Integration findet ganz wesentlich vor Ort in den Landkreisen, Städten und Gemeinden (kurz: Kommunen) statt. Erfolgreiche Integrationsarbeit setzt voraus, dass sie an zentraler Stelle systematisch geplant, gezielt gesteuert und koordiniert wird. Das Land Baden-Württemberg fördert deshalb kommunale Integrationsbeauftragte, die die Entwicklung und Stärkung nachhaltiger Strukturen im Bereich Integration in den Kommunen fördern.
Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsbeauftragten (VwV Integrationsbeauftragte) steht am Seitenende zum Download bereit.
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zur VwV Integrationsbeauftragte.
Die Beschäftigung von Integrationsbeauftragten bei Landkreisen, Städten und Gemeinden, die dort insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Zentrale Anlauf-, Beratungs- und Koordinierungsstelle für institutionelle Akteure
- Aufbau und Weiterentwicklung eines Integrationsnetzwerkes
- Entwicklung und Fortführung eines kommunalen Integrationsplans
- Förderung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung und der Regeldienste,
- Information in den zuständigen Gremien der Kommune
Gefördert werden Landkreise, Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie sonstige Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg (kurz: Kommunen).
Kommunen ab 20.000 Einwohnern
können jährlich maximal 20.000 Euro für einen Stellenumfang von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) des oder der Integrationsbeauftragten erhalten.
Bei einem geringeren Stellenumfang, mindestens jedoch 0,5 VZÄ, entspricht die Höhe des Zuschusses prozentual dem Stellenumfang. Eine Vollzeitstelle kann grundsätzlich auf zwei Integrationsbeauftragte mit einem Umfang von jeweils 0,5 VZÄ aufgeteilt werden; bei einem Stellenumfang zwischen 0,5 und einem VZÄ ist die Stelle nur mit einer Person besetzbar.
Kommunen ab 10 000 und unter 20 000 Einwohnern
können jährlich maximal 10.000 Euro für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten erhalten. Die Stelle ist nicht teilbar.
Kommunen unter 10 000 Einwohnern
können einmalig 10.000 Euro pro Jahr für einen Stellenumfang von 0,5 VZÄ des oder der Integrationsbeauftragten für eine Laufzeit von drei Jahren erhalten (insgesamt maximal 30.000 Euro für drei Jahre). Die Stelle ist nicht teilbar. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Kommune bereits nach Abschnitt A Nummer 2.2.1 der VwV-Integration oder nach der VwV-Integrationsbeauftragte gefördert wurde.
Die Antragsformulare für die Förderrunde 2024 können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart: Referat 15.2 - Regierungspräsidium Stuttgart aufgerufen werden.
Die zur Antragstellung erforderlichen Daten sind in das vom Regierungspräsidium Stuttgart eingestellte Antragsformular einzutragen. Der fertiggestellte Antrag ist auszudrucken und zu unterschreiben. Das unterschriebene Dokument (eingescannter Antrag mit Unterschrift) und ein in einem .xlsx Format gespeichertes ausgefülltes Antragsformular (ohne Unterschrift) sind in elektronischer Form per E-Mail an das Regierungspräsidium Stuttgart (Integrationsfoerderung@rps.bwl.de) zu übersenden. Eine nochmalige Übersendung des Antrags auf dem Postweg ist nicht erforderlich.
Bei der Antragstellung eines kommunalen Zusammenschlusses stellt eine Kommune den Antrag zusätzlich auch für eine oder mehrere andere Kommunen. Die entsprechenden Einwohnerzahlen werden addiert.
Die Antragsfrist für die Förderrunde 2024 endet am 15. November 2023. Anträge, die bis zu vorgenanntem Datum nicht beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangen sind, können in der Förderrunde 2024 nicht berücksichtigt werden.
Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart bewilligt beziehungsweise abgelehnt.
Bitte richten Sie daher Ihre das Förderprogramm ab der Förderrunde 2022 betreffenden Fragen direkt an das Regierungspräsidium Stuttgart:
Integrationsfoerderung@rps.bwl.de
Die Zuständigkeit für die Abwicklung der bisher bereits von der L-Bank im Rahmen der VwV IB erlassenen Zuwendungen bleibt bis zu deren vollständigen Realisierung bei der L-Bank. Sollten Sie daher Fragen zu Förderungen über das Förderprogramm bis einschließlich der Förderrunde 2021 haben, richten Sie diese bitte weiterhin direkt an die L-Bank: