Umsetzung in Baden-Württemberg

Anerkennung von Assistenzhunden

Zwei Assistenzhunde und ihre Besitzer stehen auf einer Wiese

Durch die Assistenzhundeverordnung des Bundes werden die Regelungen über Assistenzhunde im Behindertengleichstellungsgesetz konkretisiert.

Leichte Sprache (Stand September 2023): Anerkennung von Assistenz-Hunden (PDF, barrierefrei)

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV des Bundes eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.

Umsetzung in Baden-Württemberg

Für die Anerkennung eines Assistenzhundes sowie die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens sind die Länder zuständig. Am 29. Juli 2023 ist daher ein Gesetz zur Änderung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und anderer Gesetze in Kraft getreten, das der Umsetzung auf Landesebene dient und die zuständige Behörde bestimmt. Gemäß § 2 Absatz 1a des Versorgungsverwaltungsgesetzes sind die Versorgungsämter bei den Landratsämtern in Baden-Württemberg für die formale Anerkennung von Assistenzhunden sowie die Aushändigung von Ausweisen und Abzeichen nach AHundV sachlich zuständig. Anträge zur Anerkennung von Assistenzhunden sind daher bei den Versorgungsämtern zu stellen.

Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund kann gestellt werden, wenn der Hund

  • vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
  • bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
  • im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
  • bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
  • als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.

Mit dem Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund werden Sie die folgenden Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen müssen:

Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitlich Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen ist.

Das Land finanziert oder fördert weder die Ausbildung von Assistenzhunden noch die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder für Assistenzhunde.

Ein Antrag für eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 kann nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden kann.