Mit den Stimmen aus Baden-Württemberg hat der Bundesrat am Freitag (20. Dezember) das vom Bundestag beschlossene Masernschutzgesetz passieren lassen. Danach müssen Eltern ab dem 1. März 2020 nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie eine Kita oder Schule besuchen.
Sozial- und Integrationsminister Manne Lucha hatte von Anfang an für das Gesetz geworben. „Der Staat hat eine Fürsorgepflicht für die Gesundheit der Menschen, vor allem für die Schwächsten in der Gesellschaft“, so Lucha. „In den vergangenen Jahren haben wir unzählige Mahnungen, Appelle, Kampagnen und Aktionen zur Verbesserung des Impfschutzes gestartet – ohne Erfolg. Deshalb steht mit dem Masernschutzgesetz jetzt konsequenterweise der nächste Schritt an. Wir haben eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung und da steht der kollektive Gesundheitsschutz über dem Individualrecht. Impfungen gehören zu den wichtigsten Maßnahmen der Krankheitsprävention. Aufgrund des schweren Verlaufs der Krankheit mit dem Risiko lebensbedrohlicher Komplikationen und zum Schutz der Gesundheit von Säuglingen, deren Immunsystem noch keinen Impfschutz entwickeln kann, aber auch älterer Kinder und Erwachsene, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, unterstützt Baden-Württemberg das Gesetz deshalb ausdrücklich.“ Lucha verwies in diesem Zusammenhang auf die weltweite Zunahme der Masern-Erkrankungen, beispielsweise im Nachbarland Österreich, oder den aktuellen schweren Masern-Ausbruch in Samoa mit 4.800 Erkrankten und 70 Todesfällen.
Ziel sei es, in Baden-Württemberg eine Impfquote von 95 Prozent zu erreichen. „Grundsätzlich empfehle ich dringend eine Überprüfung des aktuellen Impfstatus – und zwar nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch für Erwachsene“, so der Minister abschließend.
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Mit dem Masernschutzgesetz müssen Eltern ab dem 1. März 2020 nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind, wenn sie diese in einer Kita oder Schule anmelden. Auch für die Aufnahme in anderen Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen oder die Unterbringung in Asylbewerberunterkünften soll eine Masernimpfung dann Voraussetzung sein. Von der Impfpflicht erfasst sind auch Beschäftigte solcher Einrichtungen.