Coronavirus/Impfen

Zwischenbilanz zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Land

Eine Frau zieht eine Dosis des Impfstoffes von Biontech/Pfizer für eine Corona-Impfung auf.

Bereits mehr als 2.600 Einrichtungen und Unternehmen in Baden-Württemberg haben den Impfstatus von Beschäftigten an die Gesundheitsämter übermittelt. Mehr als die Hälfte davon hat dazu das Online-Meldeportal des Landes genutzt.

Seitdem die einrichtungsbezogene Impfpflicht am 16. März bundesweit in Kraft getreten ist, haben in Baden-Württemberg bereits 2.617 Einrichtungen und Unternehmen Informationen zum Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten an die Gesundheitsämter im Land übermittelt. Mehr als die Hälfte davon (rund 1.430 Einrichtungen) haben dabei das Online-Meldeportal des Landes genutzt. Die übrigen Meldungen sind über den Postweg eingegangen. Landesweit wurden den Gesundheitsämtern dabei 17.052 Beschäftigte genannt, die nicht geimpft oder genesen sind oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des von ihnen vorgelegten Nachweises bestehen.

„Die vielen tausend Meldungen über unser Online-Meldeportal zeigen, dass es sehr gut funktioniert und von den Einrichtungen und Unternehmen angenommen wird“, sagte der Amtschef für Pandemiebewältigung des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Uwe Lahl, am Mittwoch (23. März) in Stuttgart. „Noch ist eine Woche Zeit, die verbleibenden Meldungen an die Gesundheitsämter nachzureichen. Wir sind auf einem guten Weg, die Ämter werden die einrichtungsbezogene Impfpflicht zügig umsetzen.“

Datensichere Übermittlung an die Gesundheitsämter

Das landeseinheitliche Meldeportal ist eine datensichere Verbindung für die Meldung der hochsensiblen personenbezogenen Daten zwischen den Einrichtungen und dem jeweiligen Gesundheitsamt, die auch den hohen Datenschutzanforderungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) genügt. Deshalb werden die Daten auch ausschließlich an die Gesundheitsämter übermittelt. Diese dürfen die Daten ausschließlich dafür nutzen, um zu prüfen, ob letztendlich ein Betretungs- oder Betätigungsverbot für die nicht immunisierten Beschäftigten verhängt werden muss.

Hinweise und Zugang zum digitalen Meldeportal

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