Mit großer Freude hat Sozialministerin Katrin Altpeter das Ergebnis der Anhörung zum Gesetzentwurf für das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) aufgenommen. Das von vielen Seiten eingegangene Lob für diesen Entwurf sei ein großer Ansporn, nun zügig die umfangreiche schriftliche Anhörung im Detail auszuwerten, sagte Sozialministerin Katrin Altpeter.
Die Stellungnahmen zur Anhörung zeigten, dass der Landesregierung mit dem neuen Heimrecht „ein großer Wurf“ gelungen sei. Altpeter: „Wir ermöglichen eine bisher nie dagewesene Vielfalt an neuen Wohnformen für pflegebedürftige Menschen. Was Innovation und Flexibilität angeht, sind wir damit bundesweit Vorreiter.“ Von der stationären Versorgung im Heim über das Wohnen in Wohngemeinschaften bis zur Versorgung zuhause in den eigenen vier Wänden könne eine breite Palette von Wohnformen angeboten werden: stationäre Pflegeeinrichtung, stationäre Behinderteneinrichtung, Erprobungsmodell einer stationären Einrichtung mit ambulanter Versorgung, ambulant betreute Pflege-WG unter der Verantwortung eines Anbieters in verschiedenen Ausprägungen, ambulant betreute Behinderten-WG unter der Verantwortung eines Anbieters und in verschiedenen Ausprägungen, selbstorganisierte WG in der Verantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie betreutes (Service-)Wohnen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaft in bürgerschaftlicher Initiative
Die Ministerin unterstrich, dass Modelle einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in bürgerschaftlicher Initiative, wie etwa in Eichstetten, Ostfildern oder Kirchheim, „selbstverständlich“ auch unter dem neuen WTPG umgesetzt werden können, künftig sogar in zwei alternativen Formen: getragen von einem Anbieter oder umfassend selbstorganisiert! Die anbietergetragene WG sei bei der Vertragsgestaltung für die Bewohnerinnen und Bewohner künftig sogar noch deutlich einfacher als etwa in Ostfildern oder Kirchheim, betonte die Ministerin. Ambulant betreute WG‘s, die nach dem WTPG auf maximal acht Personen begrenzt sind, könnten nach allen vorliegenden Erfahrungen sehr wohl wirtschaftlich betrieben werden, so die Ministerin. Sie seien zudem von der Größe her für Menschen mit Demenz die konzeptionell beste Versorgungsvariante. „Solche WG‘s sind auch keine strukturelle Konkurrenz für die stationäre Pflege, wohl aber eröffnen wir den Betroffenen damit eine größere Bandbreite an Angeboten – und das ist eines unserer wichtigsten Anliegen beim neuen Heimrecht.“ Die Ministerin machte auch klar, dass ambulant betreutes (Einzel-) Wohnen von psychisch Kranken oder behinderten Menschen vom Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) grundsätzlich nicht umfasst wird. Die Regelungen zum betreuten (Einzel-) Wohnen hätten sich hier im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht geändert.
Vermeidung vermeintlicher oder tatsächlicher Doppelprüfungen
Änderungen vorgenommen habe man dagegen bei der Überprüfung der Heime. Um vermeintliche oder tatsächliche Doppelprüfungen von Heimaufsicht und MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) zu vermeiden, sei im WTPG ein neues Modell eingeführt worden. Die Zusammenarbeit der Prüforganesei erstmals um die Möglichkeit erweitert worden, Modellvorhaben auf Länderebene durchzuführen. Um belastende, zeitnah aufeinanderfolgende Prüfungen zu verhindern, sei eine weitere Neuerung eingeführt worden: Die Verschiebung der Regelprüfung um sechs Monate - bisher nur ausnahmsweise möglich - sei nun im neuen Heimrecht als gesetzliche Möglichkeit verankert worden.
Antwort auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen
Das neue Heimrecht, so das Fazit von Ministerin Altpeter zur Anhörung, sei die richtige Antwort auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen. Denn die Menschen, die Hilfe und Begleitung im Alltag oder bei der Pflege benötigten, wollten so lange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung leben und nicht mehr nur die Wahl haben zwischen Heim oder häuslicher Pflege. „Sie wollen entsprechend ihrem jeweiligen Hilfebedarf aus einer breiten Palette von Wohn- und Betreuungsformen die für sie beste Alternative auswählen.“ Mit dem neuen Heimrecht werde der Weg hin zu dezentralen, wohnortnahen Wohnformen weiter beschritten. Gerade im ländlichen Raum könnten Wohngruppen eine wohnortnahe Versorgung und Betreuung sicherstellen. Altpeter: „Mit dem neuen Heimrecht stärken wir Lebensqualität und Selbstbestimmung von Menschen mit Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung. Wir fördern ein differenziertes und flexibles System von unterstützenden Wohnformen und damit innovative gemeinschaftliche Wohnformen, wie etwa ambulant betreute Wohngemeinschaften, ohne aber den Schutz der Menschen zu vernachlässigen.“
Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG)
Im neuen Heimrecht, dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), gelten abgestufte Anforderungen je nach Wohnform. Alle „unterstützenden gemeinschaftlichen Wohnformen“ werden unter den differenzierten Schutz des Heimrechts gestellt. Das sind - wie bisher - die „stationären Einrichtungen“ (Heime) für ältere Menschen, volljährige Pflegebedürftige und volljährige Menschen mit Behinderung und - neu - „ambulant betreute Wohngemeinschaften“ mit bis zu acht Personen. Dazu gehören auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung. Für stationäre Einrichtungen gelten dabei andere Vorgaben als für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Im neuen Heimrecht (WTPG) gilt der Grundsatz: Je weniger der Einzelne über seine Wohn- und Lebensform selbst bestimmen kann, desto stärker greifen die je nach Wohnform abgestuften Schutzmechanismen des neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes zur Sicherung der Qualität in der Pflege.