Coronavirus

Umsetzung der Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Eine Pflegerin schiebt eine Bewohnerin eines Pflegeheims in einem Rollstuhl über den Flur.

Das neue Infektionsschutzgesetz sieht für Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen weitere Meldepflichten vor. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium setzt sich beim Bund für eine praxistaugliche Umsetzung der Regelungen ein.

Mit den neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden für etliche Einrichtungen, darunter auch Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime, weitere Pflichten zur Kontrolle von 3G-Nachweisen geschaffen. Dazu gehört, dass die Einrichtungen umfangreiche neue Meldepflichten erfüllen müssen, wie zum Beispiel Meldungen zur Anzahl von Testungen und Impfquoten an die Ortspolizeibehörden in Baden-Württemberg.

„Die neuen Regelungen sind für die Einrichtungen und die Behörden eine Belastung. Wir brauchen hier eine Umsetzung mit Augenmaß und keine weiteren Meldepflichten, die das medizinisch-pflegerische Personal von der Patientenversorgung fernhalten“, betonte der Amtschef des baden-württembergischen Gesundheitsministeriums, Prof. Uwe Lahl, am Mittwoch (24. November) in Stuttgart. „Aus diesem Grund werden wir auf den Bund zugehen und eine gemeinsame Linie für eine praxistaugliche Umsetzung der Regelungen einfordern. Bis dahin können die Regelungen nicht im vom Bund vorgeschriebenen Umfang vollzogen werden.“

Es ist geplant, die Regelungen schrittweise und vorerst nur in Teilbereichen mit vulnerablen Gruppen, beispielsweise in den stationären Einrichtungen der Altenpflege, umzusetzen. „Wir werden bezüglich der Umsetzung auf die einzelnen Bereiche zugehen und gemeinsam konstruktive Lösungen erarbeiten“, so Lahl abschließend.

Wichtiger Hinweis für Einrichtungen (Stand: 26.11.2021)

In § 28b IfSG wurden mit Wirkung zum 24. November 2021 neben der 3G Pflicht am Arbeitsplatz unter anderem eine tägliche Testpflicht auch für geimpfte und genesene Beschäftigte und Besucher in bestimmten Einrichtungen wie unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste (§ 28b Absatz 2 IfSG) sowie weitreichende Kontroll- und Meldepflichten der Arbeitgeber und Einrichtungsleitungen (§ 28b Absatz 3 IfSG) in diesen Bereichen geschaffen.

Seitens der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) wurde am 25. November 2021 einstimmig beschlossen, den Bundesgesetzgeber zu einer Anpassung der Regelung aufzufordern. So solle laut GMK die Testpflicht für immunisierte Beschäftigte aus § 28b Absatz 2 IfSG nur zwei Mal wöchentlich entsprechend der Testangebotspflicht der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV erforderlich sein. Bis zu einer entsprechenden Korrektur des § 28b Absatz 2 wird diese Regelung in den Ländern nicht angewendet. Allerdings gelten die Landesregelungen insbesondere in der CoronaVO vulnerable Einrichtungen und die Regelungen im Bereich Arbeitsschutz und damit insbesondere die 3G-Regelung weiterhin.

Die Meldepflichten im Sinne des § 28b Absatz 3, für die es seitens des Bundes keine einheitlichen Durchführungsvorschriften gibt, stellen sowohl für die betroffenen Bereiche, als auch die zuständigen Behörden eine enorme Mehrbelastung dar, die ohne klare Vorgaben nicht zu leisten ist. Auch diese Regelung wird daher in Baden-Württemberg vorläufig nicht angewendet. Bezüglich der Umsetzung wird das Sozialministerium auf die einzelnen Bereiche zugehen. Bis eine pragmatische Durchführung der Meldepflichten festgelegt wird, sind seitens der betroffenen Bereiche keine Meldungen vorzunehmen.