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Welche Aufgaben übernimmt eine Pflegekammer?

Welche Aufgaben eine Kammer übernimmt, ist Sache des Gesetzgebers und der Organe der Kammer.

Aufgaben einer Pflegekammer

Insbesondere kommen folgende Aufgaben in Betracht:

  • Berufsständische Vertretung der Pflege
    Als Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt sie sich für die beruflichen Angelegenheiten von Pflegefachkräften ein. Dies tun sie in der Form der Selbstverwaltung, das heißt die Belange der Pflegefachkräfte werden von Pflegefachkräften vertreten. Hierzu zählen die Beteiligung bei Gesetzgebungsinitiativen, der Austausch mit anderen Berufskammern sowie der Erlass von Regelungen zu Fort- und Weiterbildungen. Sie sind befugt hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen und unterstehen der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums.
  • Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren
    Als Standesvertretung des Pflegeberufs würde eine Pflegekammer an Gesetzgebungsverfahren im Rahmen von Anhörungsverfahren beteiligt werden. So kann sie frühzeitig ihre Belange unmittelbar gegenüber den Gesetzgebungsorganen einbringen.
  • Erlass einer Berufsordnung, Berufsaufsicht
    Eine Pflegekammer kann das Standesrecht in Form einer Berufsordnung formulieren, in der Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder verankert sind. Auf der Grundlage der besonderen beruflichen Qualifikation üben Pflegefachkräfte ihren Beruf im Interesse der Patientinnen und Patienten, ihrer Arbeitgeber und der Allgemeinheit aus. Der Standesvertretung kommt hierbei eine „Überwachungsfunktion“ in Form der Berufsaufsicht zu. Eine Pflegekammer kann eventuelles Fehlverhalten ihrer Mitglieder bewerten und dagegen vorgehen.
  • Erlass von Fort- und Weiterbildungsordnungen
    Eine Pflegekammer kann Fort- und Weiterbildungsordnungen erlassen. Auch kann sie Regelungen zur Teilnahmepflicht, zu Inhalt und Umfang der jeweiligen Fort- oder Weiterbildung treffen. Eine Pflegekammer erhält hierdurch die Möglichkeit, den Pflegeberuf insgesamt weiterzuentwickeln und systematisch qualitativ hochwertige Weiterqualifizierungen für ihre Mitglieder anzubieten.
  • Empfehlungen zur Gewährleistung hochwertiger Pflege
    Wenn es um die Gewährleistung hochwertiger Pflege geht, soll eine Pflegekammer entsprechende Empfehlungen erarbeiten, aussprechen und mit ihrer Expertise zur Impulsgeberin für eine moderne und ganzheitliche Patientenversorgung werden. Eine Qualitätsprüfung in den Einrichtungen ist damit nicht verbunden.
  • Beratung der Mitglieder in ethischen, fachlichen sowie standesrechtlichen Fragen
    Die Mitglieder einer Pflegekammer haben einen Anspruch auf Beratung. Diese kann sich auf ethische, fachliche, standesrechtliche oder weitere Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Pflegeberuf ergeben. Eine Pflegekammer wird hierzu über einen qualifizierten Mitarbeiterstab verfügen.
  • Registrierung, Erhebung verschiedener Daten
    Eine Pflegekammer bzw. der Gründungsausschuss registriert alle in Baden-Württemberg tätigen Pflegefachkräfte, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in oder Altenpfleger/-in besitzen. Dieser Registrierungsvorgang ist besonders wichtig, da alle Pflegefachkräfte zu Mitgliedern einer Pflegekammer werden und tatsächlich eine berufsständische Vertretung möglich ist. Sie wird künftig selbstverständlich auch für die generalistisch ausgebildeten Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner zuständig sein.
    Eine gute Datenbasis wird es möglich machen, Probleme schnell zu identifizieren und Lösungen anzubieten. Dies ist nur auf Grundlage umfassenden Datenmaterials möglich, welches eine Pflegekammer erheben und auswerten kann.

Keine Aufgaben einer Pflegekammer

Pflegekammern lösen in der Verfassung garantierte oder vertraglich geregelte Strukturen nicht ab, sondern stehen den Pflegefachkräften als zusätzliche Organisation zur Verfügung. Dies bedeutet:

  • Berufsverbände und Gewerkschaften
    Die bisherigen Berufsverbände sowie die gewerkschaftliche Interessenvertretung werden durch eine Pflegekammer nicht ersetzt. Die Pflegefachkräfte sind Mitglieder einer Pflegekammer und können zusätzlich Mitglieder in anderen Organisationen sein, die ihre Interessen vertreten.
  • Tarifverhandlungen
    Das Recht über Tarifverträge zu verhandeln und abzuschließen liegt ausschließlich bei den jeweiligen Gewerkschaften.
  • Arbeitsverträge, Dienstvereinbarungen
    Regelungen zu Arbeitsverträgen sind über die Tarifgebundenheit den Tarifpartnern zuzuordnen oder obliegen Arbeitgeber und Pflegefachkraft. Dienstvereinbarungen werden zwischen den Personalvertretungen der jeweiligen Häuser und der Einrichtung vereinbart. Dienstanweisungen werden von Arbeitgeberseite getroffen und dienen der einheitlichen Vorgehensweise in den Einrichtungen.
  • Qualitätsprüfungen in den Einrichtungen
    Diese werden nach der Gründung einer Pflegekammer weiterhin von der Heimaufsicht bei den unteren Verwaltungsbehörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Die Standards der einzelnen Häuser werden von einer Pflegekammer nicht tangiert.
  • Arbeitsbedingungen vor Ort
    Auf die Arbeitsbedingungen vor Ort, wie bspw. Arbeitszeiten, Aufenthaltsräume, Umkleidemöglichkeiten sowie Pausen hat eine Pflegekammer keinen Einfluss.
  • Regelungen zur Altersversorgung
    Da die Mitglieder einer Pflegekammer in der Regel abhängig beschäftigt sind, erhalten sie die gesetzliche Altersversorgung über die deutsche Rentenversicherung. Der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung ist mit der Gründung einer Pflegekammer nicht vorgesehen.
  • Ausbildung und Studium
    Eine Pflegekammer kann keine Regelungen zu Ausbildung und Studium, sondern nur für die Fort- und Weiterbildung treffen. Ungeachtet dessen kann sie Vorschläge für Ausbildungsregelungen und deren Umsetzung an die zuständigen Behörden machen und sich bei Gesetzesinitiativen im Rahmen der Verbändeanhörung einbringen.
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