Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Simone Fischer, erklärt:
„Entschieden widerspreche ich den Äußerungen zur Inklusion von Kindern mit Behinderungen des Thüringer AfD-Chefs und des baden-württembergischen AfD-Fraktionschefs. In ihren Sommerinterviews fordern sie, Kinder mit Behinderungen nicht mehr an Regelschulen zu unterrichten.
Jedes Kind hat das Recht auf Inklusion, überall. Es handelt sich um ein Grund- und Menschenrecht. Sie ist nicht verhandelbar. Wem nichts Besseres einfällt, als Menschen mit Behinderungen 14 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention die Schultür vor der Nase zuzuschlagen und sie auf Sonderstrukturen zu verweisen, offenbart neben Vorurteilen, überkommene Ansätze und Vorstellungen sowie ungenügend Kenntnisse über die Rechte und Möglichkeiten eines jeden einzelnen Menschen und gelungener Inklusion. Er entlarvt seine begrenzte bildungs-, sozial- und arbeitsmarktpolitische Kompetenz. Er grenzt und sortiert aus. Er schiebt Kindern und Familien große Belastungen zu, anstatt sich dafür einzusetzen, dass Rahmenbedingungen sich verbessern, und für ein Bildungssystem einzutreten, das gerecht, zeitgemäß und klug ist.
UN-Behindertenrechtskonvention: Gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) (PDF) wurde im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet und trat 2008 in Kraft. Es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, den inzwischen 185 Staaten ratifiziert haben. Im Jahr 2009 hat Deutschland diese Konvention unterzeichnet und anerkannt. Sie gilt im Range eines Bundesgesetzes. Unser Land hat sich damit verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen wie Bildung, Arbeit, Wohnen, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit oder Mobilität konsequent umzusetzen.
Insbesondere Artikel 24 und Artikel 7 der UN-BRK stellen in Verbindung mit Artikel 23 und Artikel 2 Absatz 1 der Kinderrechtskonvention sicher, dass Kinder und Jugendliche nicht aufgrund einer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr muss ihnen gleichberechtigt mit anderen nichtbehinderten Kindern der Zugang zu einem einbeziehenden, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht ermöglicht werden. Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems müssen geeignete Vorkehrungen getroffen und die notwendige Unterstützung geleistet werden, um eine angemessene Bildung zu erreichen. Dadurch haben Kinder und Jugendliche mit Behinderungen das Recht auf eine diskriminierungsfreie inklusive Beschulung (Artikel 5 UN-BRK, Artikel 3 Absatz 3, Satz 2 Grundgesetz).
Gemeinsames Aufwachsen, Lernen und Zusammenleben
Bei dem Recht, die allgemeine Schule zu besuchen, handelt es sich um einen Teilhabeanspruch, der einzulösen ist. Bildungsgerechtigkeit bedeutet auch, dass Kinder mit Behinderungen wohnortnah allgemeine Schulen vorfinden, die ausgestattet sind, um dem Bedarf aller Kinder zu begegnen, anstatt sie auf exklusive Strukturen zu verwiesen. Kinder, Eltern und Lehrkräfte müssen unterstützt werden, damit gemeinsames Aufwachsen, Lernen und Zusammenleben nicht nur auf dem Papier steht. Zahlreiche Studien belegen, dass Kinder in heterogenen Klassen erfolgreich lernen. Hingegen gibt es keine bekannte Studie, die belegt, dass Kinder in homogenen Klassen besser lernen, obwohl es vielfach behauptet wird. Eine auskömmliche Infrastruktur, inklusiver Unterricht und kleinere Klassen kommen allen zugute.“
Quelle:
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen