Jahreswechsel

Silvesterfeuerwerk 2024: Verletzungen sind vermeidbar

Am Samstag (28. Dezember) startet in diesem Jahr der Verkauf von Silvesterfeuerwerk für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gezündet werden darf es nur am 31. Dezember und am 1. Januar.

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Im Hintergrund sieht man schimmernde Blasen und den Ansatz eines Feuerwerks. Davor ist eine Uhr mit römischen Ziffern eingeblendet. Die Zeiger stehen auf wenige Sekunden vor Mitternacht

Feuerwerkskörper dürfen jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden. Die Städte und Kommunen haben darüber hinaus die Möglichkeit, zeitliche und räumliche Beschränkungen oder komplette Verbote in bestimmten Teilen einer Gemeinde zu erlassen. Dies gilt zum Beispiel für besonders dicht besiedelte Gebiete oder in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden.

Ministerin Walker ruft die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, beim Kauf der Feuerwerkskörper auf die CE-Kennzeichnung zu achten sowie vor dem Zünden der Raketen und Böller die Gebrauchsanleitung zu lesen. Nur so könne eine sichere Verwendung gewährleistet werden und niemand werde gefährdet. „Wichtig ist, dass wir insbesondere Rücksicht auf all diejenigen nehmen, die an Silvester hinter den Kulissen tätig sind und diejenigen, die weniger Freude an Feuerwerk haben“, so die Ministerin.

Viele Verletzungen beim Feuerwerk sind vermeidbar

„Wir befürchten in diesem Jahr wieder zahlreiche Verletzte durch Feuerwerk in den Krankenhäusern und Notaufnahmen“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. Durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerk könne es vor allem in der Neujahrsnacht zu schweren Verletzungen im Bereich der Hände, des Gesichtes und der Augen kommen.
„Viele dieser Verletzungen sind vermeidbar. Wer verantwortungsvoll mit Feuerwerk umgeht, die Gebrauchsanweisungen genau befolgt, hilft damit auch den Krankenhäusern und ihren Beschäftigten. Allen Beschäftigten im Gesundheitswesen danke ich für ihren großen Einsatz – auch zwischen den Jahren!“

Besondere Gefahren für das menschliche Gehör

Lucha weist besonders auf die Gefahren für das menschliche Gehör hin: „Vor allem für ältere Menschen und kleine Kinder sind die lauten Knallgeräusche der Feuerwerkskörper eine große Belastung. Auf diese Personengruppen sollte daher besonders Rücksicht genommen werden.“ Die lauten Knallgeräusche der Feuerwerkskörper könnten je nach Art des Knallkörpers und der Distanz zum Menschen zu ernsthaften dauerhaften Schäden des Hörvermögens führen.

Hilfreiche Informationen 

  • Eine hilfreiche Liste mit Tipps zum richtigen Umgang mit Feuerwerk stellt der Verband der pyrotechnischen Industrie auf seiner Homepage zur Verfügung.
  • Feuerwerkskörper, die das Prüfverfahren der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) durchlaufen haben, sind an der Ziffernfolge „0589“ in der aufgedruckten Registriernummer hinter dem europäischen CE-Zeichen zu erkennen.
  • Mitteilungen über unsichere Produkte nimmt das Regierungspräsidium Tübingen (Abteilung 11) als zentrale Marktaufsichtsbehörde in Baden-Württemberg unter der Telefonnummer 07071 757-5419 oder der E-Mail-Adresse: marktueberwachung@rpt.bwl.de entgegen.
  • Auskunft über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern erteilen die Stadtverwaltungen der Stadtkreise und die Landratsämter. Die Kontaktdaten finden sich auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Die Gewerbeaufsicht wird stichprobenartig die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper im Handel kontrollieren.

Regeln zum sicheren Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1.
  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper stellt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Verwenden Sie bitte die vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen können durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt werden; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.