Rehabilitationsträger und ihre Leistungen

Aufgabe und Einordnung der Leistungen zur Teilhabe im System der sozialen Sicherheit

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Die Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohten Menschen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung,

  • die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
  • die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
  • die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Leistungen zur Teilhabe werden von den Trägern der sozialen Sicherheit wahrgenommen. Dabei besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Teilhabeleistungen und den anderen Grundaufgaben der jeweiligen Trägergruppe. So sind verbunden:

  • Krankenbehandlung und Eingliederung behinderter Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung;
  • Pflegeleistungen und Einleitung, Koordination und Sicherstellung von Teilhabeleistungen durch die Pflegeversicherung;
  • Renten wegen Erwerbsminderung und Eingliederung behinderter Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • Prävention, Entschädigung durch Geldleistungen und Eingliederung behinderter Menschen in der gesetzlichen Unfallversicherung;
  • Vermittlung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsstellen und die Arbeitsvermittlung behinderter Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit;
  • Renten und besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Berufsförderung nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden;
  • Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche;
  • Sozialhilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen und Eingliederung behinderter Menschen.

Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den Vorschriften im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX), soweit sich aus den Leistungsgesetzen des jeweiligen Rehabilitationsträgers nichts Abweichendes ergibt.

Welche Leistungsgruppen der Teilhabe sind zu unterscheiden?

Man unterscheidet:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Wenn auch von verschiedenen „Phasen“ der Rehabilitation gesprochen wird, sind diese nicht getrennt voneinander zu sehen, sondern verlaufen zum Teil parallel zueinander bzw. greifen ineinander. Die Rehabilitation ist ein ganzheitlicher Vorgang. Deshalb stellen die Rehabilitationsträger sicher, dass die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen nahtlos ineinander greifen (§ 10 SGB IX).

Liste der Rehabilitationsträger

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
  • Bahnversicherungsanstalt
  • Seekasse
  • Bundesknappschaft
  • Landwirtschaftliche Alterskassen  

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Allgemeine Ortskrankenkassen
  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkassen
  • Ersatzkassen
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen
  • Bundesknappschaft
  • See-Krankenkasse (Seekasse)  

Bundesagentur für Arbeit

  • Regionaldirektion der Bundesanstalt für Arbeit
  • örtliche Arbeitsagenturen  

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Gewerbliche Berufsgenossenschaften
  • See Berufsgenossenschaften
  • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
  • Unfallkassen  

Träger der Sozialhilfe

  • Überörtliche Träger der Sozialhilfe
  • Örtliche Träger der Sozialhilfe

Träger öffentlichen Jugendhilfe

  • Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe  

Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden

  • Landesversorgungsamt beim Regierungspräsidium Stuttgart
  • Versorgungsämter bei den Landratsämtern
  • Hauptfürsorgestellen (Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2 des SGB IX werden von den Integrationsämtern erbracht.)