Zentren für Psychiatrie / Maßregelvollzug

Psychiatrische Hilfe im Verbund

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Logo der Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gibt es sieben Zentren für Psychiatrie (ZfP) mit neun Standorten, die in der ZfP-Gruppe Baden-Württemberg verbunden sind. Die Zentren für Psychiatrie sind ein wichtiger Bestandteil des psychiatrischen Versorgungssystems im Land.

Mit sieben psychiatrischen Fachkrankenhäusern und vielerorts angesiedelten Tageskliniken, Satelliteneinrichtungen und Wohn- und Pflegeheimen bieten die Zentren für Psychiatrie psychisch kranken Menschen wohnortnahe Hilfe. Außerdem beteiligen sie sich am Aufbau der Gemeindepsychiatrischen Verbünde und der kommunalen Suchthilfenetzwerke.

Die ZfP versorgen psychisch kranke Menschen mit stationären, teilstationären und ambulanten Behandlungsangeboten wie beispielsweise den Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA). Weitere Leistungen sind rehabilitative und pflegerisch-betreuende Angebote, die Entwöhnung von suchtkranken Patienten sowie die Durchführung der freiheitsentziehenden Maßregeln zur Besserung und Sicherung psychisch kranker und suchtkranker Straftäter.

Die Zentren bilden auch aus: In eigenen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen werden Ausbildungsplätze im medizinischen, sozialen, gewerblichen und kaufmännischen Bereich angeboten. In eigenen Bildungseinrichtungen können sich ZfP-Beschäftige, aber auch externe Interessenten fort- und weiterbilden.

Die Zentren für Psychiatrie sind der Aufsicht des Landes Baden-Württemberg unterstellt. Im Aufsichtsrat der ZfP-Gruppe sitzen drei Landesvertreter. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Thilo Walker vom Sozialministerium Baden-Württemberg.

Maßregelvollzug in Baden-Württemberg

An acht Standorten der sieben Zentren für Psychiatrie im Land gibt es Einrichtungen für den Maßregelvollzug: Bad Schussenried, Calw, Emmendingen, Reichenau, Weinsberg, Weissenau, Wiesloch und Zwiefalten.

Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben den gesetzlichen Auftrag zur Therapie und Sicherung von psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern. Sie müssen der verurteilten Patientin oder dem verurteilten Patienten die Möglichkeit bieten, sich von der Drogen- oder Alkoholsucht zu entwöhnen und auf ein sucht- und straffreies Leben vorzubereiten. Gleichzeitig hat die Sicherheit der Bevölkerung oberste Priorität. Die Maßregelvollzugskrankenhäuser verfügen daher über umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen. Da es sich aber um Krankenhäuser handelt, sind diese nicht in jeder Hinsicht mit den Sicherheitsstandards von Haftanstalten vergleichbar – ausgenommen der vor kurzem in Betrieb genommene neue Hochsicherheitstrakt im Maßregelvollzug Wiesloch.

Gesetzliche Rahmenregelung durch neues Psychiatriegesetz

Mit dem Inkrafttreten des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes zum 1. Januar 2015 wird das derzeitige Unterbringungsgesetz mit den Vorschriften für die öffentlich-rechtliche Unterbringung und den (strafrechtlichen) Maßregelvollzug außer Kraft gesetzt. Das neue Psychiatriegesetz schafft erstmals eine spezialgesetzliche Rahmenregelung für den Maßregelvollzug in Baden-Württemberg. Straftäter sollen therapiert und resozialisiert und zugleich soll die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden. Das Gesetz sieht deshalb auch eine bessere Nachsorge bei der Entlassung von Maßregelvollzugs-Patienten vor. Ziel ist es, Behandlungserfolge zu stabilisieren und Krisensituationen rechtzeitig zu erkennen.