Hier haben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuen Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) zusammengestellt.
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Mit diesem Gesetz sind wir bundesweit Vorreiter, was Innovation und Flexibilität angeht. Wir fördern die Teilhabe der Menschen, wir stärken das bürgerschaftliche Engagement in der Pflege und wir ermöglichen eine bisher nie dagewesene Vielzahl von unterschiedlichen Versorgungs- und Wohnformen mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen. Das gilt für die stationären Versorgungskonzepte, so etwa für das Hausgemeinschaftsmodell (sog. Erprobungsmodell), und vor allem für den ambulanten Bereich. Da gibt es künftig z.B. die ambulant betreute WG mit acht Bewohnern oder – mit strengeren Anforderungen – für bis zu zwölf Personen und die selbstverantwortete WG mit maximal zwölf Bewohnern.
Im Gegenteil! Diese Einrichtungen haben jetzt die Wahl: Sie können entweder bleiben, wie sie sind, weil sie nach dem Gesetz Bestandsschutz genießen. Sie können aber auch den Status als selbstverantwortete Wohngemeinschaft nach dem neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) annehmen.
Die Schutzfunktion der Heimaufsicht ist im neuen Heimrecht (WTPG) flexibel und abgestuft geregelt und nicht mehr starr wie früher. Vereinfacht gesprochen: Je weniger ein Mensch dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu regeln, umso größer ist sein Schutzbedarf und umso mehr ist die Heimaufsicht gefordert, diesen Schutz auch zu gewährleisten.
Hilfs- und pflegebedürftige Menschen sind häufig nicht mehr dazu in der Lage, alle ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie sind in vielen Fällen von Anderen abhängig. Meistens treffen Angehörige, Betreuer oder die Pflegeeinrichtung verantwortungsvolle Entscheidungen im Sinne der Betroffenen. Der Gesetzgeber ist aber dazu verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um schützend eingreifen zu können, wenn dies nicht der Fall ist. Dies ist Aufgabe der Heimaufsicht.
In einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft (maximal 12 Personen) regeln die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich. Dies bedeutet unter anderem, dass sie Art und Umfang ihrer Pflege- und Unterstützungsleistungen frei wählen, die Lebens- und Haushaltsführung selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten und selber uneingeschränkt das Hausrecht ausüben. Selbstverantwortete Wohngemeinschaften ähneln also sehr stark dem Leben in den eigenen vier Wänden. Deshalb ist hier keine regelmäßige staatliche Aufsicht erforderlich.
In einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft dagegen können die Bewohnerinnen und Bewohner nur teilweise ihr Leben und die täglichen Abläufe selber bestimmen. Wohnen und ein Teil der Unterstützungsleistungen werden grundsätzlich von einem Anbieter für sie organisiert. Deshalb sieht das WTPG hier eine staatliche Aufsicht vor, wenn auch in eingeschränktem Umfang.
Wir wollen auf jeden Fall verhindern, dass hilfebedürftige Menschen zum Objekt eines auf Rendite- und Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsmodells degradiert werden. Deshalb müssen solche WG’s der Heimaufsicht vorab angezeigt und nachgewiesen werden, dass die Angehörigen, die Betreuer oder die Ehrenamtlichen tatsächlich und kontinuierlich in die Alltagsgestaltung der WG eingebunden sind. Wenn Zweifel bestehen, ob es sich bei der Einrichtung tatsächlich um eine selbstverantwortete WG handelt, kann und muss die Heimaufsicht eingreifen. Das gilt natürlich auch, wenn Missstände bekannt werden, die den Verdacht begründen, dass die der Heimaufsicht angezeigte WG-Konzeption nicht eingehalten wird.
Ja. Neben der selbstverantworteten WG bietet das neue Heimrecht für Demenzkranke auch noch eine andere Alternative: Die von einem „Anbieter“ in Hauptverantwortung getragene ambulant betreute WG, für die staatlicher Schutz und ein Mindestmaß an Standards gelten. Solche ambulant betreuten WG’s können auch Angehörigeninitiativen, Bürgervereine oder Kommunen anbieten.
Für das Herzstück des neuen Heimrechts, die ambulant betreute Wohngemeinschaften mit höchstens acht Personen macht das WTPG nur sehr wenige, einfach zu erfüllende Vorgaben: Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen ihre Pflegeleistungen frei wählen können, es muss eine Präsenzkraft anwesend sein, in der Wohnung müssen insgesamt 25 qm pro Person zur Verfügung stehen und die Wohngemeinschaft darf nicht mehr als acht Personen umfassen.
Bei ambulant betreuten Wohnformen mit neun bis maximal zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern handelt es sich eher um Kleinstheime als um Wohngemeinschaften. Deshalb werden hier an die fachliche Qualifikation der Betreuungskräfte, ihre Präsenzzeit und an die baulichen Standards höhere Anforderungen gestellt.
Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft wird nur in den ersten drei Jahren regelmäßig durch die Heimaufsicht überprüft, danach erfolgen Kontrollen anlassbezogen, also dann, wenn es Hinweise auf Missstände oder Probleme gibt.
Auch Menschen, die (ergänzende) Sozialhilfe beziehen, steht das gesamte Versorgungsspektrum offen. Die monatlichen Zuzahlungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften liegen mit ungefähr 2.000 Euro ungefähr auf gleicher Höhe wie bei stationären Heimen. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind also kein Modell nur für begüterte Menschen.
Nein, die stationären Einrichtungen bleiben das Rückgrat für die Versorgung der Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen. Ambulant betreute WG’s dagegen orientieren sich ganz bewusst an der eigenen Häuslichkeit. Deshalb wird dort auch nicht die „Rundumvollversorgung“ angeboten wie in einer stationären Einrichtung.
Die WG erfordert vielmehr – wie zuhause auch – ein Mindestmaß an eigener Verantwortung und Organisation. Und das rechtfertigt dann auch eine Absenkung des Schutzniveaus, ohne dass dadurch aber die Menschen ganz ohne Schutz wären. Der stationären Pflege erwächst daraus keine strukturelle Konkurrenz. Wohl aber wird den Betroffenen eine größere Bandbreite an Angeboten eröffnet – eines der wichtigsten Anliegen des neuen WTPG!
Ja, wir haben dafür sogar ein neues Modell eingeführt. Wir haben die Zusammenarbeit der Prüforgane erstmals um die Möglichkeit erweitert, Modellvorhaben auf Länderebene durchzuführen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Heimaufsicht haben allerdings unterschiedliche Prüfziele, Grundlagen und Prüfmethoden.
Über dieses Modellvorhaben hinaus haben wir noch eine weitere Neuerung eingeführt: Um belastende, zeitnah aufeinanderfolgende Prüfungen zu vermeiden, haben wir die Verschiebung der Regelprüfung um sechs Monate als generelle gesetzliche Möglichkeit im neuen Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz konkret verankert.