Coronavirus / Quarantäne

Vereinfachte Regel bei Quarantäne-Entschädigung

Holzwürfel mit aufgedruckten Figuren stehen mit Abstand zueinander auf einem Tisch

Für Mitarbeitende, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Dafür reicht künftig ein PCR- oder Schnelltestergebnis statt einer Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses als Nachweis. 

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das baden-württembergische Gesundheitsministerium vereinfacht jetzt die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden. 

„Damit entlasten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch die Mitarbeiter der Ordnungsämter und Regierungspräsidien deutlich und bauen Bürokratie ab“, erklärte Gesundheitsminister Manne Lucha am Donnerstag (10. März) in Stuttgart. „Wir gestalten die Antragstellung damit möglichst unkompliziert und haben das Ziel, den Verdienstausfall so schnell wie möglich auszuzahlen.“

Wer positiv getestet wird, der muss zehn Tage in Quarantäne. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung möglich. Der Arbeitgeber des Getesteten kann dann beim Staat Entschädigungszahlungen beantragen und zwar über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“. Die Regierungspräsidien bearbeiten die Anträge.

FAQ zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Corona-Verordnung Absonderung

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