Der Bund arbeitet derzeit an einer großen Reform des Krankenhauswesens. Ziel ist eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgenaue Versorgung mit wirtschaftlich gesunden Krankenhäusern. Derzeit befindet sich das der Gesetzesentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) im parlamentarischen Verfahren.
Der Bund arbeitet derzeit an einer umfassenden Reform der Krankenhausvergütung, die im Ergebnis auch Auswirkungen auf die gegenwärtige Struktur der Krankenhauslandschaft in Baden-Württemberg haben wird.
Für das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration ist dabei die bestmögliche Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg handlungsleitend. Mit der Reform soll eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung mit wirtschaftlich gesunden Krankenhäusern auch in Zukunft sicherzustellen. Zudem sollen Arbeitsabläufe in den Krankenhäusern entbürokratisiert und Arbeitsbedingungen verbessert werden. Auch die Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen sowie Angehörigen anderer Gesundheitsberufe soll gestärkt werden. Als Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz 2023 setzte sich Minister Lucha als starke Stimme der Bundesländer für eine bedarfsgenaue, personalisierte, digitalisierte und sektorenübergreifende Versorgung ein.
Gemeinsames Eckpunktepapier als Grundlage für Gesetzentwurf
Grundlage für den vorliegenden Gesetzesentwurf zum KHVVG des Bundes war das geeinte Eckpunktepapier vom 10. Juli 2023 (PDF), das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen Bund und Ländern war. Baden-Württemberg wird nicht müde die darin enthaltenen Eckpunkte beim Bund einzufordern, um eine tatsächliche Verbesserung der finanziellen Situation der Krankenhäuser zu erreichen und auch in Zukunft eine bestmögliche und flächendeckende Versorgung sicherzustellen.
Inhaltlich zielen die Reformpläne darauf ab, die rein fallbezogene Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser durch ein Mischsystem aus Vorhalte- und Fallvergütung zu ersetzen. Damit soll eine Entökonomisierung im Krankenhauswesen geschaffen werden. Spezielle Leistungen sollen einerseits an größeren Standorten konzentriert werden, andererseits aber Notfall- und Basisleistungen (zum Beispiel Geburtshilfe, Notfallversorgung) in der Fläche erhalten bleiben. Zielbild ist eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung mit wirtschaftlich gesunden Krankenhäusern.
Bund und Länder werden gemeinsam bundeseinheitliche Leistungsgruppen mit Qualitätsanforderungen festlegen, an die die Zahlung einer Vorhaltevergütung geknüpft sein wird. Nur wenn die Kliniken die definierten Qualitätskriterien, wie beispielsweise die technische Ausstattung oder das fachärztliche und pflegerische Personal, erfüllen, können sie entsprechende Leistungen abrechnen. Die Länder entscheiden mit ihrer Krankenhausplanung selbst, welche Leistungsgruppe welchem Krankenhaus zugewiesen wird. Durch sektorenübergreifende Versorger wird die ärztliche und pflegerische Vor-Ort-Versorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen sichergestellt.
Umsetzung in Baden-Württemberg
Erst nach dem Inkrafttreten der Reform der Krankenhausvergütung kann die landesrechtliche Umsetzung erfolgen. Konkrete Aussagen, wie die Umsetzung erfolgen wird, können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht getroffen werden. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration wird jedoch alle beteiligten Akteure weiterhin in den landesrechtlichen Umsetzungsprozess einbinden, um die Krankenhauslandschaft in Baden-Württemberg gemeinschaftlich fortzuentwickeln.
Parallel dazu arbeitet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration aber bereits an einem neuen Krankenhausplan für Baden-Württemberg. Ziel ist es, in Baden-Württemberg weiterhin eine qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sicherzustellen, bei der die jeweiligen Bedarfsnotwendigkeiten der Bevölkerung zielgenau und insbesondere unter Einbeziehung möglicher Ambulantisierungspotentiale betrachtet werden.
Hierzu wurde in einem ersten Schritt die Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) auf den Weg gebracht, mit der insbesondere die rechtlichen Grundlagen für eine neue Systematik der Krankenhausplanung geschaffen werden. Optional zur bisherigen Krankenhausplanung nach Fachabteilungen und Planbetten ist zukünftig auch eine Krankenhausplanung mit Leistungsgruppen und Planfallzahlen sowie eine räumliche Gliederung in Versorgungsregionen möglich. Diese Änderung des LKHG, mit der zudem eine Stärkung der Ambulantisierung, Digitalisierung sowie der sektorübergreifenden und telemedizinischen Versorgung erfolgen soll, wurde am 17. Juli 2024 vom Landtag beschlossen. Durch die Gesetzesänderung ist es der Landesregierung künftig möglich, einen neuen Landeskrankenhausplan in Umsetzung der Bundesreform zu erlassen, ohne dabei aber auf diese zwingend angewiesen zu sein.
Bundesgesundheitsministerium: Eckpunktepapier zur Krankenhausreform vom 10. Juli 2023 (PDF)