigungsdienstleister gilt für diese Beschäftigten im Innendienst/in der Verwaltung eines Betriebes nicht als relevanter Außenkontakt. Hier muss der Arbeitgeber ohnehin entsprechende Schutzmaßnahmen aus seinen betrieblichen Arbeitsschutzpflichten treffen.
Nein. Kontrolliert wird das von den von den örtlich zuständigen Behörden . Diese können von den Beschäftigten die Vorlage von Test-Nachweisen verlangen. Die Beschäftigten müssen die Nachweise für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Immunisierte Beschäftigte, also Geimpfte und Genesene, müssen sich nicht testen lassen. Werden sie durch die Behörden zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert, können sie stattdessen ihren Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Der Arbeitgeber hat weder das Recht, den Impf- oder Genesenenstatus seiner Beschäftigten zu erfragen, noch die Pflicht zur Kontrolle der Testdurchführung. Eine Ausnahme gibt es für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen (zum Beispiel Krankenhäuser oder Pflegeheime, Gemeinschaftseinrichtungen zur Betreuung Minderjähriger, Obdachlosenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, Asylbewerbereinrichtungen oder sonstige Massenunterkünfte). Der Bundesgesetzgeber hat in § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz eine entsprechende Auskunftspflicht für diese Beschäftigten vorgesehen.
Das 2G-Optionsmodell ist grundsätzlich in allen Lebensbereichen möglich. Die Wahl der 2G-Option haben also zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Das 2G-Optionsmodell ermöglicht vor allem, auf die Maske zu verzichten. Auch dürfen Großveranstaltungen wie zum Beispiel Fußballspiele in Stadien bei Anwendung des 2G-Optionsmodells auch ohne Personenobergrenzen und -kapazitätsregeln stattfinden.
Kein Zutrittsverbot beim 2G-Optionsmodell gibt es für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen. Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
Ja, die Datenverarbeitung war und bleibt ein wichtiges Mittel im Rahmen der Pandemiebekämpfung. Es gibt nun aber auch die Möglichkeit, beispielsweise auch die Corona-Warn-App des Bundes als digitales Mittel zur Kontaktdatenerfassung einzusetzen.
Nein, der Arbeitgeber darf nach wie vor auch nicht-immunisiertes Personal einsetzen. 3G- oder 2G-Zutrittsbeschränkungen gelten ausdrücklich nicht für in den jeweiligen Einrichtungen beschäftigte Personen.
Ja, überall, wo es eine Testpflicht gibt, dürfen die Anbieter oder Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen auch überwachte Selbsttests anbieten, wodurch der Testnachweis vor Ort erbracht werden kann. Das ist also beispielsweise möglich in der Gastronomie, bei (Sport-)Vereinen und bei (privaten) Bildungsanbietern. Der Nachweis gilt dann allerdings nur für den Zutritt zu dieser Veranstaltung, zu deren Zutritt er durchgeführt wurde. Beispiel: Mit dem negativen Testergebnis des Hallenbadbesuchs am Nachmittag kann man also nicht am Abend ein Restaurant betreten.
Keine Änderungen gibt es bei Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Um den Präsenzunterricht in den Schulen im Herbst und Winter abzusichern, stellt das Land für die Teststrategie an den Schulen vorerst bis Jahresende weiterhin kostenlose Tests zur Verfügung. Und Krankenhäuser und Pflegeheime sind weiterhin verpflichtet, nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern eine kostenfreie Testung anzubieten – sie dürfen nicht an kostenpflichtige, externe Testangebote verwiesen werden. Ebenfalls nicht betroffen von den Änderungen sind die Beschäftigten zum Beispiel von Krankenhäusern und Pflegeheimen, die aufgrund der Vorgaben in der „Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen“ regelmäßigen Testpflichten unterliegen. Auch diese Tests sind weiterhin kostenlos vom Arbeitgeber anzubieten.