Persönliches Budget

Hilfe und Leistungen selbst auswählen und einkaufen

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Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Leistungen, die ihnen eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Diese können sie mit dem so genannten Persönlichen Budget selbstständig einkaufen. Es ergänzt die bisher üblichen Sachleistungen und wird direkt gezahlt. Für sie oder ihn bedeutet das mehr Selbstbestimmung, aber auch mehr Eigenverantwortung.

Nach § 29 Abs. 1 SGB IX besteht ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget. Menschen mit Behinderungen kaufen die benötigten Hilfen selbst ein und bestimmen, wann, wie und von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Das Persönliche Budget ist freiwillig und kann von jedem Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen beantragt werden – unabhängig von der Schwere der Behinderung. Es wird in der Regel am Monatsanfang als Geldleistung ausbezahlt oder in Ausnahmefällen als Gutschein ausgegeben. Die Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Es soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Budget zu erbringenden Leistungen aber nicht übersteigen. Das Persönliche Budget ist als Geldleistung steuerfrei, da es Leistungen ersetzt, die nach dem Einkommenssteuergesetz steuerfrei sind.

Leistungen zur Teilhabe, die durch das Persönliche Budget eingekauft werden können, sind beispielsweise

  • Hilfen zur Pflege,
  • Assistenz im Arbeitsleben,
  • ambulante Hilfen im häuslichen Bereich,
  • Hilfen zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben (z. B. Kino- und Theaterbesuche),
  • Leistungen zur Mobilität (z. B. Fahrdienst, Fahrkarte).

Wird ein Persönliches Budget trägerübergreifend durch mehrere Leistungsträger, wie z. B. der Sozialhilfe, der Bundesagentur für Arbeit und der Pflegeversicherung gemeinsam erbracht, spricht man von einer Komplexleistung.

Vom Hilfeempfänger zum Vorgesetzten

Sobald eine Budgetnehmerin oder ein Budgetnehmer für benötigte Leistungen Personen gegen Entgelt beschäftigt, entsteht ein steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis. Der Mensch mit Behinderung wird zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten und muss die angestellten Personen in der Sozialversicherung anmelden. Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist die zuständige Krankenkasse, bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die Minijobzentrale der Bundesknappschaft.

Rechtliche Grundlagen

Die Ansprüche bzw. Voraussetzungen für Leistungen richten sich nach den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist Paragraf 29 des neunten Sozialgesetzbuches (§ 29 SGB IX).